Vergewaltigung - Wie wird das ablaufen am Gerichtstag?

14. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
skydive
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergewaltigung - Wie wird das ablaufen am Gerichtstag?

Hallo, vielleich kann mich ja jemand beruhigen. Ohne lange Worte. Ein Mädchen -zum Tatzeitpunkt 17 Jahre - wurde von einem 17 jähr. vergewaltigt, der in der 1. Instanz vom Amtsgericht 2 Jahre und 3 Monate Jugendstrafe ohne Bewährung bekommen hat. Er hat auch nicht gestanden. Zur Erklärung, er hat schon eine riesen Liste von Vorstrafen, alles was das Herz begehrt, bis hin zur Körperverletzung und diese halt auf Bewährung derzeit. Nun hat er Berufung /was er ja darf/ eingelegt und es geht vor das Landgericht. Jetzt gesteht er plötzlich doch, auf Hoffnung das er auch hier auf Bewährung verurteilt wird und nicht ins Gefängnis muss, so prahlt er auch herum. Sein Anwalt hat es so dem Gericht mitgeteilt und alle Zeugen wurden daraufhin ausgeladen. Wie wird das nun ablaufen am Gerichtstag. es kann ja nicht sein "so, jetzt gestehe ich einfach mal und bekomme keine Strafe??" Bin am Verzweifeln....Ich freu mich über Feedback!!!

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23 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Tja, das kommt häufig vor, dass sich Verteidigung, Staatsanwaltschaft und gericht auf so einen Deal einigen, dass es bei einem Geständnis Bewährung gibt.

Trotzdem spricht in diesem Fall nicht viel dafür. Zum einen kann der Täter ja offensichtlich auch ohne Geständnis überführt werden, zum anderen steht er unter laufender Bewährung und ist zudem vorbestraft. Eigentlich kann da gar keine Bewährung bei rauskommen. Aber grade im jugendstrafrecht ist alles möglich.

Ich kann dem Opfer nur empfehlen, dem Verfahren mit Hilfe eines guten Anwalts als Nebenkläger beizutreten, um so aktiv an einer Verurteilung mitarbeiten zu können.

Gruß Justice

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#2
 Von 
skydive
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo justice005, vielen Dank für die schnelle Anotwort. Ja, sie hat eine super Anwältin. Man ist halt nur hin- und hergerissen, was nun kommt. Sie hat auch immer noch Angst vor dem Menschen, da er im gleichen Ort wohnt und geht seit dem Vorfall (1 Jahr her) nicht raus, vor Angst ihm zu begegnen.

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Das Opfer kann auch im Rahmen der Nebenklage schmerzensgeld geltend mchen. Dann spart man sich den extra Zivilrechtsweg. Das geht auch in der Berufungsinstanz noch.

Sollte das Gericht nicht über das Scherzensgeld entscheiden wollen, so kann das Gericht den Anspruch wenigestens dem Grunde nach feststellen lassen. Dann hat man vor dem spä#teren Zivilgericht keine Probleme mehr mit der Beweisführung und braucht sich nur noch um die Höhe des Schmerzensgeldes zu streiten.

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#4
 Von 
skydive
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach, das wußte ich auch noch nicht.
Vielen Dank für den guten Tip ;)

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#5
 Von 
skydive
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

justice005, ich hätte noch einmal eine Frage an dich. Sollte dieser Mensch, was wir hoffen, verurteilt werden, muss er dann gleich an dem Tag ins Gefängnis oder hat er wieder ein paar Tage Zeit?
Achso, nochwas....gestanden hat er ja auch nicht freiwillig, nur auf Anraten seines Anwaltes. Ich freu mich über eine Rückmeldung ;o)

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wenn der Täter derzeit nicht in U-Haft ist, dann wird er voraussichtlich auch nach der Verhandlung nicht gleich in Haft genommen. Die Ladung zum Strafantritt erfolgt in der Regel 4 bis 6 Wochen nach dem Urteil.

Übrigens: Es würde mich nicht wundern, wenn der Täter nach dem Berufungsurteil auch noch Revision einlegt. Es kan sich also durchaus noch etwas hinziehen, bis er endgültig in den Knast wandert.



-- Editiert von justice005 am 14.09.2007 15:50:47

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#7
 Von 
skydive
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie,solange???? Oh weiah...unglaublich! :schock:

Revision? Na, das wäre ja noch super...aber das ist immer sehr schwer. Ich denke, das wird er kaum wagen. Es ist eh der Hit, dass er jetzt auf einmal gesteht und vorher hatte er es immer stark dementiert.

Es reicht ja so schon, seit der Tat ist bereits 1 Jahr vergangen und seit der ersten Verurteilung im Amtsgericht 1/2 Jahr. Und dann hat er immer noch so viel Zeit herumzulaufen und weiter "Blödsinn" zu machen....;o(

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Revision ist für den Angeklagten hier nicht mehr möglich, wg. § 55, Abs. 2 JGG .


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nebenklage und Adhaesion ist gegen Jugendliche ebenfalls unstatthaft, 80, 81 JGG.

Was die Nebenklage betrifft stimmt das allerdings so auch nicht .

§ 80, Abs.3 JGG
Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3 , § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist.


Evtl. hat justice auch einfach nur übersehen dass der Angeklagte noch Jug. ist.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Richtig, der Angeklagte ist erst 17, das hatte ich nach der 3 Antwort wieder vergessen, sorry...

Danke für den Hinweis, Streetworker.


@ Karl.May:

Wenn ich sage, dass Sie kein Jurist sind, dann ist das in Ordnung. Umgekehrt aber nicht! (vergl. § 187 StGB ) ;)

PS: Sie waren in der letzten Zeit angenehm zurückhaltend, vielleicht können wir wieder dahin zurückkehren.





-- Editiert von justice005 am 14.09.2007 23:45:02

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#12
 Von 
guest123-1156
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Lehrling
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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

dass heisst vor dem letzten urteil.

1. Urteil ist lt. TE vor 6 Monaten gewesen. § 80neu ist seit 31/12/06 in Kraft.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 15.09.2007 00:26:36

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#14
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

1. Von einer Anfechtung des Urteils im Sinne des § 400 StPO war überhaupt keine Rede. Der Angeklagte hat Berufung eingelegt und nicht der Nebenkläger (den gibt es bisher noch gar nicht).

2. Die Nebenklage ist hier auch gegen einen Jugendlichen zulässig (vergl. § 80 III JGG )

3. Richtig. Gegen Jugendliche findet die Adhäsion nicht statt (vergl § 81 JGG ) Wie schon gesagt, daß der Täter 17 ist, hatte ich zwischenzeitlich überlesen.

4. Gegen Erwachsene ist natürlich auch in der Berufung die Adhäsion möglich. Das ergibt sich daraus, dass die Nebenklage in jeder Phase des Verfahrens möglich ist.


Ganz allgemein:

Sie haben keineswegs meistens recht. Ich gestehe Ihnen zu, dass Sie für einen juristischen Laien recht viel wissen. Trotzdem fällt immer wieder auf, dass Ihnen die Gesamtzusammenhänge fehlen. Wie schon gesagt, dass ist ja in einem Laienforum kein Problem. Sie sollten aber nicht mit diesem Absolutheitsanspruch den Fragestellern suggerieren, Sie wären der einzigste, der wissen würde, wovon er redet.
Zudem finde ich es befremdlich, wenn Sie mit stolzgeschwellter Brust einen Lesefehler eines Antwortgebers aufdecken und anstelle eines netten Hinweises dieses zum Anlaß nehmen, sich als juristichen Gott aufzuspielen.

Wie schon gesagt, lassen Sie uns zum zivilisierten Miteinander zurückkehren, das müsste doch möglich sein, oder?





-- Editiert von justice005 am 15.09.2007 00:36:14

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#15
 Von 
guest123-1156
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Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#16
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

hmm.. in der Tat eine gute Frage. Ich werde mich, wenn ich meine Literatur wieder um mich habe, mal damit befassen...

Aber ich kann schonmal vorweg sagen: Solange das Strafgericht keine
Entscheidung über die Adhäsion gefällt hat, bleibt auf jeden Fall der Ziwilrechtsweg offen.

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#17
 Von 
skydive
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo;o)
2Jahre hört sich ja schon einmal beruhigend an. Nebenklage ist schon seit der I Instanz vorhanden. Es ist halt nur diese Unsicherheit, was nun auf die Leute in der II Instanz zukommt. Deal hört sich immer nachteilig für das Opfer an. Es kommt einem vor, nein, ich denke es ist leider auch so, dass so ein Täter mehr Rechte bei so einer Sache hat, als das Opfer. Die Rechte sind ja so oder so recht eingeschränkt für die Opfer....Leider!
Mal Luft machen, tut gut ;o) Danke für die rege Teilnahme ;o) Liebe Grüße

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#18
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Deal hört sich immer nachteilig für das Opfer an


Ist auch leider oft so.

quote:
ich denke es ist leider auch so, dass so ein Täter mehr Rechte bei so einer Sache hat, als das Opfer.


Das wiederum ist ganz klar nicht so, da der Nebenkläger im großen und ganzen die gleichen Rechte hat, wie der Angeklagte und sogar - wie der Staatsanwalt - einen eigenen Strafantrag stellen kann.

Es ist also nicht ein Problem der gesetzlichen Rechte, sondern vielmehr ein Problem der beteiligten konkreten Personen.

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#19
 Von 
skydive
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin wirklich gespannt, wie es ausgehen wird. Werde es dann, wenn es interessiert berichten ;o)



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#20
 Von 
skydive
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach doch noch was ;o)

Muss man denn als Opfer diesen "Deal" akzeptieren, den das Gericht mit dem Angeklagten usw...macht?????????

Gut, das Mädchen muss dann nicht mehr aussagen, was sie aber nun, nachdem sie sich nochmal damit auseinandergesetzt hat und auch abgefunden, doch hätte gerne aussagen wollen, Hut ab...nochmal durch den Scheuersack.

Aber das wäre doch viel besser für die Urteilsfällung, oder?!? Fragen über Fragen ;o)

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#21
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#22
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
da koennen Sie ohnehin davon ausgehen, dass diese im Beschlussweg verworfen wird


Davon kann man nur ausgehen, wenn eben offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt. Sollte einer vorliegen, wird der Revision auch stattgegeben.


quote:
zumal die Pflichtverteidiger in der Regel ohnehin der letzte Dreck sind.


Hier möchte ich ganz deutlich und massiv widersprechen !

1. Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt wie jeder andere auch. Pflichtverteidigung ist kein Beruf, sondern eine bestimmte Stellung in einem bestimmten Verfahren. Die Pflichtverteidiger werden unter den üblichen Rechtsanwälten des Ortes ausgewählt.

2. Der Angeklagte kann sich ganz alleine und nach seiner eigenen Wahl einen beliebigen Rechtsanwalt suchen. Wenn dieser dann bei Gericht einen Antrag auf Pflichtverteidigung stellt, dann wird dieser zu einem Pflichtverteidiger.

Irgendein Klassen-Unterschied zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger ist also nicht ansatzweise zu erkennen.

Es gibt allerdings Anwälte, die sich zu schade sind, für Ihre Mandanten Pflichtverteidigung zu beantragen, weil sie dann nicht so abrechnen können, wie sie wollen. Ob diese Anwälte wirklich besser sind, sei mal dahingestellt.





-- Editiert von justice005 am 15.09.2007 12:17:43

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#23
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

So ist es. Und wer sich als Angeklagter einen RA 'aufdrücken' läßt, der nach PV-Mandaten fischt (auch die gibt es) und dann kein Interesse hat, ist selber schuld. Jeder Angeklagte hat das Recht sich auch seinen PV selbst auszusuchen. Dessen Beiordnung kann vom Gericht auch nur unter ganz besonderen Umständen abgelehnt werden. Ich sehe es da eher so wie justice, daß die Star-Verteidiger, die sich um jede PV drücken asozial sind. Im Gegenzug kenne ich FAe Strafrecht die zu 70% PV machen und dafür auch Wahlmandate ablehnen, wenn Termine kollidieren.

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