fälschlicherweise des Ladendiebstahls beschuldigt

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
KingaPL
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
fälschlicherweise des Ladendiebstahls beschuldigt

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

ich erhoffe mir Rat, wie ich mich nun am besten verhalte.

Ich war am letzten Samstag kurz vor Ladenschluss in einem bei mir im Ort (Großstadt) in einem Supermarkt einer großen Kette einkaufen. Ich hatte meine Tasche dabei in der sich zwei Artikel befunden haben, die ich bereits zuvor in einem anderen Markt eingekauft habe. Da ich zu Fuß unterwegs war, hatte ich die Tasche bei mir.

An der Kasse wurde ich beim bezahlen vom Kassierer gefragt, ob dieser in meine Tasche schauen könne. Darauf war ich sehr verdutzt und habe ihm gesagt, dass ihn meine Taschen nichts angehen würden. Darauf erwiderte er, er müsse in meine Tasche schauen. Ich habe erneut verweigert und ein Kollege kam dazu der mich vehement aufforderte endlich meine Tasche herzuzeigen, da weiter verweigerte kam auch der Marktleiter und ich war umringt von der Kerlen die verlangten in meine Taschen zu schauen und dies mit dem Hausrecht begründeten. Eine Durchsuchung konnte ich nur vermeiden in dem ich meine Hand auf die Tasche legte.

Während sich einer der hinzugekommen als Marktleiter zu erkennen gab und mit der Polizei drohte, zahlte ich meinen EInkauf und habe mir den Bon geben lassen.

Ich wurde dann am verlassen des Marktes gehindert in dem sich drei Herren (die beiden hinzugezogenen, sowie wohl einen Aufpasser am Kassenbereich) vor mir aufbauten und sich mir in den Weg stellten und mich mit dem Oberkörper zurückschubsten. Der Marktleiter meinte, er müsse von Diebstahl ausgehen und die Polizei sei auf dem Weg. Ich habe mehrmals wiederholt gesagt, dass ich gehen will und man mir den Weg frei machen soll. Stattdessen wurde die Tür von innen verschlossen.

Die Polizei war zu dritt relativ schnell nach geschätzten 15 Min. da. Ich habe mich ausgewiesen und die Frage ob ich gestohlen habe verneint. Die Polizei durchwühlte dann vor dem anwesenden Personen meine Tasche und tastete mich am Körper ab. Mir wurde zuvor gesagt, dass ich das über mich ergehen lassen muss und man ansonsten Zwang anwenden muss.

Es wurde nichts gefunden. Seitens der Polizei wurde mir gesagt, ich solle beim nächsten Mal nicht so einen Aufstand machen und eben meine Tasche kontrollieren lassen. Angeblich würde der Markt regelmässig bestohlen und daher seien die Kontrollen gerechtfertigt. Der Marktleiter entschuldigte sich nur bei der Polizei.

Ich persönlich möchte die Sache aber nicht auf sich beruhen lassen und erwäge Anzeige gegen den Marktleiter und die beiden anderen Personen wegen Nötigung und Freiheitsberaubung. Im Grunde fühle ich mich auch überhaupt nicht gut, als Dieb dargestellt und behandelt worden zu sein.

Ich vermute mal, dass ich zwar keinen Schadenersatzanspruch habe, aber zumindest vom Supermarktbetreiber eine strafbewehrte Unterlassung verlangen kann.

Der Laden hat natürlich eine Videoüberwachung, ein dringender Tatverdacht war nicht gegeben -> der Tatverdacht soll sich daraus ergeben haben, dass ich der Taschenkontrolle nicht zugestimmt habe, bei der ich glaube, dass meine Intimsphäre und mein Persönliche Umgebung Fremde nichts angehen, Hausrecht hin oder her.

Ich habe natürlich auch schon gedacht, ob ich mal die örtliche Presse anfrage, ob die sich für sowas interessieren.

Als Kunde habe ich mich noch nie so gedemütigt gefühlt, dabei habe ich bei der Kette im Laufe der Jahre sicher schon einiges an Geld gelassen.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39851x hilfreich)

Zitat (von KingaPL):
von der Kerlen die verlangten in meine Taschen zu schauen

Korrekt, fragen darf man. Auch etwas nachdrücklicher.



Zitat (von KingaPL):
und dies mit dem Hausrecht begründeten.

Unfug



Zitat (von KingaPL):
Eine Durchsuchung konnte ich nur vermeiden in dem ich meine Hand auf die Tasche legte.

Dein gutes Recht



Zitat (von KingaPL):
Seitens der Polizei wurde mir gesagt, ich solle beim nächsten Mal nicht so einen Aufstand machen und eben meine Tasche kontrollieren lassen. Angeblich würde der Markt regelmässig bestohlen und daher seien die Kontrollen gerechtfertigt.

Unfug.



Zitat (von KingaPL):
Ich wurde dann am verlassen des Marktes gehindert in dem sich drei Herren (die beiden hinzugezogenen, sowie wohl einen Aufpasser am Kassenbereich) vor mir aufbauten und sich mir in den Weg stellten und mich mit dem Oberkörper zurückschubsten.

Unbekannte Verdächtige darf man am weggehen hindern, auch als Privatperson (§ 127 StPO ) bis die Polizei eingetroffen ist.

Wenn sich wie hier der Tatverdacht jedoch nur darauf begründet, das man der Taschenkontrolle nicht zugestimmt habe, dann wäre das schlicht rechtswidrig. Es hätte schon jemand beobachten müssen wie man was eingesteckt hatte.

Von daher kann man hier zivil- wie strafrechtlich gegen die Herren vorgehen, gegen das Unternehmen nur zivilrechtlich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Verdächtige darf man am weggehen hindern

Das ist nicht korrekt, der maßgebliche §127 Abs. 1 StPO lautet:
Zitat:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Von einem Tatverdacht ist hier nicht die Rede, sondern es muss sich um eine definitive Straftat und den definitiven Straftäter handeln. Beispiel: Der/die junge/alte Mann/Frau der/die gerade Dein Fahrrad aus Deinem Hinterhof schiebt (ich hoffe ich habe korrekt gegendert :grins: ).

Ich würde im vergleichbaren Fall sicher Strafanzeige gegen die drei Herren erstatten. Es gibt eine gewisse Wahrscheinlichkeit dass die Staatsanwaltschaft dies einstellt, aber zumindest dürfte der Inhalt der Ermittlungsakte nach Anhörung der Beschuldigten Material für eine mögliche zivilrechtliche Durchsetzung der Unterlassung liefern. Aussagen wie "begründet durch die Verweigerung der Taschenkontrolle" könnten sich hierbei als sehr hilfreich erweisen. Ansonsten dürfte der Erhalt eines Anhörungsbogens oder einer Vorladung an sich für eine gewisse Sensibilisierung beim Ladenpersonal sorgen.


-- Editiert von Osmos am 11.10.2017 11:09

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Zitat (von Harry van Sell):
Verdächtige darf man am weggehen hindern

Das ist nicht korrekt, der maßgebliche §127 Abs. 1 StPO lautet:
Zitat:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Von einem Tatverdacht ist hier nicht die Rede, sondern es muss sich um eine definitive Straftat und den definitiven Straftäter handeln. Beispiel: Der/die junge/alte Mann/Frau der/die gerade Dein Fahrrad aus Deinem Hinterhof schiebt (ich hoffe ich habe korrekt gegendert :grins: ).

Ich würde im vergleichbaren Fall sicher Strafanzeige gegen die drei Herren erstatten. Es gibt eine gewisse Wahrscheinlichkeit dass die Staatsanwaltschaft dies einstellt, aber zumindest dürfte der Inhalt der Ermittlungsakte nach Anhörung der Beschuldigten Material für eine mögliche zivilrechtliche Durchsetzung der Unterlassung liefern. Aussagen wie "begründet durch die Verweigerung der Taschenkontrolle" könnten sich hierbei als sehr hilfreich erweisen. Ansonsten dürfte der Erhalt eines Anhörungsbogens oder einer Vorladung an sich für eine gewisse Sensibilisierung beim Ladenpersonal sorgen.


-- Editiert von Osmos am 11.10.2017 11:09


Nein, du irrst.

Kurztext:

Vorläufige Festnahme: Tatbestandsmerkmal "auf frischer Tat betroffen"


Leitsatz


Für das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in StPO § 127 Abs 1 reicht es aus, wenn die Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zuläßt.

OLG Hamm 2. Strafsenat, Beschluss vom 08.01.1998 (Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ss%201526/97" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Hamm, 08.01.1998 - 2 Ss 1526/97: vermeintliche Ladendiebin - § 127 StPO, "Schluß auf rechts...">2 Ss 1526/97</a>)

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Ich vermute mal, dass ich zwar keinen Schadenersatzanspruch habe, aber zumindest vom Supermarktbetreiber eine strafbewehrte Unterlassung verlangen kann.

Aber die Unterlassung welcher konkreter Handlung will man denn verlangen?
Ein "dem Laden wird verboten, die Polizei zu rufen, wenn ich wieder in Diebstahlsverdacht gerate" ist nicht durchsetzbar.
Das Problem ist doch, dass das Verhalten des Ladens völlig korrekt gewesen wäre, wenn der Diebstahlsverdacht konkreter gewesen wäre. Der Laden hat halt "nur" den Diebstahlsverdacht (viel) zu leichtfertig angenommen.
Eine Unterlassungserklärung "dem Laden wird verboten von einem Diebstahlsverdacht auszugehen, wenn der Kunde lediglich die Taschenkontrolle verweigert" ist nicht durchsetzbar, weil zu unkonkret. Man kann nur die Unterlassung von konkreten Handlungen gegen den Betroffenen verlangen. "in Verdacht geraten" ist aber keine aktive Handlung des Ladens.
Vielleicht bin ich zu unkreativ, aber mir fällt jetzt keine Formulierung einer Unterlassungserklärung ein, die einerseits konkret genug ist, um durchsetzbar zu sein, andererseits aber die gesetzlichen Rechte des Ladens nicht unzulässig einschränkt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Einen Unterlassungsanspruch sehe ich hier auch nicht.

Strafrechtlich würde ich die Sache aber nicht so einfach Beiseite schieben. Wenn alleine die Weigerung der Kontrolle den dringenden Tatverdacht (der i.Ü. für § 127 StPO ausreicht: vgl. BGH NJW 1981, 745 ; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016 ; BayObLG JR 1987, 344 .) begründen sollte, halte ich das auch für seeehr dünn. Und wenn der dTV nicht begründbar ist, hätten wir hier in der Tat eine Nötigung/Freiheitsberaubung. Möglicherweise könnte jedoch zugunsten des Personals aber ein Erlaubnistatbestandsirrtum greifen.

Zitat (von FloRyan):
Dass sich ware in der Tasche befindet wird jemand gesehen haben,


Wenn das der Fall ist, sieht es wieder anders aus. Dann gilt obiges nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Möglicherweise könnte jedoch zugunsten des Personals aber ein Erlaubnistatbestandsirrtum greifen.

Das ist es halt, was ich in #4 unter anderem zum Ausdruck bringen wollte.
Das Verhalten des Personals wäre berechtigt gewesen, wenn der Verdacht konkreter gewesen wäre.
Das Problem liegt also nicht darin, dass sich das Personal falsch verhalten hat, sondern dass das Personal den Verdacht (zu) leichtfertig angenommen hat - und deshalb irrtümlich davon ausgegangen ist, zu den Maßnahmen berechtigt zu sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Genau...

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