fremden Brief versehentlich geöfn.

31. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Femke
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)
fremden Brief versehentlich geöfn.

Hallo!

Mir ist was ganz blödes passiert! Am Freitag habe ich versehentlich einen Brief der KriPo geöffnet der garnicht an mich adressiert war.
Ich war so aufgeregt, weil ich dachte er wäre für mich weil zwei Tage zuvor gegen mich eine Strafanzeige erstattet wurde. Der Brief lag in meinen Briefkasten der von uns und unseren Vermieter genutzt wird. Der richtige Empfänger ist aber vor 3 Monaten ausgezogen. Jetzt habe ich mir überlegt zur Polizei zu gehen und den leider geöffneten Brief zu übergeben, habe aber Angst, das ich gleich noch eine Anzeige bekomme. Was soll ich jetzt machen? Lieber wieder zur Post bringen oder doch Polizei? Bitte helft mir!

Danke!

MfG Femke

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Läßt sich das Kuvert noch halbwegs vernünftig wieder verschließen (mit Tesa o.ä.)? Falls ja, würde ich ihn einfach zukleben, die Anschrift durchstreichen, draufschreiben: "Empfänger unbekannt verzogen - zurück an Absender", und ab damit in den nächsten Briefkasten. Dann geht er zurück zur Polizei.

-----------------
"<small>falsa demonstratio non nocet
Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 31.03.2004 10:35:47

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#2
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

nur geöffnet oder auch gelesen?!

ich würde das Teil zukleben ( Tesa ) oder so, draufschreiben "versehentlich geöffnet" und "Empfänger wohnt hier nicht mehr" und dem Postboten wieder mitgeben!

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Genau: "versehntlich geöffnet" ist auch gut!

-----------------
"<small>falsa demonstratio non nocet
Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)



-- Editiert von !streetworker! am 31.03.2004 10:39:59

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#5
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

da wurde ebend was zeitgleich geschrieben mit den selben Gedanken. *grins*

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#6
 Von 
Femke
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Hey, ihr seit ja echt schnell! Danke! Dann werde ich es mal so machen. Was mich noch beunruhigt ist nur das ich eine Anzeige wegen des Briefgeheimnisses bekommen könnte. Kann das passieren?

Danke!

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

aus www.lrz-muenchen.de

Gewahrsamslockerungen: Der Gewahrsam geht nicht unbedingt dadurch verloren, daß man die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit noch nicht oder nicht mehr besitzt. So besitzt auch Gewahrsam, wenn Gegenstände in die räumliche Gewahrsamssphäre eingebracht werden (z.B. Briefkasten). Wenn Gegenstände vergessen werden und der Ort bekannt ist, dann besteht der Gewahrsam fort, da der Inhaber die Gegenstände ohne weiteres wieder an sich nehmen kann. Dies gilt ebenso für verlorene Sachen, wenn der Ort des Verlustes bekannt ist. Wird die Sache in einer anderen Gewahrsamssphäre verloren, so kann u.U. der Inhaber dieser Gewahrsamssphäre Gewahrsam begründet (z.B. Gaststätteninhaber, Busfahrer).

Wegen dem Anwalt versuch es doch mal hier über die Anwaltssuche auf 123recht.net (oben auf der Seite, oder <a href="http://www.123recht.net/erwsuche.asp"><font color=blue>hier</font></a>

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"<small>falsa demonstratio non nocet
Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Der obige Beitrag sollte natür. nicht hierher, sondern in einen anderen Thread. Die Technik hat versagt :)

-- Editiert von !streetworker! am 31.03.2004 10:56:28

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@ Femke

Nein, Du mußt Dir keine Sorgen machen. Der § 202 (in dem ist das geregelt) verlangt zumindest bedingten Vorsatz. Der Irrtum, daß der Brief für Dich bestimmt sei, schließt aber Vorsatz aus [vgl. Tröndle/Fischer 50. S.1184 Rn.6]

-----------------
"<small>falsa demonstratio non nocet
Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
Femke
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Uhh, da bin ich aber beruhigt. Na denn werde ich den Brief gleich zur Post brinngen! Danke euch allen noch mal für eure hilfe!

MfG Femke

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
123recht.de
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 247x hilfreich)

quote:
Der obige Beitrag sollte natür. nicht hierher, sondern in einen anderen Thread. Die Technik hat versagt


Pah, kann gar nicht sein... ;)

Tsja, heute klappt aber auch nix, sorry!

hrmpf.

Grüße

Admin

0x Hilfreiche Antwort

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