Tilgungsfristen im polizeilichen Führungszeugnis

20. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
Marit
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tilgungsfristen im polizeilichen Führungszeugnis

Hallo,

ich hoffe, mir kann schnell jemand weiterhelfen, da ziemlich viel in meiner Zukunft von der Antwort auf meine Frage abhängt!
Wie lange steht das im polizeilichen Führungszeugnis, wenn man zu drei Jahren auf Bewährung wegen Verstoß gegen das BTM-Gesetzt verurteilt worden ist? Oder wird das nie gelöscht und ich kann meine Zukunft vergessen?

lieben Gruß und DANKE!

Marit

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hallo,

zu 3 jahren auf Bewährung kannst Du nicht verurteilt worden sein (jedenfalls nicht in einem Urteil, oder als Gesamtstrafe). Die höchstmögliche Freiheitsstrafe die ausgesetzt werden kann, sind 2 Jahre.

Du bist wahrscheinlich zu einer Freiheitsstrafe von X Jahren/Monaten verurteilt worden, die für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt ist/war.

Fragen:

Wie alt warst Du zum Tatzeitpunkt?

Wie hoch war die Freiheitsstrafe?

Hast Du eine Therapie gem. § 35 BtmG
gemacht, warst also selber Btm-abhängig?

Wenn Du diese Fragen beantwortet hast, kann ich Dir Deine beantworten :)

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Marit
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

ja genau, die Freiheitsstrafe von 2 Jahren wurde auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Ich hatte nie was mit Drogen zu tun, bin auch nie abhängig gewesen oder so. Damals (mit 24) war ich in einer finanziellen Notlage und habe mich dazu hinreissen lassen, daß ich wissentlich ein Paket mit Drogen entgegennehme und es weitergebe. Habe mich dann aber stark von der Person distanziert, weil ich gemerkt habe, daß die das im richtig großen Stil betreibt.
Als die Person, die mir das Paket geschickt hat 2 Jahre später aufgeflogen ist, hat sie alle mit reingerissen mit denen sie das gleiche abgezogen hat -insgesamt über 100 Leute...


Gruß

Marit

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#3
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

Die normalen Tilgungsfristen des Bundezentralregisters (daraus wird ja das pol. FZ gebildet) sind wie folgt:

§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt

fÜnf Jahre bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

zehn Jahre bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
fÜnfzehn Jahre in allen Übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberÜcksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hallo Marit.

Kurz gesagt:

aus dem Führungszeugnis nach 7 Jahren, aus dem Bundeszentralregister nach 17 Jahren, jeweils von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet.

Weitere Bedingung ist, daß es seit dem keine neue Verurteilung gab, sei sie auch noch so gering.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.10.2018 08:05

10x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tiger1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde das Thema von 2003 gern nochmal aufgreifen.
Ich habe ziemlich die selbe Situation, wie Marit beschreibt, nur dass es sich hierbei nicht um BTM sondern um Arzneimittelgesetzes handelt.

Meine Frist bzw. die 5 Jahre sind mittlerweile abgelaufen, aber der Eintrag ist noch immer im normalen Führungszeugnis. Mir wurde gesagt da greift "§ 34 Abs. 3 BZRG , der auf Abs. 1 Nr. 3",
dass heißt es wären die 5 Jahre PLUS die 2 Jahre "Freiheitsstrafe (welche auf 3 Jahre Bewährung ausgesprochen wurden)".

Ist das korrekt? Oder muss ich beim Gericht bzw. beim der Führungszeugnis hinterlegten Nummer anrufen?

Wie oben erwähnt, bestehen keine Vorstrafen und keine anderen Strafen sind vorhanden.


Ein zeitnahes Feedback wäre nett.

--> Bitte Antworten bei :
https://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=545378&p=1

-- Editiert von Tiger1234 am 18.10.2018 00:18

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#6
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

Ein zeitnahes Feedback wäre nett. Bittesehr: Machen Sie einen eigenen Thread auf, anstatt sich an einen 15 Jahre alten Thread zu hängen - daher geschlossen.

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