Taschenmesser = Waffe

13. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Atog
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Taschenmesser = Waffe

Fällt ein typisches Taschenmesser (sog. Schweizer Taschenmesser ohne feststehende Klinge) eigentlich in den § 27 (1) Satz1 des VersammlG ?
Kann man damit argumentieren, dass so ein Taschenmesser nicht zum verletzen von Personen bestimmt ist!? Oder hat es in dem Zusammenhang auch eine Bewandnis, inwieweit dieses Messer eingesetzt wird.
Kann man also allein für das mitführen eines Messers auf einer Veranstaltung verurteilt werden? Oder muss ein Richter so einen Fall vor Gericht sogar ahnden (kein Ermessensspielraum)?!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2067
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Laurin(Plersen)
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich(13 Jahre) kenne mich in diesem Forum nicht gut aus, deswegen klotze ich meine Frage einfach mal hier rein.
Vergangenen Freitag war ich mit Freunden unterwegs. Ich habe Ganzjahresfeuerwerkskörper (Ab 12 Jahren) dabei gehabt. Diese hab ich mit mienen Freunden auf einem Feld gezündet (ca. 2m neben meinem Fahrrad). Irgendein Spaziergänger hat die Polizei gerufen weil wir angeblich irgendwelche Fahrräder anzünden. Kurz darauf kam die Polizei. Wir mussten alle unsre Taschen leeren. Ich legte meien Knalkörper auf den Boden, mein Handy und dann auch mein Messer. Meien Freunde hatten Illegale Knallkörper dabei von denen ich aber nichts wusste. Dann gab es gleich Probleme wegen den Knallern meiner Freunde. Anschließend nahm der Polizist mein Messer und ,,sagte das kommt weg". Die Klinge war ca. 10 cm lang (Klinge nicht feststehend). Unter 13cm!!! Die Polizisten haben gesagt dass meine Eltern es abholen müssen bis Sonntag sonst schmeißen sies weg. Aber ich und meine Eltern hatten keine Zeit. Jetzt is es weg. Ich hatte nur einen bzw. 2 Tage zeit es zu holen. Gibts da keine fetse regelung, wie lange ich Zeit habe es zu holen??
Ach ja in der Zeitung satnd der bericht:... ein Messer gefunden und zur Gefahrenabwehr sicher gestellt...
Was bedeutet dass?
Ich habe das Messer nich um jemanden zu verletzen etc. sondern als Werkzeug.:(
Bitte um schnelle Antwort.
Mfg Lau

-----------------
"Vielen Dank schon im vorraus für die Antworten."

-- Editiert von Laurin(Plersen) am 23.01.2007 15:17:33

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
ein Messer gefunden und zur Gefahrenabwehr sicher gestellt...


In den jeweiligen Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer ist jeweils die Rechtsgrundlage für eine Sicherstellung enthalten.

Sicherstellung bedeutet, daß die Polizei den Gegenstand weggenommen hat, weil er eine Gefahr für die Sicherheit und ordnung darstellt.

Dies ist bei einem 13 jährigen natürlich der Fall. Daher müssen die Eltern es abholen.
Die Frist kommt mir allerdings tatsächlich etwas kurz vor, von daher denke ich müßte es immernoch einen Herausgabeanspruch bzgl des Messers geben.

In welchem Bundesland wohnst Du ?

Die Frage passt übrigens ins Forum Verwaltungsrecht. Mit Strafrecht hat das nichts zu tun. ;)

Gruß Justice


-- Editiert von justice005 am 23.01.2007 15:24:00

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Laurin(Plersen)
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

So, erstmal vielen Dank für die Antwort :respekt:
Ich wohne in Bayern.
Wie funktioniert der Herausgabeanspruch??
Also was genau muss ich machen?? :???:
Ok werde sowas in Zukunft ins Verwaltungsrecht Forum schreiben;)

-----------------
"Vielen Dank schon im vorraus für die Antworten."

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#5
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Mein Sohn hätte kein Messer in der Tasche haben dürfen mit einer 10cm Klinge.
Was wollste denn damit werken :fight: ? Schnitzen?
Ich lach mich kaputt...
:) error6

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Keken
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 170x hilfreich)

Wenn man davon ausgeht, dass die Polizei 24 Stunden am Tag geöffnet hat, kann man davon ausgehen, dass Deine Eltern irgendwann in 48 Stunden mal Zeit haben, das Messer zu holen. Es geht auch nicht alleine darum, das Messer abzuholen, sondern auch, um Deine Eltern darauf hinzuweisen, dass ein 13-jährigen kein Messer (egal wie lang die Klinge ist) mit sich herumführen darf. Feuerwerkskörper sind auch verboten, nach dem 01.01. eines Jahres, ich glaube bis 04.00 Uhr morgens, zu zünden. Egal wo, auch auf dem Feld oder alleine im Wald. Da geht es nicht drum, ob man etwas anzünden will oder nicht. Es geht darum, dass es generell verboten ist, nach diesem Zeitpunkt zu zünden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Laurin(Plersen)
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit meinem Messer schneide ich sachen durch wie z.b. Schnuüre.. man braucht es so oft, ausserdem bin ich nicht der Typ der durch die Straßen läuft und einen auf Gangster macht... Die Böller haben mit mir nichts zu tun. Wenn ihr dass Messer nur sehen würdet... Das ist icht so ein riesen Beil oder so. Jedes kleine Kind kommt doch an ein Messer ran, man muss nur mal in die Geschirr-Schublade schauen...;)
MfG Plersen

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"Vielen Dank schon im vorraus für die Antworten."

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#8
 Von 
Ted 08
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Huhu erstmal...

Also ich fang mal an,

Dienstag habe ich(14) mich mit einem Schüler (13) geprügelt, ich war kaputt da geht der auf mich los...Naja er selber hat kaum getroffen ich habe auf hilfe gewartet und habe mich erst nicht gewährt, als ein Lehrer dazwischen kam der den nicht zurückhalten konnte habe ich ien Taschenmesser gezogen für mein selbstschutz weil ich gesehen habe das mein lehrer mich nicht schützen konnte...Es ist letztendlich nichts passiert auser das ich 1 beule am kopf habe...

Aber ich wollte jetzt wissen ob er mich anzeigen kann und ob ich unrecht habe und oder das ich halt aus selbstschutz gehandelt habe..

Es war zwar falsch mit dem Messer aber am ende habe ich wieder die A-Karte gezogen...

Danke:-)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Blackjesuz
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

also soweit ich das richtig einschätzen kann ist jedes messer was über eine länge von 7 oder 10 cm hinausgeht eine waffe vor gesetz ich denke mal dein taschenmesser wird nun keine 50cm groß gewesen sein und ne klinge von 15 cm gehabt haben also gilt es nicht als waffe sondern als werkzeug

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2067
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
123 und spaß dabei
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Das ist ja mal ein wirklich intelligenter Beitrag.

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