Zweimal dieselbe Straftat - Bewährung?

5. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
nutzer546
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweimal dieselbe Straftat - Bewährung?

Angenommen Person A begeht eine Straftat, deren Höchststrafe 1 Jahr Freiheitsentzug ist. A kann nicht ermittelt werden und begeht einen Monat später dieselbe Straftat. Nun wird A ermittelt und die Polizei kann nachweisen, dass A für beide Taten verantwortlich ist. Ist es möglich, dass die Freiheitsstrafe für A zur Beweährung ausgesetzt wird oder entfällt die Bewährung, weil A nicht nur einmal, sondern zweimal ein- und dieselbe Straftat begang?

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Angenommen Person A begeht eine Straftat, deren Höchststrafe 1 Jahr Freiheitsentzug ist.


Zunächst mal kommt bei einer Tat, deren Höchst(!) strafe = 1 Jahr Freiheitsstrafe ist, ja eine Geldstrafe als Strafe in Frage und nicht gleich Freiheitsstrafe, auch wenn 2 dieser Taten begangen wurden.

Wenn man aber -spaßeshalber- mal davon ausgeht, dass eine (Gesamt-)freiheitsstrafe für die 2 Taten verhängt würde, richtet sich die Frage "Bewährung - ja oder nein" danach, ob die Strafe von der Höhe her überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das ist nur dann der Fall, wenn die Strafe nicht oberhalb von 2 Jahren liegt. Bei 2 Fällen einer Tat, deren Höchststrafe = 1 Jahr ist, ist es ja schon rein denklogisch nicht möglich, dass die Strafe oberhalb von 2 Jahren liegt. Von daher wäre diese erste "Bedingung" erfüllt.

Weiterhin kommt es auf die sog. "Sozialprognose" an, also darauf, wie das Gericht den weiteren Lebensweg des Angeklagten einschätzt, wie seine soziale Stellung (z.B. Arbeit/Arbeitslos) ist und darauf, ob das Gericht davon ausgeht, das der Angeklagte sich schon alleine durch die Verurteilung soweit beeindrucken läßt, dass es der realen Vollstreckung der Strafe nicht bedarf, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen