haftaufschub beantragen

5. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
daeumling
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
haftaufschub beantragen

hallo ich bin rechtskräftig zueiner freiheiststrafe von 18 monaten verurteilt( betrugsdelikte) ladung zum strafantritt liegta uch schon vor, Bewährung ist auch noch auf (18 mon ) nun möchte ich wissen ob es möglich ist einen haftaufschub zu bekommen 2-3 mon würden schon reichen aus folgenden gründen, jobmässig bin bauleitender monteur einer grossbaustelle , diese wird in märz fertig gestellt, jetzt jemanden da neu einweisen würde zeit und kosten bringen, und ggf auch arbeitsplätze kosten, sofern wir nicht fristgereht fertig werden..ferner hat meine lebensgefährtin einen autistischen sohn, und ich bin sozusagen seine männliche bezugsperson, auch mche ich zur zeit eine ausbildung zum energieberater.. wie gross stehen die chancen das mir aufschub gewährt wird? auch die aufkösung der wohnung heeht ja nu auch nich in 2 tagen ,, vielen dank für eure hife im vorraus

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17261x hilfreich)

Hi,

es kann ein Aufschub von max. 4 Monaten gewährt werden, wenn es ein Problem gibt, das innerhalb dieser Zeit gelöst werden kann. Das würde auf die Leitung der Großbaustelle zutreffen, auf den autistischen Jungen nicht, denn der ist in 4 Monaten immer noch Autist. Beantragen Sie den Aufschub also möglichst umgehend bei der zuständigen Staatsanwaltschaft!

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
daeumling
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

danke mümmel udn die ausbildung zum energieberater welche auch in den nächsten ochen abgeschlossen ist sollte man die erwähnen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17261x hilfreich)

Hi,

natürlich. Und das alles sollte man durch entsprechende Bescheinigungen belegen.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Viermonatsfrist läuft übrigens ab Zustellung der Ladung.

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#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Ich denke mal das alle was bereits mit der Kentniss des Urteils begonnen wurde nicht gelten wird.

K.

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das kann man so nicht sagen. Sicher, ein Verurteilter weiß, dass er sich zum Haftantritt stellen muss und hat Zeit, seine Angelegenheiten zu regeln. Er kann also nicht damit kommen, dass ihm das zu überraschend kommt. Aber er kann Gründe vortragen, wieso der Haftantritt gerade jetzt eine unbillige Härte wäre. Es muss aber eine Härte sein, die über die hinausgeht, die nunmal mit einem Haftantritt zwangsläufig verbunden ist. Und, darauf wurde bereits hingewiesen, dieser Zustand muss innerhalb der 4 Mo. auch beseitigt werden können. Dauerkranke Angehörige sind also kein Grund, bei einer befristeten Arbeitsstelle kann das anders sein.

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