Hallo!
Ich wurde im Sommer 2007 wegen eines Vergehens nach §29 BtMG
zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Kurz darauf habe ich mich mit Hilfe eines noch "sauberen" Führungszeugnisses erfolgreich um eine Ausbildung beworben die ich im August 2008 beginnen konnte.
Nun ist die Bezirksregierung aber, dank der BZRG-Reform, aber auf die glorreiche Idee gekommen von allen Auszubildenden ein "erweitertes Führungszeugnis" einzufordern. Auf Nachfrage erklärte mein ehemaliger Bewährungshelfer mir, dass der Eintrag nach 3 Jahren, also vor 2 Monaten getilgt worden sein müsste, ich mich aber zur Sicherheit beim Bundesjustizamt nach meinen Tilgungs- oder Löschungsfristen erkundigen sollte. Dies könne seiner Aussage nach "aber erfahrungsgemäß 3-4 Wochen dauern.
Nun also zu meiner Frage: Hat mein ehemaliger Bewährungshelfer recht? Oder muss ich mir wirklich ernsthafte Sorgen um die erfolgreiche Beendigung meiner Ausbildung machen?
Ich wäre für schnelle hilfreiche Auskunft wirklich überaus dankbar!
MfG, Michael
Tilgungsfrist erweitertes Führungszeugnis
30. August 2010
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Frage vom 30. August 2010 | 16:55
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Tilgungsfrist erweitertes Führungszeugnis
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#1
Antwort vom 30. August 2010 | 19:12
Von
Status: Praktikant (956 Beiträge, 211x hilfreich)
Da hat der Bewährungshelfer recht:
§ 34, Abs. 1, Satz 1, Buchstabe b BzRG
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__34.html
Die Frist beginnt mit dem Tag des Urteils.
Es kommt jetzt auf das genaue Datum des Urteil und des Auskunftsersuchens des Dienstherrn an !
Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt, also nach 4 Jahren. Während dieser Zeit (dem einen Jahr) darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"
-- Editiert am 30.08.2010 19:15
-- Editiert am 30.08.2010 19:16
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