Wiederaufnahme

11. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)
Wiederaufnahme

Wie lange hat die Sta oder der Richter Zeit eine Anklage zu machen, wenn der unschuldige Angeklagte in Berufung geht?
Der unschuldige Angeklagte ist damals zu unrecht Verurteilt worden, das Gericht ist nur nach Überzeugung ausgegangen und der Zeugin wurde nichts geglaubt.

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15 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Bei einer Berufungsverhandlung wird "keine (neue) Anklage gemacht". Es wird lediglich ein neuer Gerichtstermin festgelegt für die Berufungsverhandlung. Mit "Wiederaufnahme" hat das im Übrigen auch nichts zu tun.

Berufung kann man allerdings nur 1 Woche nach dem ersten Urteil einlegen, danach nicht mehr.



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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

-- Editiert am 11.02.2010 14:05

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#2
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Was ich meine ist wenn jemand eine Wiederaufnahme in einen Verfahren macht, weil der jenige ist zu unrecht Verurteilt worden.
Es war jemand andere und nicht der was Angeklagt war.
Es ist nur die Frage der was es gemacht hat passiert den noch was es ist eine Sache aus den Jahr 2003




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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Man kann nicht einfach so eine "Wiederaufnahme machen". Dafür sind in § 359 StPO enge Voraussetzungen genannt. Wenn der wahre Täter bekannt wird, wird der natürlich dann bestraft, wenn die Sache noch nicht verjährt ist.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#4
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Wann verjährt das?
Der wahre Täter ist bekannt.
Der hat auch bei Gericht ausgesagt das er es war und nicht der Angeklagte.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

was ist denn "das"? Ladendiebstahl? Raubmord? Und wieso wurde der Angeklagte verurteilt, wenn doch der wahre Täter dem Gericht bekannt ist?

Gruß vom mümmel

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#6
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Es ging um Betrug der richtige Täter der hat bei Gericht ausgesagt das er es war und nicht der Angeklagte aber der Richter und die Sta haben es nicht geglaubt.
Die Beweise sprachen gegen den Angeklagten aber das Gericht war überzeugt das er Schuld hat.


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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

dann wird es auch nichts mit einer Wiederaufnahme. Dafür braucht man nämlich NEUE Beweise. Mit der alten Aussage kann man da gar nichts machen.

Gruß vom mümmel

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das alte Urteil ist doch in Kenntnis und unter Würdigung der Beweismittel rechtskräftig geworden. Dann kann man nicht, nur weil man die Beweismittel selbst anders würdigt, einfach das Verfahren wiederaufnehmen lassen. Die Voraussetzungen sind sehr eng.


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"Beneficia non obtruduntur..."

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#9
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Es gibt da eine Zeugin die es bestätigen kann das der Angeklagte es nicht war.
Die Zeugin wurde auch bei der Verhandlung auch genannt , aber die haben sie nicht Vorgeladen weil der Richter in der Meinung war das es sich nur so abgespielt haben kann und die Zeugin ist zuweit weg.
Da hat der Angeklagte gesagt das sie die Zeugin dort vor Ort befragen können da meinte der Richter nur das es die Sache nicht wert ist und das es zuteuer wäre.


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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Also war das Beweismittel bekannt. Durch wieviele Instanzen wurde das Verfahren denn seinerzeit getrieben?

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#11
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

das war nur erste Instanz zur zweiten ist es nicht gekommen .
Welche Chancen hat man da das es wieder aufgerollt wird?


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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

So gut wie keine....

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#13
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

Warum nicht?
Es kann j wohl nicht sein das jemand Unschuldig Verurteil wird wenn der wahr Täter aussagt das er es war.
Der Unschuldige Täter war zur Tatzeit nicht in Deutschland .

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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Die Frage wurde zwar schon beantwortet, aber meintwegen noch mal: Weil es keine NEUEN Beweise gibt.

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Doch, das kann sein, aber ich werde hier jetzt nicht ellenlange Erklärungen verfassen, die Sie sowiso nicht verstehen. Ist nicht böse gemeint, aber Sie haben in der Vergangenheit viel einfachere Sachen nicht verstanden. Außerdem müßte man die Akte kennen, um was verbindliches sagen zu können.

Wenn Sie meinen, versuchen Sie es halt, aber wenn Sie glauben, dass es reicht, dass nach Eintritt der Verjährung jemand kommt, der sagt: "Huhu, ich wars" um eine Wiederaufnahme mit Freispruch zu erreichen, liegen sie falsch. Wenn es so einfach wäre, könnte man theo. jedes Urteil nach einigen Jahren wieder rückgängig machen, bei dem die Täterschaft nicht 100%ig erwiesen war, sondern nur 90%ig.

Warum wurde denn keine Berufung gegen das Urteil eingelegt, wann man unschuldig war?

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Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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