Welcher Rechtsweg bei Anzeige Diebstahl wenn Polizei vor Ort

8. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
HansFranz_3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Welcher Rechtsweg bei Anzeige Diebstahl wenn Polizei vor Ort

und die eigentlich nichts tun will?
Man stelle sich vor, es wird ein Diebstahl von beweglichen Sachen festgestellt, die Polizei dazu angerufen, die aber nur wiederwillig erscheint und schon bei der Erklärung des Sachverhaltes lauter Vorbehalte gegen den Anzeigeführer vorbringt, und den Dieb noch vor Ort durch lancierte Fragen in seiner Position berät, und auf die abschließende Frage der Aufnahme der Anzeige vor Ort erklärt .... das klärt unter euch selber!
Anschließend dann noch den vorsätzlichen Dieb durch Zuspruch und Argumente in Sicherheit verabschiedet.
Nun erklärt dazu die angefragte Staatsanwaltschaft die örtliche Polizei hätte angeblich auf den Rechtsweg verwiesen ... für Normalgebildete ist der Rechtsweg die Anzeige bei der Polizei, daneben gibt es keinen anderen.
Dazu ist glaube ich auch nur die Polizei befugt und deren Aufgabe ist dann auch so etwas. Nur wenn sich die Beamten damit der Strafvereitelung aussetzen, kommen dann solche Märchen danach als Erklärung.

Gibt es hier User die Ähnliches schon erlebt haben oder dazu hilfreiche Tips geben könnten.

Das örtliche Amtsgericht dazu befragt erklärte nach einer Bearbeitungsdauer von mehr als 3 Wochen, das wäre eine Rechtsberatung und die würde nur Rechtsanwälten zustehen.
MfG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von HansFranz_3):
Man stelle sich vor, es wird ein Diebstahl von beweglichen Sachen festgestellt,

Von welchem Gericht mit welcher Urteilsbegründung?



Zitat (von HansFranz_3):
für Normalgebildete ist der Rechtsweg die Anzeige bei der Polizei, daneben gibt es keinen anderen.

Normalgebildete haben in der Regel schon mal davon gehört das es den strafrechtlichen und den zivilrechtlichen Weg gibt.



Zitat (von HansFranz_3):
Dazu ist glaube ich auch nur die Polizei befugt

Nein, im Privatklageverfahren übernimmt - verkürzt gesagt - der Kläger die Rolle vom Staatsanwalt - auf eigenes Risiko und eigene Kosten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
HansFranz_3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Von welchem Gericht mit welcher Urteilsbegründung?

Bisher von noch keinem Gericht, sondern nur vom Geschädigten ergo Beklauten.

Zitat (von Harry van Sell):
Normalgebildete haben in der Regel schon mal davon gehört das es den strafrechtlichen und den zivilrechtlichen Weg gibt.

Die Polizei ist nicht für zivilrechtliche Streitigkeiten oder Sachverhalte zuständig, Diebstahl fällt ja wohl in erster Linie unter Strafrecht , daraus kann man dann sicher ein Zivilrechtsverfahren ableiten.
Voher steht aber der Sachverhalt zur Klärung und zur Beweisführung dass es einen Diebstahl gab!

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, im Privatklageverfahren übernimmt - verkürzt gesagt - der Kläger die Rolle vom Staatsanwalt - auf eigenes Risiko und eigene Kosten.

Vor der Klage steht die Anzeige als Straftatsdelikt, die Beweissicherung und Zeugenvernehmung und Aufnahme des ganzen Sachverhaltes, dafür hat die Polizei die Hoheit und sonst kein Anderer!

Man kann es aber auch so drehen, dass die Polizei solche Straftaten abdeckt und unter ihrer Beeinflussung duldet und damit absichert.
Nach deiner Erklärung wäre also die Polizei aus der Verantwortung bei Hinzuziehung derer weil Sie sich da nicht einmischen will?

Danke für deine Anregungen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von HansFranz_3):
Bisher von noch keinem Gericht, sondern nur vom Geschädigten ergo Beklauten.

Dann wäre mal die detaillierte Schilderung des Sachverhalts sinnvoll, denn Laien sprechen gerne mal von "Diebstahl", "Betrug" etc. ob wohl der Sachverhalt das aus juristischer Sicht nicht hergibt.



Zitat (von HansFranz_3):
Nach deiner Erklärung wäre also die Polizei aus der Verantwortung bei Hinzuziehung derer weil Sie sich da nicht einmischen will?

Da zum Vorgang des Diebstahls nichts im Detail geschildert wurde, kann man da nicht beurteilen.


Die Polizei und ihre Aufgaben werden von den Gesetzen der Bundesländer festgelegt. Ob da eine Anzeige entgegengenommen werden muss oder ob als erstes mal eine Schlichtung ansteht, sollte man denen entnehmen können.


Jedenfalls ist die Polizei nicht verpflichtet grundsätzlich jede Anzeige entgegen zu nehmen. Und ganz realistisch betrachtet, ist es auch nutzlos wenn eine Anzeige geschrieben wird und dann kurz darauf die Einstellung im Briefkasten liegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Voher steht aber der Sachverhalt zur Klärung und zur Beweisführung dass es einen Diebstahl gab!

Vor der Klage steht die Anzeige als Straftatsdelikt, die Beweissicherung und Zeugenvernehmung und Aufnahme des ganzen Sachverhaltes, dafür hat die Polizei die Hoheit und sonst kein Anderer!


Ja, wenn es tatsächliche und zureichende Anhaltspunkte für die Tat gibt und dafür dass der Bezichtigte der Täter ist. Nur dann muss ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden, sonst nicht.

Mangels Schilderung des eigentlichen Sachverhaltes kann man nichts weiter dazu sagen, inwieweit das Verhalten der Polizei hier korrekt war.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

In Ergänzung zu den sehr zutreffenden Ausführungen meines Vorschreibers: die Polizei ist nicht dazu da, irgendwelche Beweissicherungen durchzuziehen zur Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche. Dafür muss man schon selbst sorgen. WEnn man meint, eine Straftat läge vor, dann erstattet man Strafanzeige schriftlich bei der Staatsanwaltschaft, die ist nämlich die Ermittlungsbehörde, nicht die Polizei. Und man sollte wissen, dass dadurch keine zivilrechtlichen Ansprüche automatisch auch befriedigt werden. Es kann sogar sein, dass wegen der völlig unterschiedlichen Beweisregeln ein zivilrechtliches Verfahren anders endet als das strafrechtliche.

wirdwerden

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