Es heißt ja immer, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn jemand nicht vorbestraft ist und die schwere der Schuld usw. nicht dagegenspricht.
Wie ist jedoch dieser Fall zu bewerten:
- Der nicht vorbestrafte X wird 2004 straffällig. Es wird jahrelang ermittelt und schließlich 2008 von Gericht G1 eine Bewährungsstrafe ausgesprochen.
- 2007 wird der damals immer noch nicht vorbestrafte X wieder straffällig und wird 2009 vor Gericht G2 gestellt.
Muss/sollte/darf G2 die von G1 im Jahr 2008 verhängte Strafe bei der Strafzumessung außer Acht lassen und die Strafe wieder zur Bewährung aussetzen?
-- Editiert am 18.04.2009 15:39
Zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft...
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Es wäre die Frage, ob es sich bei der ersten Strafe um eine Jugend- oder Freiheitsstrafe handelt.
Bei der zweiten Verhandlung muß nämlich das erste Urteil insoweit berücksichtigt werden, als es Teil des neuen Urteils wird. Es kommt sozusagen ein Nachschlag für die zweite Tat oben drauf. Das nennt man dann Gesamtstrafe. Und wenn die Gesamtstrafe wieder nicht höher als 2 Jahre ist, kann man diese auch zur Bewährung aussetzen. Bei der Strafzumessung muß man in der Tat so tun, als wenn Sie vorher noch nicht bestraft worden wären. Man kann also nicht so argumentieren, daß man sich die erste Strafe nicht hat zur Warnung dienen lassen. Weil es ja bei der zweiten Tat die erste Strafe noch gar nicht gab.
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Wie soll das mit einer Gesamtstrafe hier funktionieren? Das gilt doch nur dann, wenn mehrere Taten in einem gemeinsamen Urteil abgeurteilt werden?
Nehmen wir mal an, die erste Strafe war eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung (keine Jugendstrafe).
In dem zweiten Strafverfahren geht es um ähnliche Vorwürfe, jedoch um einen in sich abgeschlossenen Tatkomplex, der mit den Vorwürfen aus dem Jahr 2004 in keinem Zusammenhang steht. Auch ist eine ganz andere Staatsanwaltschaft und ein anderes Gericht zuständig.
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Hi,
eine Gesamtstrafe kann auch gebildet werden, wenn 2 Urteile gesamtstrafenfähig sind, und das sind sie hier - da hat Bewährungshelfer völlig recht. Daß das neue Verfahren an einem anderen Gericht stattfindet, steht dem nicht im Wege.
Gruß vom mümmel
Das hat muemmel richtig beschrieben. Genau so ist es
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Stimmt. Hier liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB
vor.
quote:<hr size=1 noshade>Es heißt ja immer, dass eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn jemand nicht vorbestraft ist und die schwere der Schuld usw. nicht dagegenspricht. <hr size=1 noshade>
So pauschal stimmt das nicht. Zum einen sind nur Strafen bis zu 2 Jahren überhaupt aussetzungsfähig und zum anderen kommt es hauptsächlich auf die Sozialprognose an.
quote:<hr size=1 noshade>Nehmen wir mal an, die erste Strafe war eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten... <hr size=1 noshade>
Dann darf die Gesamtstrafe in die dieses Urteil nun einzubeziehen ist die Höhe von 24 Monaten nicht übersteigen. Über die ggf. erneute Aussetzung dieser Gesamtstrafe entscheidet alleine das "neue" Gericht. Möglich ist theo. beides (Bewährung oder auch nicht)
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