Vorladung wegen uneidlicher Falschaussage

23. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Nadine1102
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung wegen uneidlicher Falschaussage

Hallo,
mein Bekannter hatte vor ca. 14 Monaten eine Falschaussage als Zeuge vor Gericht gemacht.
Er hatte Angst, dass ihn der damalige Beschuldigte im Verfahren das Leben schwer machen könnte, wenn er gegen ihn aussagt.
Jetzt hat mein Bekannter eine Vorladung zur Polizei wegen uneidlicher Falschaussage bekommen. Er hat selbst jetzt ein wenig recherchiert und total Panik, dass er deswegen jetzt ins Gefängnis muss. Er hat sich vorher noch nie etwas zu Schulden kommen lassen, deshalb hoffe ich ja auf Bewährung oder "nur" Geldstrafe. Kommt es nach dieser Vorladung auf alle Fälle zu einer Verhandlung? Wenn er sagt, dass er aus Angst nichts gesagt hat?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119993 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Nadine1102):
oder "nur" Geldstrafe.

Da steht nichts von Geldstrafe:
§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Freiheitsstrafe von drei Monaten ist die Mindeststrafe.


Angesichts der Tatsache das die Justitz nur eine sehr geringe Toleranzschwelle hat, wenn man mit solchen Methoden an den Grundpfleilern des Systems rüttelt, sollte man erstmal von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen und einen Anwalt einschalten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Da steht nichts von Geldstrafe


Da nicht, aber hier:

Zitat:
§ 47
Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

(1) [...]

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist.


Wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten als angemessen ansieht, kann sie die auch in Form einer Geldstrafe verhängen. 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht dann 1 Tagessatz Geldstrafe. Mind. 3 Monate Freiheitsstrafe wären also mind. 90 Tagessätze Geldstrafe. Wenn das Gericht sich für eine Geldstrafe entscheidet, kann die auch per Strafbefehl (also ohne Verhandlung) verhängt werden.

Sollen 6 Monate oder mehr verhängt werden, oder will das Gericht von der Möglichkeit Geldstrafe keinen Gebrauch machen, geht ein Strafbefehl nur, wenn man anwaltlich vertreten ist (und dann auch nur bis 1 Jahr zur Bew.). Ansonsten kommt es zur Hauptverhandlung.

Zitat:
und total Panik, dass er deswegen jetzt ins Gefängnis muss


Das wird bei einem nicht vorbestraften nicht passieren.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Marco Lott
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 33x hilfreich)

Wie Streetworker schon richtig ausgeführt hat, wenn keine Vorstrafen bestehen, wird hier wohl kaum eine Haftstrafe ohne Bewährung rauskommen.

Jedoch sollte Ihr Bekannter auch nicht blind alles zugeben, nicht immer ist der Nachweis einer Falschaussage so einfach zu führen. Ich würde Ihrem Bekannten raten, einen Rechtsanwalt um Hilfe zu bitten, um einschätzen zu können, wie wahrscheinlich ein Nachweis der Falschaussage ist. Man sollte den Vorwurf nicht auf die leichte Schulter nehmen, Falschaussage ist durchaus kein Kavaliersdelikt, das Rechtssystem muss sich auf wahrheitsgemäße Aussagen verlassen können, daher auch die relativ hohen Strafrahmen.

Gerne kann Ihr Bekannter sich hierfür auch bei mir melden, ich bin bundesweit tätig.

Mit freundlichen Grüßen


Marco Lott
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

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