Unerlaubtes entfernen vom Unfallort?

14. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
parkunfall
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unerlaubtes entfernen vom Unfallort?

Liebe Forengemeinde,

mir ist heute Nacht folgendes passiert und ich bräuchte daher Rat:

Ich bin Heute nacht um kurz nach 24:00 beim Parken mit einem Fahrzeug zusammengestoßen. Das geparkte Fahrzeug erlitt dabei eine Schramme. Dummerweise habe ich nicht die Polizei angerufen, sondern einen Brief in Folie mit meinen Personalien, und dem Kennzeichen meines Fahrzeuges hinterlassen.

Heute Morgen habe ich dann umgehend bei der Polizei den Unfall gemeldet, woraufhin mir auch eröffnet wurde, dass ich nun mit einem Verfahren wegen Unfallflucht rechnen muss.

Der Unfall wird auch umgehend der Versicherung gemeldet, Alkohol war nicht im Spiel.

Achja, und falls das auch relevant ist: Ich bin 20 Jahre alt.

Nun meine Frage:
Wie wahrscheinlich ist es, dass ich deswegen angeklagt werde?

Lohnt es sich jetzt schon einen Anwalt zu nehmen?

Ich bedanke mich schonmal für die Antworten.

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-- Editiert von parkunfall am 14.01.2007 10:31:51

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Da wird gar nichts kommen, da Du Dich innerhalb von 24 Stunden selbst gemeldet hast. Mach Dich nicht verrückt. Zeit für einen Anwalt ist immer noch wenn die Polizei Dich zu einer Vernehmung einlädt, oder der Staatsanwalt Anklage erhebt.

Bin mir aber sicher, daß da nichts weiter kommt, da Du den Unfall selbst angezeigt hast, und deshalb straffrei ausgehst.

gruß
avalon 2006

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"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Hi,

das Selbstmelden bringt nur einen Anspruch auf Strafmilderung, nicht unbedingt auf Straffreiheit (zum Nachlesen: § 142 StGB ). Angesichts der Geringfügigkeit der Sache wird aber eher mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen sein.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Maddino
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 11x hilfreich)

Der Verdacht einer "Unfallflucht" liegt erstmal vor, da das alleinige Hinterlassen eines Zettels am beschädigten Fahrzeug nicht genügt.

Gem. 142/IV kann der Richter, wie Mümmel schon geschrieben hat, die Strafe mildern, er kann deswegen aber auch ganz von der Strafe absehen, wovon aufrund der Gesamtumstände auszugehen ist. Wobei das von Richter zu Richter variieren kann...

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag Maddino und mümmel,

das ist juristisch nicht ganz korrekt.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes besteht keine Strafbarkeit gem. §142 StGB . Auch wenn die Überschrift der Regelung von einem 'unerlaubten Entfernen' vom Unfallort spricht, besteht doch Einvernehmen, dass der Vorwurf nicht das Sich-Entfernen trifft, sondern das Nicht-Ermöglichen bestimmter Feststellungen; es handelt sich um ein verkapptes Unterlassungsdelikt. Entsprechend der Schilderungen des Sachverhaltes kann davon ausgegangen werden, dass der Unfallverursacher eine angemessene Wartezeit am Unfallort verblieben ist. Zu berücksichtigen sein sollen die Art und Schwere des Unfalls, die Verkehrsdichte, die Tageszeit, die Witterung, die Interessenlage der Beteiligten und vor allem die Frage, ob und wann mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist. Diese kann basierend auf einer Gesamtwürdigung aller geschilderten Umstände der Situation, dass es bereits nach Mitternacht war und mithin mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen nicht zu rechnen war, entsprechend kurz ausfallen. Die Wartezeit kann zudem verkürzt werden, wenn der Unfallbeteiligte in der Zwischenzeit Feststellungen fördert wie es zB beim Hinterlassen der Anschrift der Fall ist. In welcher Form der Berechtigte unterrichtet wird, ist gleichgültig. Bitte beachten Sie in diesem Kontext, dass auch das Zurücklassen einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an dem beschädigten Fahrzeug möglich ist und ggf. die schnellste Information des Geschädigten darstellen kann. Allerdings müssen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben gemacht werden, so dass das bloße Zurücklassen einer Adresse nicht genügt!!! Der Unfallbeteiligte kann seine Pflicht, Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, mithin auf jede geeignete Art und Weise erfüllen. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die geschützten Interessen der anderen zumindest in gleiher Weise gewahrt werden wie durch eine Information des Berechtigten selbst oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle. Der Täter hat hier auch die Feststellungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, ermöglicht. Zwar ist auch in der Rechtsprechung umstritten, inwiefern das Unverzüglichkeitsgebot das Wahlrecht des Täters zwischen Information des Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle begrenzt. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass auch das Wahlrecht des Täters durch das Unverzüglichkeitsgebot begrenzt wird. Konsequenz ist, dass der Täter sich immer an eine Polizeidienststelle zu wenden hat, wenn diese leicht erreichbar ist und er den Berechtigten nicht alsbald informieren kann. Aber auch diese Auffassung bedeutet jedoch nicht, dass praktisch die Unterrichtung einer Polizeidienststelle immer Vorrang hat. Nach dieser Auffassung ist zu differenzieren nach Art und Höhe des Schadens und der dafür verantwortlichen Beteiligten und zu berücksichtigen, inwiefern Beweissicherung und Aufklärung ernstlich gefährdet oder ungebührlich verzögert werden könnten. Bei Minimalschäden und eindeutiger Haftungslage, wie es hier der Fall ist, kann der Berechtigte oder die nahegelegene Polizei am nächsten Mogen unterrichtet werden. Beachten Sie in diesem Kontext, dass vor dem Hintergrund des nemo-tenetur-Prinzips eine Lösung, die den Unfallbeteiligten vordringlich verpflichtet, die Polizei zu unterrichten, ohnehin problematisch ist. Denn aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich die Gleichwertigkeit der Unterrichtung eines Unfallbeteiligten oder der Polizeidienststelle. Die Auffassung eines Teils der Rechtsprechung ist offenbar von dem Bemühen geprägt, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben könnten, dass der Täter sich bei einem Anhalten durch die Polizei dahingehend einlässt, er habe die Absicht gehabt, den Unfallbeteiligten unmittelbar zu unterrichten.

Da in der Regel die Polizei ohnehin einfacher und schneller zu unterrichten ist als ein potentieller Geschädigter, reduziert die h.M. den Anwendungsbereich des §142 Abs.2 StGB letztlich darauf, dass immer , wenn mehr als geringfügige Schäden im Raum stehen, die Polizei zu unterrichten ist und sich der Geschädigte nicht am Unfallort befindet. Dies ist jedoch mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Unfallbeteiligte ein Wahlrecht hat, wen er unverzüglich unterrichten will. Letztlich sind die letzten Ausführungen für diesen Fall aber nicht relevant, da die Polizeidienststelle unterrichtet wurde und es sich um einen Minimalschaden handelt.

Eine Strafbarkeit ist, zumindest entsprechend der Schilderungen im Sachverhalt, nicht erkennbar. Desweiteren bedeutet der Umstand, das ein Ermittlungsverfahren zu erwarten ist, keineswegs eine Feststellung einer Strafbarkeit.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von Cand. jur. Hr. J. Rönner am 16.01.2007 11:53:25

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#5
 Von 
parkunfall
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Anscheinend scheint die Polizei die Rechtsauffassung von Herrn Rönner nicht zu teilen, ich habe Heute einen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen.

Wie sollte ich mich nun verhalten? Ich selbst fühle mich nicht sicher genug selbst bei der Polizei eine Aussage zu machen. Sollte ich jetzt einen Anwalt beauftagen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend parkunfall,

beachten Sie in diesem Kontext bitte, dass Polizisten keine Juristen sind und dass die juristische Endbewertung der Staatsanwaltschaft obliegt und nicht den Polizisten.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Sie müssen auf jeden Fall darauf achten, dass falls Sie Angaben zur Sache machen wollen, dass Sie mitteilen eine gewisse Zeit am Unfallort gewartet haben (kleine Schramme, Nachtzeit m.E. reichen ca. 20 Minuten).
Zettel suchen, schreiben etc. dauert ja seine Zeit.

Die Meldung am frühen Morgen des nächsten Tages ist bei diesem Kleinschaden ausreichend.

Ich sehe hier eine Einstellung nach 170 II StPO für realistisch.

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