Ein Freund wurde wegen Verdacht auf Handel mit Drogen festgenommen. Nun sitzt er in U-Haft. Da sein Telefon abgehört wurde, ist die Polizei nun auch auf mich aufmerksamgeworden. Die Telefonate hatten rein gar nix mit Drogen zu tun. Da ich aber vor 3 Jahren selber wegen Erwerb und Konsum verurteilt wurde, geht die Polizei natürlich davon aus, dass ich es wieder gemacht habe. Ist ja auch irgendwie logisch, wenn ein Dealer und ein ehemaliger Konsument telefonieren. Ich habe aber nichts gemacht, weiß aber natürlich so Einiges. Wie soll ich mich jetzt bei der Vorladung verhalten, wenn ich mich selber entlasten möchte, aber meinen Freund im Gegenzug in nicht noch größere Schwierigkeiten bringen möchte. Über eure Antworten würde ich mich freuen.
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"Polli"
Vorladung BTMG - Zeugnisverweigerungsrecht?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Als was bist Du denn geladen? Zeuge oder Beschuldigter?
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Zur Vorladungen der Polizei brauchst Du gar nicht zu erscheinen, weder als Zeugin, noch als Beschuldigte. Solltest Du als Zeugin vorgeladen sein, so wäre das für Deinen Freund vermutlich das vermutlich das beste. Solltest Du als Zeugin aber später von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden, so müßtest Du, solange Du kein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Selbstbelastung (was allerdings dann erklärt werden müßte) oder aus anderen Gründen (Verlobte, Ehefrau, Familie) hast, aussagen. Als Beschuldigte hast Du das Recht die Aussage jederzeit zu verweigern, aber müßtest dann im Falle einer Verurteilung damit Leben, dass Du eben keine strafsenkende Wirkung wegen Reue bekommst. Wenn Dich genau interessiert, was die Dir vorwerfen könntest Du als Beschuldigte auch über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen, die allerdings erst bei der Staatsanwaltschaft gewährt wird.
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Ich würde ja erst mal auf keinen Fall zum Verhör bei der Polizei gehen, da muß keiner hin und man hilft nur, eine Strafprozeßakte anzulegen. Erst der Ladung der Staatsanwaltschaft muß man Folge leisten.
Es gibt das Aussageverweigerungsrecht, wenn man sich selber belasten würde
und das Zeugnisverweigerungsrecht.
Das Aussagerecht bezieht sich aber nur auf einzelne Fragen, deren Beantwortung Sie belasten könnte. Das bedeutet, Sie müssen grundsätzlich aussagen, können aber auf bestimmte Fragen die Antwort verweigern wegen Selbstbelastung.
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt für Angehörige.
Das Aussagerecht bezieht sich aber nur auf einzelne Fragen, deren Beantwortung Sie belasten könnte. Das bedeutet, Sie müssen grundsätzlich aussagen, können aber auf bestimmte Fragen die Antwort verweigern wegen Selbstbelastung.
Nachtrag
Das Aussageverweigerungsrecht für den Beschuldigten
gilt immer und vollumfänglich. Sowohl bei Polizei, StA und Gericht.
Aus Auskunftsverweigerungsrecht für Zeugen nach § 55 StPO
kann sowohl nur für einzelne Fragen gelten, als auch vollumfänglich
. Das ist eine einzelfallbasierte Entscheidung.
Für die in §§ 52
- 53a StPO
bezeichneten Personen gilt das Zeugnisverweigerungsrecht vollumfänglich.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Das Aussagerecht bezieht sich aber nur auf einzelne Fragen, deren Beantwortung Sie belasten könnte. Das bedeutet, Sie müssen grundsätzlich aussagen, können aber auf bestimmte Fragen die Antwort verweigern wegen Selbstbelastung.
Nachtrag
Das Aussageverweigerungsrecht für den Beschuldigten
gilt immer und vollumfänglich. Sowohl bei Polizei, StA und Gericht.
Aus Auskunftsverweigerungsrecht für Zeugen nach § 55 StPO
kann sowohl nur für einzelne Fragen gelten, als auch vollumfänglich
. Das ist eine einzelfallbasierte Entscheidung.
Für die in §§ 52
- 53a StPO
bezeichneten Personen gilt das Zeugnisverweigerungsrecht vollumfänglich.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Dass ich mich mit einer Auskunftsverweigerung der Gefahr einer Strafverfolgung durch den Staatsanwalt aussetzte, weil der ja jetzt einen guten Grund hat, anzunehmen, dass ich mich strafbar gemacht habe, sollte nicht verschwiegen werden.
Und dass ich mich, sollte ich mich auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO
berufen und das Gericht hat da eine andere Haltung zu, auch strafbar mache, ist ja wohl auch nicht ganz unwichtig.
quote:<hr size=1 noshade>Dass ich mich mit einer Auskunftsverweigerung der Gefahr einer Strafverfolgung durch den Staatsanwalt aussetzte, weil der ja jetzt einen guten Grund hat, anzunehmen, dass ich mich strafbar gemacht habe, sollte nicht verschwiegen werden. <hr size=1 noshade>
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens braucht es einen Anfangsverdacht einer konkreten Straftat; mindestens muß ein sog. "wahlfeststellender" Tatvorwurf konkret bezeichnet werden. Nur auf eine Aussageverweigerung (ohne weitere Ermittlungsansätze --> Anfangsverdacht) kann kein Ermittlungsverfahren gestützt werden. Andersherum kann ein Ermittlungsverfahren dann eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht da ist (und das dann unabhängig von einer ggf. erfolgten Auskunftsverweigerung).
Alles andere würde den § 55 StPO ja auch "ad absurdum" führen. Der § 55 StPO ist ja gerade dafür gedacht, daß man sich nicht der Strafverfolgung aussetzten muß, indem man ihn in Anspruch nimmt (auch wenn das -z.B. von der Polizei bei Vernehmungen- gerne anders dargestellt wird).
quote:<hr size=1 noshade> Und dass ich mich, sollte ich mich auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO berufen und das Gericht hat da eine andere Haltung zu, auch strafbar mache, ist ja wohl auch nicht ganz unwichtig. <hr size=1 noshade>
Das ist nicht richtig. Zum einen ist eine Aussageverweigerung ohne Berechtigung -als solches- keine Straftat (wenn nicht z.B. dadurch auch eine Strafvereitelung verwirklicht wird), sondern kann allenfalls mit Ordungsmitteln (wie Beugehaft) sanktioniert werden, welche auch mal erschöpft sind.
Zum anderen kommt hier selbst das nicht in Frage, weil es bei der Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO bezügl. der Glaubhaftmachung der drohenden Verfolgungsgefahr ausschliesslich auf die Annahme (Sichtweise) des Zeugen ankommt. [vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner zu §§ 55 , 56 StPO 44. 188, Rn.2]
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Wenn man die Aussage nach §55 STPO verweigert, muß man aber damit rechnen, dass begründen zu müssen. Und das könnte im Einzelfall schon dazu führen, dass man sich am Ende doch erheblich selbst belastet.
§ 56 StPO
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.
Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
Kleinknecht/Meyer-Goßner 188, Rn.2 zu § 56 StPO :
Im Fall des § 55 StPO dürfen Angaben über die Tat, derentwegen Verfolgungsgefahr besteht nicht verlangt werden; denn das wäre ohne Selbstbelastung des Zeugen nicht möglich. [BGH StV 87, 328 ]. Die Glaubhaftmachung erstreckt sich daher nur auf die Annahme des Zeugen, daß diese Gefahr tatsächlich vorliegt. [BGH StV 86, 282 , LG Hamburg VRS 74, 442 , LR-Dahs 5; Hammerstein NStZ 81, 125]
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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