Wissentlich vorsaetzlicher Betrug - 263 StGb

27. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
Dental2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wissentlich vorsaetzlicher Betrug - 263 StGb

Erwiesener wissentlich vorsaetzlicher Betrug gegen eine Person (Dental Labor) in Deutschland beim Verkauf eines zahnmedizinischen Roentgengeraetes an uns.Das Gebrauchtgeraet wurde uns als 100 % funktionstuechtig in Wort und Bild angeboten,jetzt stellte sich durch Recherchen heraus,dass dieses Geraet seit der Demontage beim Vorbesitzer Totalschaden hatte (lueckenlos belegt durch mehrere Zeugen,Schriftwechsel,Fotos - uns ist ein betraechtlicher Schaden entstanden ( ca.8000 € ) sowie Rufschaedigung bei einem unserer Kunden)!
Unser Hauptsitz ist in Madeira - Portugal !
Madeira wird auf Grund der Randzonenlage in der EU und der Bruesseler Vertraege im Bereich Handel dementsprechend gefoerdert (Freihandelszone Madeira) !
Das Angebot und die komplette Kaufabwicklung in Wort und Bild erfolgte ueber das Internet genauer gesagt den Email Adressen beider Parteien !
Frage:
Muss man fuer eine Klage bei der zustaendigen Staatsanwaltschaft in Deutschland auch einen aktuellen Wohnsitz in Deutschland vorweisen ?
Kann die Anzeige mit der Bitte auf Strafverfolgung dieser wissentlich vorsaetzlichen Straftat auch von Madeira aus eingeleitet werden ?

Wir bedanken uns im Voraus fuer erhaltene aussagefaehige Informationen und wuenschen allen Lesern dieses Forums noch eine angenehme erfolgreiche Woche

mfG

Dental2011

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

klagen ist im Strafverfahren die Aufgabe des Staatsanwaltes. Sie können allenfalls Anzeige erstatten. Das können Sie natürlich auch von Madeira aus tun. Allerdings kann es dann durchaus sein, daß Sie als Zeuge nach D geladen werden. Und daß Sie Ihr Geld durch ein Strafverfahren nicht zurückerhalten, wissen Sie hoffentlich...

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Dental2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und guten Tag lieber Forum Teilnehmer von muemmel,
als Erstes bedanken wir uns fuer die schnelle Antwort !
Frage:

Ist es denn bei wissentlich vorsaetzlichem Betrug,der eindeutig durch mehrere Zeugen bewiesen ist,nicht so,dass der Betrueger im Falle der Verurteilung,fuer den komplett entstandenen Schaden aufkommen muss ?

- Rueckabwicklung
- entgangener Gewinn
- Gerichtskosten
- Zeugenkosten
- entstandener Schaden bei unserem Kunden ???

mfG

Dental2011

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

in der Tat: Es ist NICHT so. Ein Strafverfahren dient der Bestrafung, deshalb heißt es auch so. Was Sie da aufführen, sind zivilrechtliche Ansprüche. Diese werden in einem Zivilverfahren geklärt. Dafür ist es ganz praktisch, wenn man ein Strafurteil gegen den Beklagten zur Hand hat. Nichtsdestotrotz sind das verschiedene Verfahren und Gerichte. Also sollten Sie mal überlegen, was Sie wollen: Für Bestrafung UND Schadenersatz müssen Sie ihn sowohl anzeigen als auch am Zivilgericht verklagen. Für das Zivilgericht sollten Sie sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen.

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
Dental2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nochmals Danke fuer die schnelle Antwort !
Ja Sie haben vollkommen Recht,es sind zwei verschieden Paar Stiefel ! Strafrecht und Zivilrecht ! Durch diesen Betrugsvorgang sind wir etwas in der Konzentration beeintraechtigt,aber logisches Denken fuehrt zu Ihrer Antwort !
Denke aber fuer ein Zivilverfahren ist es von Vorteil wie Sie schon erwaehnten,ein Strafurteil fuer den zu bearbeitenden Rechtsanwalt zur Hand zu haben !
Herzlichen Dank fuer Ihre kompetenten Antworten !
Sind Sie zufaellig Rechtsanwalt,wir suchen fuer das Zivilrechtverfahren eine Vertrauensperson !
Zustaendig fuer die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist der Raum Frankfurt.Ebenso fuer das zivilrechtliche Verfahren !

Frage: Koennen Sie uns bitte einen Tip geben,auf was noch
zu beachten waere !

mfG

Dental 2011

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