Telefonterror - kann ich deswegen angeklagt werden?

8. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
osker
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Telefonterror - kann ich deswegen angeklagt werden?

Hallo, ich, 24 habe folgendes Problem:
Ich hab mir innerhalb des letzten halben Jahres einen spaß daraus gemacht, bei irgendwelchen Mädchen, die ich von irgendwo kannte (Schule, Praktikum, etc.), nachts anzurufen. Meistens habe ich gar nichts gesagt, hin und wieder habe ich deren Namen und manchmal leider auch obszöne Sachen geflüstert. Ich wollte dabei einfach provozieren und Reaktionen austesten (ich war dabei immer betrunken).
Nun haben mich zwei Mädchen (die sich auch untereinander kennen), angezeigt. Anscheinend auch wegen Körperverletzung, weil eine von beiden Mädchen angeblich Magenkrämpfe hat und zum Arzt muss. Ich habe bei beiden Mädchen im letzten halben Jahr je ca. 10 mal angerufen.
Vor dem Kriminalbeamten habe ich alles gestanden – auch dass ich bei anderen Mädchen angerufen habe (alle über 20). Ich habe nun keine ruhige Minute mehr. Ich bereue ja auch alles, aber ich hab wahnsinnige angst, dass ich jetzt vorbestraft werde, oder sogar ins Gefängnis muss…
Der Kriminalbeamte meinte, dass er glaubt, dass ich mit 400 EUR an irgendeine soziale Einrichtung davon kommen könnte. Aber was ist mit Schmerzensgeld oder dergleichen? Kann ich jetzt auch wegen der anderen Telefonanrufe angeklagt werden (ich wurde ja nur von den zwei angezeigt)? Kann es sein, dass es noch zur Gerichtsverhandlung kommt (ich habe ja alles gestanden). Bitte helft mir!!! Ich halt das langsam wirklich nicht mehr aus – nur wegen so einem Scheiß, den ich fabriziert habe…

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35 Antworten
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#1
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Hi,

auch wenn dir das jetzt bei deinem Problem nicht weiter hilft: bitte versuche, dich mal in die Lage einer Frau zu versetzen, die nachts mit obszönen Anrufen belästigt wird. Kannst du dir eigentlich vorstellen, wieviel Angst einem das macht? Woher weiß man (frau) denn, dass du nicht vor der Wohnungstür stehst oder hinter der nächsten Ecke mal lauerst? Also, ich finde es überaus schade, dass du erst jetzt, wo du angezeigt wurdest, bedauerst. Dir tut nicht leid, was du getan hast, sondern du tust dir leid, weil du nun die Quittung bekommst. Ob du betrunken warst oder die Mädels über 20 ist m.E. keine Entschuldigung. Egal wie hoch oder niedrig deine Strafe wird, ich hoffe, dass du dir das wirklich zu Herzen nimmst.

Gruß karamel

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Schmerzensgeldforderungen sind vom Strafrecht unabhängig. Sofern Sie auch andere Telefonate zugegeben haben, wird man sich von der Polizei her mit den jeweiligen Personen in Verbindung setzen und dann entscheiden, welche Telefonate mit in die Anklage aufgenommen werden. Sofern Sie nicht vorbestraft sind, ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung sehr unwahrscheinlich.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#3
 Von 
osker
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zuerst einmal habe ich zu 50% gar nichts gesagt. ich habe, wenn ich was gesagt hab, niemals gedroht! Aber ich will mich ja nicht rechtfertigen...
Roenner, wie kommen Sie darauf, dass sogar eine Freiheitsstrafe auf bewährung möglich ist?
Ich hätte ja andere Telefonate nicht zugeben müssen. Glauben Sie wirklich, dass die jede Nummer anrufen und sich dort Auskunft holen? Woher können die die entsprechenden Nummern her bekommen? Ich bin doch kein Schwerverbrecher!!! Ja, ich hab ******* gebaut, einen fehler gemacht. Ich bin bereit schmerzensgeld zu zahlen (auch wenn ich mir nicht sicher bin, ob ich der einzige Anrufer bei ihr bin, da ich wirklich nicht so oft mit ihr geredet hab). Auf welcher Rechtsgrundlage sollte ich denn gleich freiheitsstrafe auf bewährung bekommen können?

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#4
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Offensichtlich bist Du Dir nicht im Klaren darüber, welchen psychischen Schaden Du bei Deinen Opfern angerichtet hast. Das ist nicht nur ein schweres Verbrechen, das ist in höchstem Maße verabscheuungswürdig!
Das ist kein Fehler, das kann eine schwere Störung bei Dir sein, die therapiebedürftig ist.

Also wenn Du nach Rechtsgrundlagen fragst, dann kannst Du gar nicht soviel sitzen, wie die da sind.

Du jammerst jetzt rum und faselst was von Angst. Hast Du mal darüber nachgedacht, wieviel Deine Opfer Angst hatten, daß sie Albträume hatten, daß sie unter Umständen auf das Klingeln gewartet haben und schweißgebadet aufgewacht sind ??? Kannst Du Dir das vorstellen ???

Gehe in eine psychotherapeutsiche Behandlung, sprech mit dem Therapeuten, laß Dir unter Umständen eine Prognose machen, aber tu selbst alles, damit das niiiiiiieeee, nie wieder passiert. Wenn Du es nicht machst, macht es vermutlich die Justiz.

Mit vollem Recht und mit ausreichenden Rechtsgrundlagen !

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32831 Beiträge, 17249x hilfreich)

Rechtsgrundlage? § 223 des Strafgesetzbuches (einfache Körperverletzung). Folgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32831 Beiträge, 17249x hilfreich)

Rechtsgrundlage? § 223 des Strafgesetzbuches (einfache Körperverletzung). Folgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

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#7
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ Wolfgang: Ich wüsste gerne, wo Sie hier ein (schweres) Verbrechen sehen - mE erfüllt das geschilderte Verhalten (verabscheuungswürdig oder nicht) allenfalls die TBe der §§ 223 , 240 StGB . Bei beiden Delikten handelt es sich aber nicht um VERBRECHEN, sondern ausweislich der Regelung des § 12 II StGB lediglich um VERGEHEN.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#8
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Na wie wäre es denn mal mit 177 (1) Ziffer 3
Und selbst wenn man die Fälle nach 223 und 240 addiert und eine Gesamtstrafe bildet, bleibt noch immer genug übrig, um zur Einsicht zu kommen.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#9
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ Wolfgang: Wo sehen Sie denn den TB des § 177 I Nr. 3 StGB erfüllt? Dieser setzt doch eindeutig voraus, dass es zu "sexuellen Handlungen" an oder mit dem Opfer kommt - davon hat der Fragesteller aber nicht einmal ansatzweise etwas geschrieben! Und durch die Bildung einer Gesamtstrafe aus § 223 StGB und § 240 StGB wird aus den beiden VERGEHEN auch noch lange kein VERBRECHEN iSd § 12 I StGB .

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#10
 Von 
osker
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@bob.vila:

kann es denn am telefon zu "sexuellen Handlungen" kommen? Das setzt doch beidseitiges sexuelles Handeln voraus oder? Wenn allein meinerseits ein sexuelles wort gefallen ist, und danach aufgelegt wurde, ist das dann sexuelle nötigung? Können mir auch die anderen Telefonate angeschrieben werden (die ich ohne aufforderung zugegeben habe), obwohl hierbei keine anzeige zustande kam bzw. kann die Staatsanwaltschaft sämtliche Nummern die ich angerufen habe herausfinden und nachtelefonieren und mich dann deswegen zusätzlich belasten? Glauben Sie das es zu einer Vorbestrafung bzw. einer Freiheitsstrafe kommen kann?

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

§ 177 StGB ist nie und nimmer vorliegend.

§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,


nötigt, sexuelle Handlungen...



Weder 1, 2, noch 3 ist hier gegeben, und selbst wenn, kann es tatbestandlich immer noch kein § 177 sein, weil der körperlichen Kontakt voraussetzt [Tröndle/Fischer 50, S. 1053, Rn. 18]


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
osker
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

und was wäre mit § 240 (4) 1:

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, ...

oder setzt das auch körperlichen kontakt voraus? Ich habe keine Drohungen oder Beleidigungen ausgesprochen...

Können mir nun die anderen telefonate, die ich freiwillig zugegeben habe, auch ohne anzeige angehängt werden bzw. kann es sein dass diesen personen nachtelefoniert wird (dazu müssten sie die nummern bei meinem provider herausfinden)?

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#13
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ Bob & Osker: Genau aus dem Grund(fehlender körperlicher Kontakt) habe ich mich ja auch gewundert, weshalb Wolfgang den TB des § 177 StGB als erfüllt anzusehen scheint! Vielleicht kann uns Wolfgang das ja erklären...

Ansonsten kann (bzw. muss) die StA natürlich auch wegen der weiteren Anrufe ermitteln. Sofern es dann aber zu einer Hauptverhandlung (oder zu einem Strafbefehl) kommt, werden die Strafen für diese (in Tatmehrheit zueinander stehenden) Handlungen natürlich zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#14
 Von 
osker
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

und wieso muss die staatsanwaltschaft ermitteln? Ich habe ja von mir aus zugegeben, dass ich noch weitere telefonate mit anderen personen getätigt habe. Die werden doch nicht jeden einzelnen antelefonieren, oder? Ich habe ja alles gestanden, insofern muss doch nicht ermittelt werden, oder? Was kann mir denn schlimmstenfalls drohen?

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#15
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Dazu muß ich einräumen, daß ich mit Sexualstraftaten beruflich hauptsächlich mit § 174c und indirekt mit Patienten als Opfer sexueller Handlungen befaßt bin. Würde der Anfragende daher beispielsweise in die Psych eingewiesen, wäre die Ablaufberatung für seine Hausärzte, Heilpraktiker und Anwälte mein Job.
Und da muß ich sagen, daß wir heute eine rechtliche Situation haben, in der von den Staatsanwaltschaften und Gerichten höchst unterschiedlich gehandhabt wird und viele Dinge möglich (geworden) sind, die noch vor einigen Jahren undenkbar waren. Und zwar nach beiden Seiten von der absoluten Nachsicht bis zur brutalen Härte, ohne daß hier wirklich eine verläßliche Hilfe der obergerichtlichen Rechtssprechung vorhanden wäre.

Dabei sind allgemeine Ansichten, daß z.B. ein Sexualstrafbestand nur vorliegt, wenn es zu einem körperlichen Kontakt kommt, einfach ein Ammenmärchen, das irgendwann aus einem Vergewaltigungsverständnis vor 30 Jahren stammt.

Wolfgang

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#16
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"und wieso muss die staatsanwaltschaft ermitteln?"

Weil die StA durch das sog. Legalitätsprinzip bei dem Verdacht einer Straftat grds. verpflichtet ist, Ermittlungen anzustellen.

"Die werden doch nicht jeden einzelnen antelefonieren, oder?"

Wieso nicht? Wenn das zu verwertbaren Ermittlungsergebnissen führt, wird die StA das uU machen.

"Ich habe ja alles gestanden, insofern muss doch nicht ermittelt werden, oder?"

Auch bei einem Geständnis wird die StA uU weiter ermitteln.



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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#17
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

@ Osker

mir ist es völlig wurscht, nach welchem Parapraphen du belangt wirst - Hauptsache, du bekommt das höchstmögliche Strafmaß!!

Was du da abgezogen hast, ist kein Dummejungenstreich sondern in höchstem Maße kriminell! Meiner Meinung nach gehörst du in Einzelhaft - vielleicht denkst du dann mal drüber nach, was du den Frauen da angetan hast! Alkohol ist KEINE Entschuldigung - im Gegenteil - für die Aussage solltest du gleich die doppelte Strafe kriegen!

Ich hoffe, daß du für lange Zeit von jedem Telefon ferngehalten wirst!

Alles Gute wünsche ich dir mit Sicherheit nicht!


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"Julchen"

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#18
 Von 
taurus
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 16x hilfreich)

Die Polizei rät ja Opfern von Telefonterror, mit einer Trillerpfeife in den Hörer zu blasen, "damit ungebetenen Anrufern die Ohren klingeln".

Mich würde mal interessieren, wenn der Angerufene es schafft, einen so SauSau Lauten Ton durch den Hörer zu jagen, dass der Anrufer dauerhafte Schäden davonträgt: fällt das alles unter Notwehrrecht, oder kann am Ende noch der Telefonterrorist Schadensersatz einklagen (mal unabhängig von der Schwierigkeit der Beweisführung) ?

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#19
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

also ich denke, daß der Telefonterrorist da schlechte Karten hat - es hat ihn ja niemand gezwungen, anzurufen. Und wenn er bleibende Schäden davonträgt, ist das eine vergleichsweise kleine Strafe :)

Theoretisch ist es aber sicher möglich, Klage wg. Körperverletzung einzureichen - schließlich liegt ja eine vor - und in den USA würde der Terrorist wahrscheinlich sogar damit durchkommen - ich hab mal sowas gelesen.


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"Julchen"

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#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dabei sind allgemeine Ansichten, daß z.B. ein Sexualstrafbestand nur vorliegt, wenn es zu einem körperlichen Kontakt kommt, einfach ein Ammenmärchen...

Im Fall des § 177 StGB -und der wurde hier ja ins Feld geführt- ist es sowohl h.M., h.L., als auch st. Rspr., und keinesfalls ein Ammenmärchen.

Das eine "sexuelle Handlung" iSe. "besonders schweren Falls des § 240, Abs. 4, Nr. 1" hier möglich ist, hat ja niemand bestritten. Im Gegenteil: der § 240 wurde glaube ich schon im ersten Antwort-posting genannt. Allerdings ist auch hier die Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel notwendig. Biedes ist aus der Schilderung nicht ersichtlich.

Um nicht mißverstanden zu werden: Ich finde auch absolut nicht gut, was da gelaufen ist; und das der Fragesteller sich jetzt hier in einer Art "Opferrolle" sieht, weil ja trotz seiner Geständnisse umfangreich gegen ihn ermittelt werden wird (bob.vila hat erklärt warum) befremndet mich auch etwas.

Aber man sollte doch die juristischen Gegenheiten nicht einfach völlig aus den Augen verlieren,

<small>(Jemand, der alkholisiert im Straßenverkehr jemanden überfährt und tötet, wird auch nicht wegen Mordes bestraft, sondern idR. wg. fahrlässiger Tötung.</small>

und die Sache nur(!) von der "moralischen Seite" aus betrachten. Bisher war es in diesem Forum auch so (einer der Gründe, warum ich dieses Forum für das beste Rechts forum halte, daß im deutschsprachigen www. zu finden ist), daß die juristische Bewertung der Beiträge im Vordergrund stand, und die "moralische" (die oft auch angebracht und wichtig ist!!!), die untergeordnete Rolle gespielt hat. ich persönl. würde es auch schade finden, wenn sich das hier ändert. Dafür gibt es genug andere "Rechts"foren, in denen es so abläuft, und wieder andere, in denen nur die trockene Lehre propagiert wird, und jeglicher Bezug zur juristischen Praxis auf der Strecke bleibt.


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#21
 Von 
osker
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

an alle die mich hier fertig machen wollen:
Ich bin hier nicht um mir etwas für die tat vorwerfen zu lassen. Ich weiß ganz genau, was ich da gemacht habe und ich bereue es ohne ende. es besteht gar kein zweifel daran, dass ich auch freiwillig schmerzensgeld zahlen werde um den schaden wieder gut zu machen. Allerdings bin ich hier im forum um herauszufinden, was mir blühen könnte. Ich bin nicht hier um mir 1000 mal sagen zu lassen, wie sch... ich bin - das weiß ich selbst. Glaubt mir, ich hab daraus gelernt. Dennoch möchte ich wissen, ob ich nun meine zukunft komplett wegwerfen kann (Vorbestrafung) oder ob ich noch eine zweite chance bekomme. Und die hat wohl (fast) jeder verdient.

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#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

was Du bekommst kann man nicht vorhersagen. es kommt drauf, wegen welcher Tatbestände Du letztendlich verurteilt wirst. Möglich sind da halt §§ 185 , 223 , 240 StGB , wobei ich den "besonders schweren Fall" des § 240 für nicht gegeben halte, aber da kann man geteilter Meinung sein. Da die Taten tatmehrheitlich (§ 53 StGB ) zueinander stehen, kommt es auch nicht so sehr darauf an, ob die Fälle aller Frauen angeklagt werden, oder nur die von 2, 3 oder 5. Es wird eine Gesamtstrafe gebildet werden, wobei sich die Strafen aufgrund der Tatmehrheit und der Gesamtstrafenbildung nicht addieren, sondern eine Tat- und und Schuldangemessene Strafe gebildet werden wird. Ich gehe hier von einer deutlichen Geldstrafe aus. Ob die nun aber über oder unter 90 Tagessätzen liegt (Grenze bezügl. Führungszeugniseintrag) läßt sich nicht vorhersagen.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#23
 Von 
osker
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich war heute noch einmal bei der polizei. ich bin angezeigt wegen beleidigung und körperverletzung. kann da nun nach verhandlung noch etwas weiteres in frage kommen?

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#24
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

@ Oskar

niemand will Dich hier "fertigmachen" und im Strafrechtsforum haben wir nun mal Straftaten abzuhandeln. Und da haben wir eben Leute, die schreien "Rübe ab", wenn ihnen der Schuldner die Schulden nicht zahlt und andere wollen den, der sein Geld zurückhaben will, gleich wegen Nötigung anzeigen.

Jetzt geht es nicht um Entschuldigungen und Schadenersatz und auch nicht um eine Sühne, sondern darum, daß das nicht wieder passiert. Und der Vorwurf, der Dir hier gemacht wird, ist der, daß Du offensichtlich auf diesem Ohr taub bist. Du hast einen psychischen Konflikt und den mußt Du verarbeiten, Du brauchst eine Therapie.

Und ich wünsche, daß Bob nicht recht hat und Du mit einer Geldstrafe davonkommst, denn davon wird Deine Sucht nicht besser. Ich hoffe, daß Du einen vernünftigen Richter oder Staatsanwalt triffst, der hier eine bedingte Freiheitsstrafe mit Therapieauflage gibt. Und hier geht es wirklich nicht um Lebenverbauen in Richtung Fürhungszeugnis, sondern um Lebenverbauen, ob Du Deine Psyche in Ordnung bringst oder auch nicht.

@ Bob

Im Sexualstrafrecht haben wir schon lange die reine Rechtsanwendung verlassen. Und ich weiß auch schon seit einiger Zeit nicht mehr wirklich, ob es dabei um den Opferschutz geht.
Auf der einen Seite öffnen wir uns über Gebühr (ich erinnere an unsere Diskussion über BGH S/M-Urteil, wo Du aus dem Bauch heraus Sachen sittenwidrig findest, die der BGH sittlich gar nicht mehr bewerten will) und auf der anderen Seite haben wir äußerst fragwürdige Vergewaltigungs-Verurteilungen mit einem Strafmaß weit über Tötungsdelikten.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

kann da nun nach verhandlung noch etwas weiteres in frage kommen?

Wiso nach Verhandlung? Es gab doch noch gar keine Verhandlung. Falls sich im Rahmen der Ermittlungen, Zeugenbefragungen noch die Erfüllung weiterer Tatbestände ergeben sollten, können die natürl. mit in die Anklage/Urteil einbezogen werden.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#26
 Von 
osker
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@wolfgang

Hallo? Gehts noch? Wie oft soll ich eigentlich noch sagen, dass es mir leid tut (von wegen auf einem ohr taub...). Seit der Anruf von der Polizei kam, telefonier ich nicht mehr und hab auch gar nicht das bedürfnis nochmal so etwas zu machen. Ich hab mich auch nicht sexuell befriedigt während der telefonate (wenn du das glaubst). Mir war aber nicht bewußt, was ich da wirklich anrichten kann und das es wohl doch nicht nur spaß ist. Diese Erkenntnis habe ich (so blöd es sich anhört) wohl gebraucht. Aber jetzt ist gut, ich habe daraus gelernt und werde und will und hab nicht das bedürfnis so etwas wieder zu machen. Für mich gab es da keine sexuellen hintergedanken. Es war ein verdammt dummer "streich", der zum hobby wurde und, wie mir jetzt bewußt wurde, wohl doch nicht nur ein "streich" ist.

-- Editiert von osker am 09.07.2004 17:09:03

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#27
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

@ Osker

Das ist eben das Problem, daß Du meinst, es war nur ein dummer Streich. Bei der Masse (20 Anrufe bei 2 Mädchen) und eine große Dunkelziffer ist das eine psychische Fehlprägung. Du hast gesagt, daß Du obszöne Sachen geflüstert hast und ob Du Dich dabei erregt oder befriedigt hast (im herkömmlichen Sinn) spielt keine Rolle. Die Psychotherapie kennt da verschiedene Erscheinungsformen. Und da muß man rausfinden, ob Du nur Macht ausüben wolltest, oder die Mädchen erniedrigen wolltest oder Angst auslösen. Oder wer weiß, was immer. Das wird man rausfinden und das mußt Du in Deinem eigenen Interesse aufarbeiten.

Die Ansicht, daß das nur ein "harmloser" Streich gewesen sei, zeigt nur, daß Du die Jalousien runtergelassen hast und zu einer Aufarbeitung nicht bereit bist. Und es ist (auch) Aufgabe des Strafrechts, Dich zu einer derartigen Aufarbeitung zu zwingen.

Wolfgang

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#28
 Von 
osker
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

@wolfgang

nochmal: ich weiß jetzt, dass es kein dummer streich war. mir ist bewußt was ich getan habe und ich werde es nie wieder tun.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@ Wolfgang

Auf der einen Seite öffnen wir uns über Gebühr (ich erinnere an unsere Diskussion über BGH S/M-Urteil, wo Du aus dem Bauch heraus Sachen sittenwidrig findest...

Richtig, es war meine Meinung , (wobei ich auch Deine -anderlautende Meinung- respektiert und akzeptiert habe) daß in dem Fall um den es ging, die Grenze zur Sittenwiderigkeit überschritten war. Zum einen, weil es für das Opfer keine Möglichkeit zur Rücknahme der Einwilligung gab (fehlendes save-wort), zum anderen, weil nicht rechtswirksam in eine "lebensgefährdene Behandlung" (ausg. Heileingriff) eingewilligt werden kann. Darüber, ob in dem Fall eine solche Behandlung gegeben war, kann man ja geteilter Meinung sein - kein Problem. Wir waren nicht dabei, und selbst wenn, wäre nicht unsere Sicht der Dinge maßgeblich, sondern die des Richters/der Kammer. Ich habe nie bestritten, daß ich in dem S/M-Fall mit meiner Ansicht nicht durchdringen könnte, und das Gericht so argumentieren könnte, wie Du.


Es ist doch aber etwas ganz anderes, ob ein Tatbestand wegen des Fehlens einer (der) Tatbestandsvoraussetzung(en) (wie es in diesem Fall hier bezügl. § 177 StGB doch nun mal ist --> körperlicher Kontakt) gar nicht erfüllt sein kann . Ich weiß nicht, wo Du diesbezügl. Interpretationsspielraum seitens der Gerichte siehst!? Ich kann auch nicht wegen einer falschen Aussage bei der Polizei nach §§ 153 , 154 StGB verurteilt werden, weil Tatbestandsvoraussetzung dafür wäre, daß die Aussage bei einem Gericht oder einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle erfolgt. Daran kann auch kein Gericht "ruminterpretieren".



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-- Editiert von !streetworker! am 09.07.2004 17:38:08

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#30
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

@ Bob
Der Körperkontakt ist bei § 177 erst im Absatz 2 relevant. Infrage kommt hier Absatz 1 Ziffer 3, wonach sich der Tatbestand in extrahierter Form wie folgt liest:

(1) Wer eine andere Personm
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters ... an sich zu dulden .. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Dabei wird ein Anruf als eine Situation gewertet, in dem das Opfer tatsächlich (psychisch) schutzlos ausgeliefert ist (Lähmungseffekt).
Auch das Dulden sexueller Handlungen des Täters (flüstern von Obszönitäten) ist Tatbestandsrelevant.

Und bitte jetzt nicht mit dem Einwand kommen, die Opfer hätten ja auflegen können. Sie haben es nicht getan und genau das ist die Zwangslage, wodurch der Straftatbestand entsteht und was auch der Grund vielfacher Mißverständnisse bei der Anwendung des § 177 ist (...sie hat sich ja nicht gewehrt !).
Gerade beim Telefonanruf läuft hier eine Psychofalle, indem sich das Opfer subjektiv nicht mehr wehren kann, obwohl es das vielleicht objektiv könnte. Und deswegen ist das Opfer hier den Tätereinwirkungen schutzlos ausgeliefert.

Wolfgang




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