U-Haft - wie lange kann sich das hinziehen?

17. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Zwergennase
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)
U-Haft - wie lange kann sich das hinziehen?

hallo,

mein bruder sitzt in u-haft.
wir wissen leider nicht warum, da kontaktsperre herscht und der anwalt noch nicht bei ihm war. vielleicht erfahren wir morgen mehr.

ich weiß das er mal eine bewährungsstrafe (2 jahre) wegen diebstahl (videokamera 3.000 euro) hatte. und es hat sich wohl herausgestellt das er kleptomane ist.

was könnte er getan haben das sie ihn nicht rauslassen und er in u-haft bleiben muss. kann es war größeres, schlimmeres gewesen sein.
ich habe echt angst um ihn und die ahnungslosigkeit macht mich krank.

wielange kann sie das hinziehen bis er weider raus darf?

liebe grüße
nicole

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tommygun
Status:
Schüler
(289 Beiträge, 117x hilfreich)

Das kann hier beim besten Willen niemand wissen was Ihr Bruder angestellt hat.

Was unerhebliches scheints wohl nicht gewesen zu sein.

Die Höchstdauer bei U-Haft beträgt meines Wissens nach 24 Monate.

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#2
 Von 
Zwergennase
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

hi,

danke für die schnelle antwort.
also um diebstahl wird es sich nicht mehr handeln.

ja klar das mir hier keiner sagen kann was mein bruder getan hat aber vielleicht ob es schon was schwerwiegendes gewesen ist.
ich meine u-haft hört sich schon heftik an und ich habe irgendwo gelesen das man das auch macht wenn gefahr besteht das der täter vielleicht beweise vernichten will.

lg
nicole

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>aber vielleicht ob es schon was schwerwiegendes gewesen ist. <hr size=1 noshade>


Das kommt auch immer drauf an, was man unter "schwerwiegend" versteht. U-Haft ist auch nicht an bestimmte Arten von Taten gebunden. Es muß ein dringender Tatverdacht gegeben sein, sowie ein Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr). Weiterhin darf die Haft niht unverhältnismäßig sein. Daher ist es möglich, dass es wieder nur um Diebstahl geht (evtl. um eine ganze Serie mit vielen 100 Fällen, die nun aufgedeckt wurde, also gewerbsmäßig) und er vielleicht Zeugen oder Mitbeschuldigte bedroht hat (Verdunkelungsgefahr) oder wenn z.B. die alte Bewährung noch offen ist, deren Widerruf dann ja wahrscheinlich wäre, zusammen mit der nun zu erwartenden Strafe ein Strafmaß in einer Höhe zu erwarten ist, dass Fluchtgefahr begründet. Genausogut kann er einen schweren Raub oder einen Doppelmord begangen haben, das ist reine Glaskugelleserei.

Sie können eine Besuchserlaubnis beim zust. Haftrichter beantragen und ihn in der JVA besuchen.

Eine Begrenzung der U-haft auf 24 Monate gibt es nicht. Die U-Haft kann theo. bis zum verhandlungstermin aufrechterhalten werden. Spätestens alle 3 Monate findet eine sog. Haftprüfung statt. Soll nach 6 Monaten die U-Haft noch weiterhin aufrechterhalten werden, muß dies durch das zust. OLG bestätigt werden. §§ 120 ff. StPO :

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#4
 Von 
Zwergennase
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,

vielen dank für die aufklärung.
ich will meiner schwägerin nicht ins handwerk pfuschen, sie will ihn ja zuerst besuchen. sie hat einen antrag gestellt das aber kann ihn erst nächste woche besuchen.

kann es sich dabei auch um nicht gezahlten kindesunterhalt gehen.
er wurde jetzt arbeitslos und ich weiß das meine ex-schwägerin ihn hat durch einen antwalt anschreiben lassen und er hat sich nicht wirklich darauf gemeldet.

liebe grüße
nicole

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, wegen nicht gezahltem Unterhalt kommt man nicht in U-Haft.

Allenfalls möglich wäre, dass es in der Unterhaltssache einen Termin zu einer Verhandlung vor dem Strafgericht gab, zu dem er nicht erschienen ist und auch der Versuch ihn durch die Polizei dort vorführen zu lassen, gescheitert ist. Dann kann das Gericht sog. Hauptverhandlungshaft gem. § 230, Abs.2 StPO anordnen. Das ist jedoch etwas anderes als Untersuchungshaft/U-Haft.

Falls es sich um Hauptverhandlungshaft handelt, wird er bis zum nächsten Termin in Haft bleiben, der in ca. 1-4 Wochen stattfinden dürfte.

Wenn es sich aber tatsächlich um Untersuchungshaft (also nicht um Hauptverhandlungshaft) handelt, geht es um etwas anderes als Unterhalt.

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#6
 Von 
Zwergennase
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,

vielen dank für deine antwort.
dann heißt es nur abwarten und das finde ich so schrecklich. ich kann ihn nicht anrufen, briefe schreiben hat auch keinen sinn, denn der kommt erst 3 wochen später bei ihm an und einen besuchsantrag will ich noch nicht stellen weil meine schwägerin ja vorrang hat.

wenn ich nur wüßte wegen was, das beschäftigt mich am meisten. denn dann könnte man schon mal rausfinden was er zu erwarten hat.

das mit dem kindesunterhalt war das einzige was mir eingefallen ist, könnte auch diebstahl sein - ich weiß nicht. ich hoffe und denke immer an das gute.
aber meine schwägerin sagte das mein bruder in untersuchungshaft in weiterstadt sitzt.
aber warum wird ihr der grund nicht genannt?
ich meine sie war dabei als er verhaftet wurde, wird dort nicht der grund gesagt ..... so "wir verhaften sie wegen .... "?? oder wie ist das?

liebe grüße
nicole

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#7
 Von 
tommygun
Status:
Schüler
(289 Beiträge, 117x hilfreich)

Normalerweise bekommt er den Haftbefehl ausgehändigt bei der Verhaftung und da steht auch der Grund drauf.

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#8
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Bei der Verhaftung muss der Haftbefehl nicht unbedingt bereits ausgehändigt werden, aber spätestens bei der Eröffnung durch den Haftrichter. Also hat Ihr Bruder inzwischen ein Exemplar.
Im übrigen können Sie unabhängig von Ihrer Schwägerin einen Besuchsantrag stellen. Sie können dann zusammen oder auch getrennt zum Besuch gehen. Nur wenn zuviele Besuchsstunden pro Monat zusammen kommen, wird dies eingeschränkt. Wobei Angehörige gegenüber Dritten, nicht verwandten Personen Vorrang haben (ergibt sich aus dem Grundgesetz - Schutz der Familie). Mindenstens 1 Stunde pro Monat Besuch steht Ihrem Bruder zu. Bei besonderen Umständen können auch Sonderbesuche bewilligt werden.
Am besten ist, Sie beantragen gleich eine Dauerbesuchserlaubnis. Der zuständige Richter bewilligt Ihnen dann 1 oder 1/2 Stunde pro Monat. Wenn Sie die Besuchserlaubnis haben, müssen Sie mit der JVA noch einen Besuchstermin ausmachen. Da das alles seine Zeit dauert, sollten Sie mit dem Antragstellen nicht so lange warten.

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Der Schwägerin wird der Grund nicht genannt, weil es so etwas wie Datenschutz gibt. Sonst könnte ja jeder, der einem Verhafteten nahe steht, Auskunft verlangen, auch wenn der Beschuldigte dies vielleicht gar nicht möchte. Es ist daher nicht Aufgabe der Behörden, das (sicher zu recht) interessierte Umfeld des Beschuldigten zu informieren. Das kann der Verteidiger machen oder er selbst, wenn er denn Besuch bekommen darf.
Eine Dauersprecherlaubnis werden Sie nicht bekommen, weil Sie nicht der Verteidiger sind.

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#10
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Ein Verteidiger braucht keine Dauerbesuchserlaubnis - Er braucht nur für den ersten Besuch eine Besuchserlaubnis, solange er keine Vollmacht hat. Danach kann ihn keiner hindern. Wäre ja noch schöner!!!

Dauerbesuchserlaubnisse werden sehr wohl an Angehörige ausgegeben. Man muss es nur beantragen - und ggf. oft genug nerven mit Einzelbesuchserlaubnissen.
Dauerbesuchserlaubnisse machen im Grunde weniger Arbeit, man muß dass nur dem Richter wieder vor Augen führen. Gelegentlich hilft auch, wenn der Verteidiger die Dauerbesuchserlaubnis für die Angehörigen beantragt.

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Wenn die genehmigte Anzahl an Besuchen überschritten ist und demjenigen, der einen Sprechschein haben will, dies nicht begreiflich zu machen ist, beantragt die StA beim Ermittlungsrichter, den Antrag auf einen Sprechschein abzulehnen. Das geschieht dann auch, denn nur etwas "nerven" kann nicht dazu führen, dass die Gefangenen so oft und so lange Besuch bekommen können wie sie gerne hätten. Das kann keine JVA leisten. Und seriöse Verteidiger wissen das nicht nur, sie richten sich auch danach und beraten die Mandantschaft entsprechend anstatt ihr irgendwelche nicht realisierbaren Flöhe ins Ohr zu setzen.

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#12
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Wenn nur die Schwägerin eine Besuchsschein beantragt hat, dann kann ja wohl noch nicht von zuvielen Anträgen die Rede sein.
Die Anzahl der genehmigten Besuche bestimmt der RICHTER und nicht die JVA. Auch wenn die JVAs das wirklich nicht gerne hören wollen und sich auch gerne bei der Genehmigung von "zuviel" Stunden beschweren.

Und im übrigen war ich lange genug im Vollzug tätig um zu wissen, dass immer Platz ist für eine Besuchsdurchführung. Das Argument zieht bei denen, die sich auskennen überhaupt nicht.
Den Satz "das haben wir immer schon so gehandhabt" konnte ich im Vollzug schon nicht ausstehen und habe hinterher auch genug Entscheidungen erstritten, um entsprechende Ratschläge geben zu können.

Also ICH weiß, wovon ich hier rede.

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Mindenstens 1 Stunde pro Monat Besuch steht Ihrem Bruder zu. [...] Wenn Sie die Besuchserlaubnis haben, müssen Sie mit der JVA noch einen Besuchstermin ausmachen. Da das alles seine Zeit dauert, sollten Sie mit dem Antragstellen nicht so lange warten.


@Nicole

So iat es... Diese Stunde (das gesetzliche Minimum) kann auch auf 2 mal 30 Minuten pro Monat, (hab auch schon 4 mal 15 Minuten erlebt) aufgeteilt werden. Teilweise gibt es auch großzügigere Regelungen. So können Gefangene in "unserer" JVA für 2 Stunden pro Monat Besuch empfangen, die entweder in der Form 1 mal 2 Stunden oder 2 mal 1 Stunde "genommen" werden können. Dauerbesuchserlaubnisse sind in unserer Anstalt -für Familienangehörige- der Regelfall. Einfach mal bei der JVA in der er einsitzt erkundigen, wie die Regelung dort ist. Normalerweise werden bis zu 3 Personen pro Besuch zugelassen, d.h. Du kannst problemlos gemeinsam mit der Schwägerin hingehen, ohne dass sich die Besuchszeit durch Dein Mitkommen verringert, denn die zählt pro Besuch, nicht pro Besucher .

Was den Grund angeht, weswegen er sitzt, liegt es letztendlich an ihm selbst, ob ihr den erfahrt oder nicht. Er kann z.B. seinen Anwalt bevollmächtigen Euch zu informieren (im Übrigen wird der Anwalt -auch wenn er noch nicht bei ihm in der JVA war- vielleicht noch keine Einzelheiten wissen, jedoch den "puren Tatvorwurf" wahrscheinlich schon kennen, also z.B. "Raub", oder "Mord und Totschlag" - wie man so schön sagt ;) ) oder Euch selbst informieren, z.B. beim Besuch oder per Brief (wobei Briefe natürlich durch Richter oder Staatsanwalt vor der Weiterleitung kontrolliert = gelesen werden, um das Ermittlungsverfahren nicht zu gefährden (Verdunkelungsgefahr), so dass Briefe ggf. nur mit "geschwärzten" Passagen oder halt gar nicht weitergeleitet werden.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 20.02.2009 01:25

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#14
 Von 
Zwergennase
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo zusammen,

danke für die antworten.

das meine ich wenn meinem bruder nur eine std. im monat zu steht will ich diese ja meinem bruder und seiner frau nicht nehmen oder halbieren nur weil ich ihn auch sehen will.

ich weiß nicht wie ich mich verhalten soll, eigentlich haben wir einen guten kontakt aber auch erst wieder seit unsere mama verstorben ist, davor war eine zeitlang funkstille.

ich habe gestern versucht bei meiner schwägerin anzurufen aber es war keiner dabeim.

ich hockte hier halt auf heißen kohlen um endlich was zu erfahren zumal ich auch wissen will wie es meinem bruder geht.

ich finde die ganze situation total schrecklich und so nervenaufreibend nicht zu wissen wie was abgeht. und ich finde es ungemein schrecklich das die familie nicht darüber aufgeklärt wird. ich meine die hat doch ein recht es zu erfahren oder??

liebe grüße
nicole

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Es hört sich vielleicht wenig einfühlsam an - aber Ihr Bruder hat es in der Hand seine Familie zu informieren, zunächst seine Frau und dann über diese den Rest der Familie. Wenn er es nicht möchte, dann werden Sie es auch nicht erfahren (jedenfalls nicht vor einer Gerichtsverhandlung).

Vielleicht schreiben Sie ihm einfach einmal. Durch die Briefkontrolle dauert es zwar länger, aber irgendwann erhalten Sie eine Antwort (sofern Ihr Bruder Ihnen zurückschreibt).

Hinsichtlich des Besuchs können Sie sich ja mit Ihrer Schwägerin absprechen - bei einem Besuch kommen Sie mit und beim nächsten sind die beiden unter sich. Da findet sich bestimmt eine Regelung.

Mir ist durchaus bewußt, dass für die Angehörigen ein solche Inhaftierung in den ersten Tagen, bis die Informationen fließen sehr nervenaufreibend sind.
Aber das einzige, das Sie jetzt machen können ist:
- Besuchserlaubnis beantragen (Termin des Besuchs dann mit der Schwägerin absprechen)
- Kontakt mit Ihrer Schwägerin halten (und sich gegenseitig untertsützen)
- Ihrem Bruder schreiben
(- vielleicht noch ein bißchen Geld auf seinem Konto in der JVA einzahlen, damit er sich dort einige Sachen kaufen kann - Kaffee, Zigaretten,....)

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#16
 Von 
guest123-2179
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 32x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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