Verstoß gegen BtmG - Vorladung

21. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Katonka
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Verstoß gegen BtmG - Vorladung

Hallo, und zwar habe ich folgendes Problem:

Diese Woche Donnerstag erhielt ich von der Kreispolizeibehörde ein Schreiben das ich als Beschuldigter vorgeladen werde. Anlass war eher lapidar mit "Verstoß gegen BtmG" bezeichnet. Zusätzlich zur Anhörung muss ich eine erkennungsdienstliche Behandlung mitmachen.

Zur Info: Ich bin 21 Jahre alt, habe vor einigen Jahren (auf keinen Fall verjährt) hin und wieder Marihuana für den Eigenverbrauch bei einigen Leuten gekauft. Ob einer dieser Leute "hochgenommen" wurde ist mir leider nicht bekannt. Ich wohne in NRW.

Ich habe so einige Fragen aufgrund dieses Schreibens:

1. Wieso muss ich eine EB mitmachen wenn noch nicht mal ein konkreter Gesetzesbruch vorliegt bzw. der Verstoß nicht näher konkretisiert wird?
2. Was ist als Anlass für so eine Vorladung denkbar?
3. Das es grundsätzlich besser ist zu schweigen bei der Polizei habe ich schon des öfteren gehört. Eigentlich möchte ich diese Sache aber so schnell wie möglich aus der Welt schaffen, macht es Sinn doch auszusagen, ggf alles abzustreiten?
4. Wenn es zu einer Verurteilung kommt, welcher Nutzen lässt sich daraus ziehen das ich zu dem Zeitpunkt (als ich Drogen gekauft habe) < 21 Jahre alt war? Was konkret bewirkt ein Verfahren nach Jugendstrafrecht in solchen Fällen bzw. wird es überhaupt angewandt?
5. Ist mein Führerschein in Gefahr? Möglicherweise befindet sich noch ein Hinweiss auf Konsum in meinem Urin da ich erst vor 2 Wochen noch konsumiert habe.

Ich bedanke mich schonmal im Vorraus für Antworten. Da der Termin bei der Behörde schon übermorgen ist würde ich mich über rasche Antworten freuen.

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12 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

--. Wenn es zu einer Verurteilung kommt, welcher Nutzen lässt sich daraus ziehen das ich zu dem Zeitpunkt (als ich Drogen gekauft habe) < 21 Jahre alt war--

Die Abgabe/Verkauf von Betäubungsmitteln an Minderjährige wird 'härter' bestraft, als an Volljährige.
Das ist schon einmal der 'Nutzen' der Staatsanwaltschaft, die scheinbar gegen einen Dealer ermittelt.
Der weitere Nutzen ist: Wird ein Käufer rechtskräftig verurteilt, hat er in dem Hauptverfahren gegen den Dealer kein Aussageverweigerungsrecht mehr.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. Zunächst mal kommt es darauf an, nach welcher Alternative des § 81b StPO die ED-Behandlung erfolgen soll, also entweder 'Strafverfolgung' oder 'Präventiv'. Evtl. kann man sich auch erfolgreich gegen die ED-Behandlung wehren.

2. Der Anlaß ist -logischerweise- der Anfagsverdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen das BtmG Ihrerseits. Wenn es keinen Vorfall gab, wird es schon so sein, dass einer Ihrer Dealer ausgesagt hat.

3. Kommt immer drauf an, was genau vorgeworfen wird, und ohnehin beweisbar ist. Im Zweifel ist schweigen sicher besser als sich um Kopf und Kragen zu reden.

4. Wenn Sie zum Tatzeitpunkt unter 21 aber min. 18 waren, kann sowohl Jugend- als auch Erwachsenenrecht angewendet werden.

Die Abgabe/Verkauf von Betäubungsmitteln an Minderjährige wird 'härter' bestraft, als an Volljährige. Das ist schon einmal der 'Nutzen' der Staatsanwaltschaft, die scheinbar gegen einen Dealer ermittelt.

Wobei dafür (um auf § 29a BtmG zu kommen) der Dealer zum Tatzeitpunkt >/=21 gewesen sein müßte und der Käufer <18.

5. Kommt darauf an, wie die Sache letzlich ausgeht, bzw. was für ein Konsumverhalten Ihrerseits die Ermittlungen zu Tage fördern.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Katonka
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

2. Es gab keinen Vorfall, also keinen Kontakt mit der Polizei. Ok, das ich das einem Dealer verdanke ist im Prinzip auch nur das einzig denkbare.
3. Naja, beweisbar wird so rein gar nichts sein ausser die Polizei hat Mitschnitte von Telefongesprächen. Denn SMS mit eindeutigem Inhalt habe ich nie verschickt. Ich denke ich wurde durch eine Aussage belastet.
4. Hm, "sowohl als auch", was genau kann ich darunter verstehen? Ich werde wohl zum Tatzeitpunkt > 18 und < 21 gewesen sein. Dadurch hatte ich mir erhofft das ich mir durch das Jugendstrafrecht, wenn es denn zu einer Verurteilung kommt eine mildere Strafe einfange. Achja, das hatte ich ganz vergessen: Ich bin bisher niemals negativ gegenüber der Polizei bzw. dem Gesetz aufgefallen, also nicht vorbestraft.
5. Mein Konsumverhalten ist eigentlich so, das ich relativ unregelmäßig kiffe und mir auch selber nix mehr besorge. Wenn es mir angeboten wird greife ich zu, das wird sich aber ab jetzt wohl ändern.....

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

zu 3. Die Aussage des Dealers ist Beweis und vor Gericht regelmäßig auch glaubwürdig, da er sich damit ja auch selbst belastet (des Verkaufs)

zu 4. Wie gesagt: zwischen 18 und 20 kann sowohl Jugendrecht als auch Erw. Recht angwendet werden. Kommt auf die Stellungnahme der Jugendgerichthilfe an. Oftmals wird JGG angewendet bei unter 21jährigen und da wird tatsächlich eine mildere Maßnahme herauskommen, als bei Erw. recht. Vor allem bekommt man keinen Eintrag ins BZR. Was an Straf rumkommt, hängt natürlich auch davon ab, wie oft und wieviel jeweils Sie gekauft haben sollen.

zu 5. sporadischer Konsum ohne Bezug zum Strassenverkehr rechtfertigt iaR. keine führerscheinrechtlichen Maßnahmen. Sicherheitshalber sollten Sie aber -zumindest mal ein paar Monate- aufhören zu kiffen, falls man doch eine Urinprobe haben will.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Katonka
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

zu 3. Hm also ist seine Aussage vor Gericht mehr "wert" als meine, auch wenn ich der Beschuldigte bin?
zu 4. Also gekauft habe ich jeweils immer nur für den Eigenbedarf, und das waren recht geringe Mengen. Natürlich kann der Dealer das auch ein wenig verzerren wenn er das möchte. Wenn er das machen würde, gäbe es da zum Beispiel keine Möglichkeit etwas dagegen zu halten?
zu 5. Ich werde damit ohnehin aufhören, weil ich keine Lust habe mir durch Beschaffungskriminalität und Dinge im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr noch mehr Probleme einzubrocken.

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#6
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Katonka:

quote:
1. Wieso muss ich eine EB mitmachen wenn noch nicht mal ein konkreter Gesetzesbruch vorliegt bzw. der Verstoß nicht näher konkretisiert wird?

Was steht denn nun auf der Vorladung im Hinblick auf die ED-Behandlung? Maßnahmen nach §81b 2.Alternative kommen nur bei schweren Straftaten, Wiederholungs- und sonstigen Rückfalltätern in Betracht. Die Vorladung sollte dann entsprechend eine Gefahrenprognose hinsichtlich künftiger Straftaten und eine Rechtsbehelfsbelehrun enthalten.

Ist die Maßnahme hingegen für das Strafverfahren, so kann gegen die Anordnung beim zuständigen Amtsgericht analog §98 II Satz 2 die richterliche Entscheidung beantragt werden, zusätzlich sollte man verlangen, dass die Anordnung bis dahin ausgesetzt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

3. Ja, gerade deswegen. Als Beschuldigter dürfen Sie straflos lügen. Er müßte als Zeuge die Wahrheit sagen (oder nach § 55 StPO verweigern, wenn gegen ihn selbst noch ein Verfahren läuft), riskiert sonst min. 3 Monate wegen Falschaussage. Wichtiger ist aber wie gesagt, dass er sich ja selbst mit der Aussage belastet. Warum sollte er sich selber -fälschlicherweise- auch einer Straftat bezichtigen, indem er Sie falsch bezichtigt?

4. Wenn er sagt, sie haben z.B. innerhalb des letztes Jahres jede Woche 3mal was geholt, käme auf rund 150 Fälle. Wenn Sie dann sagen, dass es nur 1 mal pro Woche war, sind es 50 Fälle. Das Gericht kommt dann vielleicht zu der Überzeugung das es 2mal war und somit auf 100 Fälle. Ist aber jetzt sehr vereinfacht dargestellt.

5. Gute Entscheidung

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
Katonka
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

@ Unsterblich
Da ist gar kein Paragraph angeben, nur wie angegeben eine "Erkennungsdienstliche Behandlung" vermerkt.
@ !Streetworker!
3. Stimmt, das wäre unlogisch. Also bringt es im Endeffekt nichts, alles was er sagt abzustreiten? Soll ich stattdessen eher in Richtung Geständnis tendieren? Ich hatte eigentlich vor beim Vernehmen zu schweigen und mich danach mithilfe der Rechtsschutzversicherung durch das Vefahren zu "schlagen".
4. Es wird kaum auf dermaßen viele Fälle kommen da ich da die oft die Personen gewechselt habe. Wenn es vll auf 50 Fälle anstatt sagen wir mal 100 kommt, wie wirkt sich so etwas dann (im Bezug auf eine Strafe) aus? Eine Freiheitsstrafe werde ich ja als Nicht-Gewerbemäßiger Konsument ohne Vorstrafen kaum bekommen (hoffe ich mal).....ich hoffe mal das ich da noch mit nem "blauen Auge" davon komme also mir größere Sanktionen erspart bleiben. De Facto habe ich das Zeug
- nicht weiterverkauft
- lediglich für den Eigengebrauch gekauft
- Nie größere Mengen gekauft
5. Naja die Entscheidung hatte ich eigentlich schon länger getroffen, zu traurig das ich jetzt für Fehler die ich mittlerweile auch ohne Strafverfolgung bedauere noch Ärger mit dem Gesetz bekomme. Aber naja, ich hab den Mist verzapft und muss dafür eben geradestehen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also bringt es im Endeffekt nichts, alles was er sagt abzustreiten?

Kommt drauf an, was er genau sagt. Wirkliche Unwahrheiten muß man natürl. nicht hinnehmen.

Soll ich stattdessen eher in Richtung Geständnis tendieren?

Das können Sie nur ganz alleine entscheiden. Ein Geständnis bringt immer Strafmilderung. Abstreiten bringt nichts, wenn seine Aussage in sich stimmig und glaubhaft ist (kann man nur anhand von Akteneinsicht über Anwalt beurteilen). Dort bekäme dann natürl. auch heraus, ob und wenn ja was für Beweismittel noch vorliegen.

Ich hatte eigentlich vor beim Vernehmen zu schweigen und mich danach mithilfe der Rechtsschutzversicherung durch das Vefahren zu schlagen.

Eine Rechtschutzversicherung zahlt hier nicht. Keine. BTM-Erwerb ist eine Vorsatztat. Solche Taten sind vom Leistungskatalog der Versicherer ausgeschlossen. Den Anwalt mäßten Sie also selber zahlen, bekämen nur im Falle eines Freispruches die Kosten von der Staatskasse zurück. Falls das Verfahren 'nur' eingestellt würde, würden Sie auch auf den Kosten sitzen bleiben.

Wenn es vll auf 50 Fälle anstatt sagen wir mal 100 kommt, wie wirkt sich so etwas dann (im Bezug auf eine Strafe) aus?

Die Taten stehen in sog. Tatmehrheit zueinander (§ 53 StGB ), deswegen wird eine Tat- und Schuldangemessene Gesamtstrafe (§ 54 StGB ) gebildet, bzw. bei Anwendung von Jugendrecht eine Einheitsstrafe (§ 31 JGG ). Eine Jugend-/Freiheitsstrafe wird dabei nicht herauskommen. Evtl. Jugendarrest (z.B. 2 Wochenenden) oder vielleicht auch nur eine größere Anzahl gemeinnütziger Arbeitsstungen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Katonka
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok, vielen dank für eure Infos !
So hab ich im Vorhinein schon ein wenig Ahnung von der Sache was mir auch ein Stück weit die Angst nimmt.
Eventuell melde ich mich morgen dann zu Wort wenn ich bei der Polizei war.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

Moment mal: Der Marihuanaerwerb zum Eigenverbrauch ist doch laut dem Bundesverfassungsgericht zwar illegal, aber straffrei?

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Jein, mit Tendenz zum nein.

Es gibt hinsichtlich § 31a BtmG 'kann' und 'soll' Verfahrensvorschriften. In Niedersachsen 'soll' z.B. bis 6g Erwerb zum Eigenverbrauch und (!!- wird oft vergessen) fehlendem öffentl. Interesse der gelegentliche Erwerb eingestellt werden. Das gilt z.B. für den 1. und ggf. auch noch den 2. Fall innerhalb einer gewissen Zeit. Aber nicht für den zigten Wiederholungsfall, wie hier gegeben.

Aber auch der allererste Fall von z.B. 2g muß nicht zur Einstellung führen, wenn das öffentl. Interesse berührt ist. Wird in Niedersachsen z.B. regelmäßig bei Lehrern bejaht und bei Personen, die im Jusitzvollzug tätig sind.

Dieser Fall hier (er sagt ja selber ca. 50 Fälle innerhalb eines Jahres) ist mit Sicherheit keiner für § 31a BtmG.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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