hallo erstmal, weis nicht ob ich hier damit richtig bin oder beim Strafrechtsforum, wenn nicht bitte verschieben!
es geht um jemanden den ich kenne
er ist 43 und hat einen 16.Jährigen Sohn. dieser hat einen Computerbetrug begangen und wurde angezeigt.
Tatzeitpunkt war Anfang Oktober 2012
Beschuldigtenvernehmung war mitte November 2012 wo er aber nicht hingegangen ist.
im Dezember 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss um den PC der dem 43. Jährigen Vater gehört als Tat und Beweismittel zu beschlagnamen.
durch die Weihnachtsfeiertage,den Jahreswechel und warscheinlich auch durch Überlastung blieb der Durchungsbeschluss bis ende Januar liegen wo er dann erst vollstreckt wurde.
seitdem ist anscheinend dort nix mehr passiert
es gab weder eine erneute vorladung von Polizei noch eine Anklage oder ein Einstellungsbescheid, auch Post von der Jugendgerichtshilfe gab es bis heute nicht.
nun sind seit der Tat fast 14 Monate ins Land gegangen
der Bekannte fragt sich nun ob solche Ermittlungszeiträume angemessen sind und auch wie es mit dem PC aussieht, dieser befand sich im Wohnzimmer, gehört ihm und nicht dem Sohn der die Tat begangen hat
ich habe etwas gegoogelt und habe leider teils wiedersprüchliche aussagen zur Verfahrensdauer und eventueller Entschädigungszahlungen gefunden.
dazu nun meine Fragen
zählt den eine Verfahresdauer ab dem Tatzeitpunkt? also hier Anfang Oktober 2012?
oder erst ab dem Zeitpunkt wenn der Täter kenntniss hat das gegen ihn Ermittelt wird?
und ist eine Verfahrensdauer von 14 Monate noch angemessen obwohl es bis heute noch nicht mal eine Anklage und Urteil gibt?
-- Editiert von Moderator am 02.12.2013 17:03
-- Thema wurde verschoben am 02.12.2013 17:03
Verfahrensdauer noch angemessen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
und ist eine Verfahrensdauer von 14 Monate noch angemessen obwohl es bis heute noch nicht mal eine Anklage und Urteil gibt?
Was soll denn eine "angemessene Verfahrensdauer" sein? Eine Strafsache ist entweder verjährt oder nicht verjährt. Diese ist noch nicht verjährt.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
quote:
Was soll denn eine "angemessene Verfahrensdauer" sein? Eine Strafsache ist entweder verjährt oder nicht verjährt. Diese ist noch nicht verjährt.
naja im prinzip ja aber auch nein
den ab einer bestimmten Länge kann man Beschwerde einlegen da jeder ein Recht auf eine Verfahrensbeschleunigung hat
so zumindest laut einiger Aussagen von Onkel Googel
jedoch ist das ganze wiedersprüchlch deswegen frage ich ja hier.
und mein Bekannter findet nun mal 14 monate Ermittlungszeit für einen Computerbetrug doch schon etwas grenzwertig
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Der Knackpunkt wird die Auswertung des Pc sein. Die dafür zuständigen Stellen sind heillos überlastet. Es kann sein, dass der Pc noch nichteinmal angeschaut wurde.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Ob die Dauer im Verfahren jetzt noch angemessen ist, kann hier nicht beurteilt werden. Selbst wenn die Stelle die den PC auswertet heilos überlastet ist, hat der Beschuldigte Anspruch auf Durchführung eines zügigen Strafverfahrens, insbesondere im Jugendstrafrecht zeigt sich aber das eine lange oder auch "überlange" Verfahrensdauer nicht zum Nachteil des Beschuldigten ist. Zum einen ist bei überlanger Verfahrensdauer ein Teil der Strafe bereits durch Beschluss als vollstreckt zu erklären. Zum anderen wenn die Verhängung von Jugendstrafe droht die sog. schädlichen Neigungen nicht nur zum Zeitpunkt der Tat sondern auch noch zum Zeitpunkt des Urteils vorliegen müssen. Ob das dann noch der Fall ist ist ja dann im Einzelfall zu prüfen. I.d.R. kann dies aber nicht mehr genau festgestellt wurden.
Daher mein Tipp.
Pc abschreiben, ist vermutlich eh Tatmittel und wird eingezogen. Und auf Nachricht der StA warten, und wenn es 5 Jahre dauert.
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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
Aus Sicht eines Beschuldigten ist es im Regelfall NICHT empfehlenswert, schlafende Hunde zu wecken um das Verfahren anzutreiben.
Je länger ein Verfahren dauert, desto größer ist die Chance, dass es am Ende im Sande verläuft.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
quote:
Pc abschreiben, ist vermutlich eh Tatmittel und wird eingezogen.
Könnte man da nicht noch was drehen? Immerhin könnte der Zugriff auf den PC des Vaters unerlaubt erfolgt sein (mal als dummes Beispiel, wenn ich deinen Wagen klaue und damit eine Straftat begehe, wird der Wagen nicht als Tatwerkzeug eingezogen).
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""
Das Tatwerkzeug kann immer eingezogen werden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: wenn mir der Wagen geklaut wird, dann wird er nicht eingezogen werden. Wenn ich meinen Wagen aber ausleihe, und dann damit eine kriminelle Tat begangen wird, dann kann der Wagen eingezogen werden.
wirdwerden
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""
quote:<hr size=1 noshade>Das Tatwerkzeug kann immer eingezogen werden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen <hr size=1 noshade>
Das stimmt nicht.
Zum einen gilt erst mal § 74(2) StGB
quote:<hr size=1 noshade>(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.
<hr size=1 noshade>
Eine Einziehung wäre also rein theo. nur nach Abs. 2, Nr. 2, 2. Alt. denkbar. Dafür bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte. Alleine der Umstand, dass man einen Gegenstand rein theoretisch für eine Straftat nutzen kann, reicht nicht aus.
§ 74a StGB , der -erweiternd- eine Einziehung von Sachen beim Dritten auch zuläßt, ...
quote:<hr size=1 noshade>... wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. <hr size=1 noshade>
kommt hier nicht in Frage, da §§ 263 , 263a StGB nicht auf § 74a StGB verweisen, was aber Voraussetzung für seine Anwendbarkeit wäre.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
quote:
Alleine der Umstand, dass man einen Gegenstand rein theoretisch für eine Straftat nutzen kann, reicht nicht aus.
Und der Zweck ist ja erkennbar die Verhinderung weiterer Straftaten mit diesem Mittel.
Da der Täter aber jederzeit ins Internet-Café gehen und dort erneut Computerbetrug begehen kann (oder der Vater weitere Rechner besitzen kann), verhindert eine Einziehung eines bestimmten PC's keine Straftaten.
Der Gesetzgeber hat bei dieser Regelung auch eher an eindeutige Tatwerkzeuge gedacht (wie Brecheisen, Waffen, Dietriche etc.). Auf allgemeine Tatwerkzeuge (Autos, Computer) wird das allenfalls mal ausgedehnt, wenn man damit (IMO umstrittenerweise) eine "Bestrafung light" durchsetzen möchte, nach dem Motto "wir stellen das Verfahren ein, wenn du der Einziehung zustimmst".
(Hat man schon mal einem brillentragenden Bankräuber die Brille eingezogen?)
-- Editiert GROC am 05.12.2013 15:48
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