Unwahre eidesstattliche Erklärung zugeben

14. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
rudirentier
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unwahre eidesstattliche Erklärung zugeben

Liebes Forum,

meine Frau hat sich vor einiger Zeit dazu überreden lassen, einen unwahren Tatsachenbericht in Form einer eidesstattlichen Erklärung zu unterzeichnen. Diese Erklärung wird nun in einem Zivilprozess als Beweismittel verwendet und meine Frau ist als Zeuge geladen. Nun haben wir Angst, dass daraus vor Gericht ein Meineid werden kann und möchten diese falsche eidesstattliche Erklärung daher berichtigen. Unsere Frage ist, in welcher Form wir das am besten tun können und mit welchen Konsequenzen wir ggf. rechnen müssen.

Hintergrund (optional): es geht um einen zivilrechtlichen Streit, in dem eine Seite einen Privatdetektiv engagiert hat, der lange mit der Familie meiner Frau befreundet ist. Sie hat für den Detektiv eine Recherche unternommen und die Erkenntnisse in Form einer eidesstattlichen Erklärung unterzeichnet. Der Kern der Erklärung ist auch wahr, nur das "drumherum" nicht. Sprich: es steht drin, dass sie durch Zufall auf diese Erkenntnisse gekommen ist und nicht, dass sie das bewusst im Auftrag des Detektivs ermittelt hat. Sie hat die Erklärung auch nicht selbst geschrieben, sondern der Detektiv hat sie ihr fertig zur Unterschrift vorgelegt.

Ihr bzw. uns war damals nicht bewusst, welche Konsequenzen das ganze für uns haben kann, daher möchten wir die Sache nun richtig stellen und wissen nur nicht, wie wir das am besten anstellen sollen.

Vielen Dank im Voraus,
Rudi

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Unsere Frage ist, in welcher Form wir das am besten tun können und mit welchen Konsequenzen wir ggf. rechnen müssen. Wieso "wir" - Sie haben doch nichts gemacht. Und Ihre Frau muß sich logischerweise wegen Verstoßes gegen den § 156 StGB verantworten. Und wenn sie ihre Erklärung rechtzeitig revidiert, könnte sie sogar straffrei ausgehen. Wie man das macht, steht hier: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__158.html

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Kern der Erklärung ist auch wahr, nur das "drumherum" nicht. Sprich: es steht drin, dass sie durch Zufall auf diese Erkenntnisse gekommen ist und nicht, dass sie das bewusst im Auftrag des Detektivs ermittelt hat. Sie hat die Erklärung auch nicht selbst geschrieben, sondern der Detektiv hat sie ihr fertig zur Unterschrift vorgelegt. <hr size=1 noshade>



§ 156 StGB stellt das nur unter Strafe, wenn

" ... vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch ..." abgegeben wird.

Das war ja hier wohl nicht der Fall. Privat kann man keine "eidesstattliche Versicherung" abgeben.

Wenn der Kern, "diese Erkenntnisse" richtig sind, wüsste ich auch nicht, was dagegen spricht, das "drumherum" dann i.R. der Zeugenaussage richtig zu stellen.

Sind diese "Erkenntnisse" aber doch falsch, wäre das zwar keine falsche eV, wohl aber Bihilfe zum (versuchten) Prozess-Betrug.

Dann würde sich empfehlen, das Zeugnis nach § 384 ZPO zu verweigern:

Das Zeugnis kann verweigert werden:
...
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen ... die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat ... verfolgt zu werden; ...


Auf hochnotpeinliche Rückfragen des Gerichts muss man sich aber einstellen, weshalb das Zeugnis denn verweigert wird.

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Sind diese "Erkenntnisse" aber doch falsch, wäre das zwar keine falsche eV, wohl aber Bihilfe zum (versuchten) Prozess-Betrug.


Nach Schilderung auch nicht.

Wenn der Inhalt der subjektiven Wahrheit entsprach, kann schon tatbestandlich kein Vorsatz zur Täuschung vorliegen.

In der Frage, ob die Erklärende die erklärten Tatsachen nun unabhängig oder "im Auftrag" ermittelt hat, wird wohl keine prozeßentscheidende Wirkung liegen.

Und darin, ob man die Formulierung selbst gemacht hat oder nicht, erst recht nicht. Dann wäre auch jedes unterschriebene Polizeiprotokoll einer Zeugenaussage eine Täuschung, weil das auch der Beamte formuliert und nicht der Zeuge.

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