hi, ich weiß nicht ob ich in diesem forum richtig bin aber ich habe ein paar fragen zur hausdurchsuchung:
wann darf die polizei frühestens kommen und ab wann nicht mehr ( mich intressieren die uhrzeiten wie . zb ab 7 uhr maximal bis 21 uhr oder so )... und was sind meine rechte ..
danke schonmal
hausdurchsuchung..
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
je nach dem worum es geht bis zu 24/7 365 tage im Jahr......
wie gesagt je nach Situation.
Hausdurchsuchung gibt es ja nur bei zwei Anlässen:
1. Gefahr im Verzug. Das schließt logisch aus, daß man dann mehrere Stunden warten muß, bevor durchsucht werden darf.
2. Richterliche Anordnung. Dann geht man in der Regel davon aus, daß unverzüglich durchsucht werden sollte, weil die Gefahr besteht, daß Beweismittel vernichtet werden.
Ergo ist die Antwort von nichtsnutz völlig korrekt; es gibt keine "Schutzzeiten".
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vielen dank .... ich meine mal gehört zu haben das die nur zu bestimmten zeiten kommen dürfen aber so kann man sich ändern , danke nochmal ...
quote:
... und was sind meine rechte ..
1. Man hat das Recht sich den Durchsuchungsbeschluß zeigen zu lassen. Dort muss drin stehen welche Räumlichkeiten durchsucht werden dürfen. Wollen Beamte Räume durchsuchen die nicht dazu gehören sollte man dies den Benamten eventuell sagen.
2. Man hat das Recht nichts zu sagen außer den Personalien.
3. Man hat NICHT das Recht die Beamten an der Durchsuchung zu hindern. Abgeschlossene Türen und verschlossene Tresore sind für die kein Hindernis.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Hier ein ausfürhlicher Vortrag eines Anwaltes zum Thema:
Sie haben das Recht zu schweigen
quote:<hr size=1 noshade>§ 104 StPO Durchsuchung zur Nachtzeit
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. <hr size=1 noshade>
-- Editiert am 04.07.2009 13:15
richtig. Es gilt die Einschränkung des 104 StPO. Üblicherweise finden Durchsuchungen ohenhin nicht nachts um 2 oder 3 statt, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug, und dann gilt 104 ja grade wieder nicht.
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