Üble Nachrede?

2. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Manaal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Üble Nachrede?

Möchte erst mal alle ganz herzlich grüßen.

Ich habe gleich mal eine Frage. Was kann man tun, wenn man von einer "unbekannten" Person angerufen wird, welche nur den Vornamen nennt und behauptet, sie hätte ein Verhältnis mit dem Ehemann der Angerufenen. Die Angerufene weiss, dass diese Angaben unwahr sind, da sie zu der Zeit, welche die Anruferin als "Tatzeit" genannt hat, zusammen mit ihrem Ehemann in Urlaub war.

Es geht mir einfach darum, dass der Anruferin klargemacht wird, dass man solche für mich die Ehre verletzenden Behauptungen nicht in die Welt setzen sollte.

So schlau bin ich inzwischen schon, dass ich die üble Nachrede gefunden habe. Gehe jetzt davon aus, dass das in diesem Fall so sein könnte. Weiss jemand von Euch, ob man diese auch gegen Unbekannt zur Anzeige bringen kann?

Na, wenn ich mir das so nochmal durchlese, sieht das ganze so nach "Nachmittags-Talkshow" aus, hoffe der Eindruck täuscht. Also, Augen zu und auf "absenden" gedrückt.

Schöne Grüße
Manaal

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Weiss jemand von Euch, ob man diese auch gegen Unbekannt zur Anzeige bringen kann?

Strafanzeigen kann man auch gegen *unbekannt* erstatten. Da *üble Nachrede* jedoch ein absolutes Antragsdelikt ist, braucht es zusätzlich zur *Strafanzeige* auch noch einen *Strafantrag* [§§ 194 iVm. 77 ff. StGB ]. Sollte Ihnen der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag nicht klar sein, kann man dazu Google befragen, oder auch die Suchfunktion hier im Forum (zig erklärende threads).
Der Strafantrag wiederum kann sich -letzlich- nur gegen eine konkrete Person richten. Weiterhin gilt eine Frist von 3 Monaten für diesen Antrag [§ 77b StGB ], beginnend mit Kenntnis von Tat und Täter. In diesem Fall also 3 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem Sie wissen wer der Täter ist.

Letztendlich werden aber weder Strafanzeige noch Strafantrag in solch einem Fall durchgreifende Wirkung haben, da die Staatsanwaltschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Verfahren mangsls öffentichem Interesse einstellen und auf den Privatklageweg [§ 374, Abs. 1, Nr. 2 StPO ] verweisen wird. Aus diesem Grund wird auch nicht *von Amts wegen* der Anrufer ermittelt werden (mittels *Fangschaltung* o.ä.). Sie haben jedoch die Möglichkeit eine solche Fangschaltung selbst bei der T-C** zu beauftragen. Die Kosten hierfür könnten Sie im Wege des Schadenersatzes [§ 823 BGB ] beim so ermittelten Täter geltend machen. Die Beschreitung des Privatklageweges ist jedoch mit Kosten verbunden, die Sie zunächst vorlegen müssen. Dazu gehören -zunächst- auch die dem Gegner voraussichtlich erwachsenen Auslagen (z.B. für Anwalt). Risiko bei der ganzen Sache ist, dass -selbst wenn sie die Privatklage *gewinnen*- Sie auf den Kosten hängenbleiben, näml. für den Fall, in dem Ihr Gegner zahlungsunfähig ist. Unter Berücksichtigung aller *Fürs und Widers* kann man daher in solche einem Fall nur von einer Privatklage abraten.

Eine komplett andere Alternative außerhalb des Strafrechts (auch die Privatklage ist = Strafrecht) wäre der zivilrechtliche Weg. Auch hier müßten Sie allerdings zunächst Kosten vorlegen. Sie müßten hier ebenfalls selbst *ermitteln* wer der Anrufer ist (z.B. Fangschaltung) und könnten dann eine Unterlassungsverfügung erwirken. Am besten läßt man einen Rechtsanwalt eine strafbewährte Unterlassungserklärung aufsetzen und dem Gegner zustellen. Inhalt dieser Erkläung ist halt, dass der Gegner es in Zukunft zu unterlassen hat, Kontakt zu Ihnen oder Ihrem Ehemann -gleich in welcher Form (telefonisch, persönlich, per mail, Fax, SMS usw.)- aufzunehmen. Gleichzeitig wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld (z.B. 1000,00 € oder 5.000,00 € ) festgesetzt.
Die von Ihnen vorzuverauslagenden Kosten für dieses Verfahren können Sie wiederum bei Ihrem Gegner geltend machen. Wobei sich dann auch natürlich hier wieder die Frage der Zahlungsfähigkeit des Gegners stellt...

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#2
 Von 
Manaal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an !!Streetworker!! für die ausführliche Antwort.

Schönen Tag und schöne Grüße
Manaal

0x Hilfreiche Antwort

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