Hallo,habe da auch mal eine Frage,ich wurde zu Unrecht angeklagt und heute freigesprochen.Jetzt meine Frage:Wie hoch sind die gesetzlich vorgeschriebenen Erstattungskosten(Anwaltskosten,etc.)Es belief sich auf Anwaltliche Vertretung vor Gericht.Mit was kann ich da ca.rechnen?Vielen Dank schonmal für eventuelle Antworten...
Freispruch: Wie hoch sind die gesetzlich vorgeschriebenen Erstattungskosten?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
kommt darauf an; bis du wegen erwiesener Unschuld feigesprochen oder wegen Mangel an Beweisen und hat die Kammer gesagt ...Kosten trägt die Staatskasse? Wenig Inos für Antworten, grüßele Farnmausi
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"Träume nicht vom Leben - lebe deinen Traum"
Wenn du freigesprochen wurdest, so trägt die Staatskasse (im Normalfall, was hier wohl auch zutreffend ist) all deine notwendigen Auslagen
.
Also wird dir ganz einfach alles ersetzt, was du an Anwalt und eventuell Gutachter o.ä. bezahlt hast/zu zahlen hast.
Aber nur die notwendigen Auslagen, bestimmte Dinge können unter Umständen nicht darunter fallen. Wenn du aber nicht mit Detektiven und solchen Sachen gearbeitet hast, sollte man all deine Ausgaben zu den notwendigen Ausgaben zählen können.
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Hallo,erstmal vielen Dank für die Antworten, also "Freispruch wegen erwiesener Unschuld",aber mein Anwalt war halt teurer als die festgesetzten Gebühren,daher meine Frage.Es belief sich auf anwaltliche Vertretung/Beratung ,sowie einen Tag vor Gericht.Nun wollte ich halt schonmal wissen,was die Staatskasse an (Höchst)Grenzen übernimmt.Da ich erst gestern vor Gericht stand,wird es wohl noch ein wenig dauern bis ich den Freispruch auch von Amtswegen schriftlich vorliegen habe.Achja,wünsch ein schönes Wochenende,Grüße,endogen!
Also Kostenrecht ist (noch) nicht meine Stärke, aber ich glaube die Staatskasse übernimmt im Falle des Freispruchs die Rechtsanwaltsgebühren nach RVG. Für den Fall, dass mit dem Anwalt höhere Gebühren vereinbart wurden, trägt die Staatskasse diese Differenz meines Wissens nicht.
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
MLU Halle-Wittenberg"
--- editiert vom Admin
quote:
kommt darauf an; bis du wegen erwiesener Unschuld feigesprochen oder wegen Mangel an Beweisen und hat die Kammer gesagt ...Kosten trägt die Staatskasse? Wenig Inos für Antworten, grüßele Farnmausi
Das ist ja leider Gottes völliger Humbug.
Ich schließe mich stattdessen ckonert an. Die Staatskasse übernimmt die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Dazu gehören
Grundgebühr 165,-,
Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren (sofern der Anwalt da tätig war) 140,-
Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren 140,-
Terminsgebühr 230,- (pro Hauptverhandlungstag)
Auslagenpauschale 20,-
Kopien
zzgl Mehrwertsteuer
Wenn man mit dem Anwalt höhere Gebühren vereinbart hat, dann ist das Privatvergnügen, für welches der Staat nicht einzustehen hat.
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"justice"
Das mit dem Freispruch erster bzw. zweiter Klasse, also wegen "erwiesener Unschuld" oder wegen "Mangels an Beweisen" ist ja erst seit den 1970igern oder so abgeschafft, das kann sich noch nicht herumgesprochen haben
--- editiert vom Admin
Hi,vielen Dank für die Antworten,ihr habt mir schon sehr weitergeholfen.Genaueres wird mir dann wohl von meinem Anwalt zukommen.Wünsch euch allen ein schönes Wochenende,
Grüße,endogen;)
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