Guten Tag,
Ich bin vor 8 Jahren zu 120 Tagessätzen, je 60 Mark verurteilt worden.
Wann wird der Eintrag im BZR und im Führungszeugnis gelöscht?
Ich habe mir vorher und danach nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Vielen Dank im vorraus,
Herbert
Tilgungsfrist - BZR Führungszeugnis
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sehr geehrter Herr Herbert B.,
das hängt davon ab, um was für ein Delikt es sich handelt.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Es handelte sich um Hehlerei in einer Sache.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Im Führungszeugnis 3 Jahre, im BZR 11 Jahre, wobei (beim BZR) im letzten Jahr eine Übermittlungssperre besteht.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Ich schließe mich meinem Kollegen an.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Guten Tag,
ich hab da auch mal eine Frage.
10/1999 wurde ich zu 100 Tagessätzen wegen gefährlicher Körperverletzung
und
06/2002 zu 50 Tagessätzen wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt.
Was steht zum heutigem Tage in meinem polizeilichen Führungszeugnis ?
Ich habe mir ausgerechnet dass keine Eintragung vorliegen dürfte.
Dass die Eintragungen beide noch im BZR stehen ist mir klar.
Gruß + Danke im Voraus
Nach §§33,34,38 BZRG
stand die Trunkenheitsfahrt bis 06/2005 drin, die gefährliche Körperverletzung dagegen steht weil es mehr als eine Verurteilung im Zentralregister gibt bis zur Tilgung aller Verurteilungen im Führungszeugnis. Die Tilgungsfrist für die gefährliche Körperverletzung läuft nach §46 BZRG
10/2009 ab, die der Trunkenheitsfahrt schon 06/2007, nach §47 BZRG
wird aber erst getilgt, wenn alles zu tilgen ist...
Wenn HerbertB jetzt zu einer neuen Strafe verurteilt würde, würde diese für wenigstens 3 die alte für 5 weitere Jahre im Führungszeugnis erscheinen (wonach richtet sich eigentlich die Tilgung bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt, das werden doch wohl nicht ernsthaft 15 Jahre sein???)
-- Editiert von danielB am 07.01.2006 18:42:22
Wie sähe es denn in meinem Fall aus? Nach dem zweiten Ladendiebstahl einer Erwachsenen über 21 Jahre alt, begangen innerhalb von zweieinhalb Jahre (30TS, erwarten wird mich im besten Fall nochmals eine Geldtrafe zu TS).
BZR wäre interessant, jedoch weitaus wichtiger ist die Frage, wie lange diese Schandtaten im FZ stehen.
Danke für Eure Hilfe!
Wurde der neue Ladendiebstahl vor oder nach der Verurteilung zu 30 TS begangen? Sonst käme eventuell eine Gesamtstrafenbildung in Frage, ich würde auf 40 TS tippen, wenn die neue Tat nicht schwerwiegender als die verurteilt war.
Falls sie nach der Verurteilung begangen wurde, gibt es einen neuen Eintrag im Bundeszentralregister und jede Verurteilung zu bis zu 90 Tagenssätzen steht ab diesem Zeitpunkt für drei Jahre in jedem Führungszeugnis...
-- Editiert von danielB am 08.01.2006 03:38:56
Hier der Beitrag:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=48828
Sollte ich Bewährung bekommen, wie verhielte es sich dann mit der Tilgungsfrist bezüglich des FZ?
Hi,
eine Bewährungsstrafe von 3 bis 12 Monaten steht 3 Jahre im FZ, ansonsten 5 Jahre.
Gruß vom mümmel
@Hilflos!:
Also mal ehrlich. Ihre neue Tat ist nur knapp über der Grenze des geringfügigen Diebstahls. In der letzten Verurteilung wegen Diebstahl ging es um mehr, sie haben aber dennoch nur 30 Tagessätze bekommen. Unter diesen Umständen kann ich nicht erkennen, wieso ein halbwegs vernünftiger Richter auch nur auf eine Geldstrafe über 90 Tagessätze verhängen sollte, ich würde eher auf 30-60 tippen. Freiheitsstrafen unter 6 Monaten soll es nach §47 STGB übrigens nur in Ausnahmefällen geben, nämlich wenn dies zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist. Das würde ich in Ihrem Fall nicht so sehen und eine Freiheitstrafe über 6 Monate halte ich erst recht nicht für tat- und schuldangemessen. Ich denke, die Staatsanwaltschaft wird sich auch genau überlegen, wieviel Mühe ihr die Sache wert ist, solange Sie keinen Strafverteidiger haben, kann Bewährungsstrafe nur in einer Hauptverhandlung verhängt werden, Geldstrafe dagegen auch per Strafbefehl. Prinzipiell könnte sogar eine Einstellung gegen Auflagen nach §153a STPO möglich zu sein, nur erscheint mir zweifelhaft ob Sie unter den gegebenen Lebensumständen solche innerhalb von 6 Monaten bezahlen oder als gemeinnützige Arbeit ableisten können. Wie auch immer: Die alte Verurteilung würde nur bis Anfang 2006 im Führungszeugnis stehen, da das mit der Verurteilung vermutlich länger dauert also nie.
Das Problem ist eben, daß in unserer Region sehr hart durchgegriffen wird. Zwar habe ich "nur" für 50 Euro gestohlen, aber die große Tasche war voll (von Zigaretten bis hin zum Flüssigwaschmittel, genau weiß ich es auch nicht), das könnte mir - abhängig vom Staatsanwalt - zum Verhängnis werden.
Eine Anwältin (habe mich erkundigt) würde die Sache (falls notwendig) für einen Festbetrag von 300 Euro (incl. Mehrwehrtsteuer) übernehmen. Falls es zur Anklage kommen sollte, halte ich es psychisch ohnehin nicht mehr aus, dann übergebe ich ihr die Sache.
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