Person A hat ein Schreiben einer Bank zur Bestätigung einer Überweisung (unter 10.000€) erstellt und Person B übergeben. Diese Überweisung wurde nie ausgeführt. Es besteht die Möglichkeit, dass Person B mit dem Schreiben bei entsprechender Bank war, um dessen Echtheit verifizieren zu lassen. Das Schreiben enthielt weder Name noch Unterschrift der Bank/eines Bankangestellten. Auch das Design des Schreibens ist mit dem tatsächlichen Design der Schreiben dieser Bank nicht identisch.
Handelt es sich hierbei dennoch um eine Urkundenfälschung? Und bestünde die Möglichkeit, dass die Bank - sofern es Person B nicht getan hat - dieses zur Anzeige bringen wird? Welche Strafe könnte drohen?
Person A ist 30 Jahre alt und nicht vorbestraft.
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Urkundenfälschung - Straftatbestand gegeben?
22. März 2014
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Frage vom 22. März 2014 | 11:21
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urkundenfälschung - Straftatbestand gegeben?
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#1
Antwort vom 22. März 2014 | 15:54
Von
Status: Weiser (16460 Beiträge, 9279x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Handelt es sich hierbei dennoch um eine Urkundenfälschung? <hr size=1 noshade>
Tendenziell ja.
Kommt auch darauf an, was A mit der Übergabe der Fälschung an B bezweckte. Wollte A nur "angeben" oder sollte irgend ein Geschäft zwischen A und B abgeschlossen werden, wofür die Fälschung einen Bonitätsnachweis darstellen sollte?
quote:<hr size=1 noshade>Und bestünde die Möglichkeit, dass die Bank - sofern es Person B nicht getan hat - dieses zur Anzeige bringen wird? <hr size=1 noshade>
Möglich: Ja. Ob sie es tut: Kann man nicht vorhersehen.
quote:<hr size=1 noshade>Welche Strafe könnte drohen? <hr size=1 noshade>
Dafür müsste man Hellseher sein. Kommt eben auch darauf an, wie groß der Schaden gewesen wäre, wenn B die Echtheit der Urkunde geglaubt hätte.
Wenn es nicht gerade um Unsummen geht - Grober Tipp ins Blaue hinein: Geldstrafe im Bereich von 2 bis 3 Nettomonatsgehältern.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
#2
Antwort vom 22. März 2014 | 16:40
Von
Status: Unparteiischer (9557 Beiträge, 2352x hilfreich)
Eine unechte Urkunde liegt wohl zweifelsfrei vor.
Strafbar ist das Herstellen einer solchen unechten Urkunde aber nur dann, wenn die Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr benutzt werden soll. Mit anderen Worten, um damit irgendetwas gegenüber einem Dritten zu beweisen, um von diesem widerum irgendeinen Vorteil zu erhalten.
Daher auch von mir die berechtigte Frage: Warum hat A die Urkunde dem B gezeigt? Was wollte er damit erreichen?
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