Täter fühlt sich durch Strafanzeigen verleumdet & wird krank

10. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)
Täter fühlt sich durch Strafanzeigen verleumdet & wird krank

Hallo,

ihr könnt Euch sicher an die Story hier erinnern, die ich schilderte.

Es ging um den A und um B. A beschädigte das Fahrzeug von B, beging Nötigung und Hausfriedensbruch.

Als es B reichte, gab er mit einer Schreckschuss einen Warnschuss ab. Diese Handlung wurde im Nachhinein vom Staatsanwalt als zulässige Notwehr gewertet. Es entstand auch ein Schaden von über 700 EUR am Fahrzeug von B.

Dann holte A (der Täter) die Polizei und zeigte B wg. Bedrohung an.

Darauf zeigte B den A wegen Hausfriedensbruch, Nötigung und Sachbeschädigung an.

Diese Vorfälle hat B auf Video festgehalten. Kamera im Fenster aufgestellt und laufen lassen, bevor er raus ging um den Warnschuss abzugeben. Einfach um gegen spätere Lügengeschichten der Gegenseite gewappnet zu sein.

A erhielt darauf einen Vernehmungsbogen von der Polizei wegen dem Hausfriedensbruch, der Nötigung und der Sachbeschädigung. Als Zeugin war darin die Frau von B angegeben.

A ist am nächsten Tag zur Polizei und hat gegen B Anzeige wegen Verleumdung erstattet. Er ist am gleichen Tag auch zum Arzt und hat sich bestätigen lassen, dass er unter einer psychischen Belastung wegen der Anzeigen von B leidet und hat unter Vorlage des Attestes B wegen Körperverletzung angezeigt.

Damit das gleiche komplett ist, hat er auch gleich die Frau von B mit wegen Verleumdung und auch wegen Körperverletzung deswegen angezeigt.

Das perfide daran ist jedoch: Die Frau von B hat zu dem Zeitpunkt noch gar keine Zeugenaussage zu dem Hausfriedensbruch, der Nötigung und der Sachbeschädigung abgegeben. A hat damit die Frau von B schon quasi vorsorglich wegen Verleumdung angezeigt, bevor sie ihre Zeugenaussage zu den Anzeigen von B zu Protokoll geben konnte.

B vermutet, dass das die Vorbereitung dazu ist, von A irgendwann Schmerzensgeld zu fordern.

Allerdings hat das ganze einen eigenartigen Beigeschmack:

Es folgt eine abstrakte Darstellung…

Für mich klingt die obige Geschichte so, als hätte ein Täter versucht eine Frau zu vergewaltigen, diese ihn aber abgewehrt hätte und dann vom Täter eine Anzeige wg. Bedrohung kassiert hätte. Nachdem die fast vergewaltigte Frau dann den Täter wg. versuchter Vergewaltigung angezeigt hätte, hat der Täter sie dafür wegen Verleumdung angezeigt und zusätzlich sich ein Attest wegen psychischen Problemen vom Arzt geholt, um noch wegen Körperverletzung anzuzeigen, weil die schlimme Verleumdung mit der Anzeige wg. Vergewaltigung so sehr auf seiner Seele lastet.

In meiner persönlichen Welt, gehört so einer, der so denkt und handelt entweder in Psychiatrie oder hinter Gitter. Jedenfalls nicht auf die Allgemeinheit losgelassen.

Ist das inzwischen so schon ein Standardvorgehen von Straftätern?

Oder kann hier eigentlich von einer geistigen Störung des Täters ausgegangen werden?

Gibt es da irgendwelche Möglichkeiten, wie die Polizei ggf. die Person einer geistigen Untersuchung auf Geschäftsfähigkeit zuführen könnte?

Da muss es doch Möglichkeiten geben, wenn da ein „Verwirrter" auf der Wache erscheint und alles Mögliche anzeigt, was geht?

Denn als normal ist so ein Verhalten wohl nicht einzustufen, oder etwa doch?

Wie sollte hier B vorgehen, um sich solcher weiteren Lügen von A zu erwehren?

Einerseits wirkt eine Anzeige gegen eine Zeugin wg. Verleumdung bevor sie ihre Zeugenaussage machte, wie eine Einschüchterung von Zeugen. Andererseits stellt eine solche Anzeige gleichwohl eine falsche Verdächtigung dar.

Aber an dieser Stelle A weiter machen lassen sollte man vielleicht nicht. Wie sollte ein findiger Rechtsanwalt gegen solches Handeln des Täters vorgehen?

B möchte nicht, dass man das so weiter laufen lässt. Wie kann und soll er vorgehen?

Grüße
Freeman

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

A ist am nächsten Tag zur Polizei und hat gegen B Anzeige wegen Verleumdung erstattet. Und das weiß B jetzt woher? Verleumdung wäre nämlich gar nicht einschlägig, sondern vielmehr dieser §: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html
Da muss es doch Möglichkeiten geben, wenn da ein „Verwirrter" auf der Wache erscheint und alles Mögliche anzeigt, was geht? Sie meinen, eine ärztliche attestierte KV? Von der B wiederum woher weiß?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
A ist am nächsten Tag zur Polizei und hat gegen B Anzeige wegen Verleumdung erstattet.


Aha ... nicht wegen falscher Verdächtigung?

Zitat:
Er ist am gleichen Tag auch zum Arzt und hat sich bestätigen lassen, dass er unter einer psychischen Belastung wegen der Anzeigen von B leidet und hat unter Vorlage des Attestes B wegen Körperverletzung angezeigt.


Kann er ja tun ...

Zitat:
Das perfide daran ist jedoch: Die Frau von B hat zu dem Zeitpunkt noch gar keine Zeugenaussage zu dem Hausfriedensbruch, der Nötigung und der Sachbeschädigung abgegeben.


Das macht ja erstmal nichts. Sie war aber offenbar als Zeugin benannt. Dass sie noch nichts ausgesagt hat, kann A nicht wissen.

Zitat:
Gibt es da irgendwelche Möglichkeiten, wie die Polizei ggf. die Person einer geistigen Untersuchung auf Geschäftsfähigkeit zuführen könnte?


Wozu? Wollen Sie ihm was verkaufen? Um eine Anzeige zu erstatten muss man nicht geschäftsfähig sein, anders als bei Strafanträgen.

Zitat:
Da muss es doch Möglichkeiten geben, wenn da ein „Verwirrter" auf der Wache erscheint und alles Mögliche anzeigt, was geht?


Wenn sich die Anzeigen des "verwirrten A" regelmäßig als haltlos, bzw. falsche Verdächtigungen herausstellen, wird die Justiz sicher irgendwann etwas unternehmen.

Zitat:
Wie sollte hier B vorgehen, um sich solcher weiteren Lügen von A zu erwehren?


Er kann A zivilrechtlich auf Unterlassung irgendwelcher wahrheitswidriger Behauptungen in Anspruch nehmen, oder ihn ggf. wegen falscher Verdächtigung anzeigen.

Zitat:
Einerseits wirkt eine Anzeige gegen eine Zeugin wg. Verleumdung bevor sie ihre Zeugenaussage machte, wie eine Einschüchterung von Zeugen. Andererseits stellt eine solche Anzeige gleichwohl eine falsche Verdächtigung dar.


Letzteres stimmt nicht, da das "wider besseres Wissen" fehlt.

Zitat:
Wie kann und soll er vorgehen?


Wie schon gesagt: Er kann einen Anwalt beauftragen, der ihn zivilrechtlich gegen A vertritt.

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#3
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Es steht im Polizeibrief gegen B und gegen die Frau von B drin:

Tatvorwurf: Verleumdung ohne sexuelle Grundlage (§ 187 StGB )
Tatzeit: hier steht die Tatzeit der damaligen Sachbeschädigung, Nötigung und Hausfriedensbruchs
Tatort: Tatort
zum Nachteil von: Hier ist der Name des Täters, der den Hausfriedensbruch, die Sachbeschädigung und Nötigung beging
Kurzsachverhalt: Der Geschädigte fühlt sich durch die Aussagen des Beschuldigten verleumdet. Die Beschuldigungen gegenüber dem Geschädigten zu den Vorgangsnummern (hier stehen dre Vorgangsnummern, es sind die Vorgangsnummern der von B erstatteten Anzeigen wegen Hausfriedensbruch, wegen Nötigung und wegen Sachbeschädigung) seien unwahr. Aussserdem legte der Geschädigte ein Attest vor, welches besagt, dass durch die Fülle an falschen Verdächtigungen ein gesundheitlicher Schaden besteht. Der Geschädigte stellt Strafantrag wegen Körperverletzung und Verleumdung.

Dass er wegen falscher Verdächtigung, statt Verleumdung hätte Anzeige erstatten sollen, das weiß ich auch.

Die Polizei hat das trotzdem so aufgenommen. Vermutlich weil sie ehe genug von dem Täter hat und einfach nur alles aufnimmt was er so vorbringt, weil sie dazu verpflichtet ist. Egal ob es irgend einerLogik entspricht oder der Täter anzeigt, dass der Himmel blau ist.

Ich denke, es kristallisiert sich heraus, dass einfach nur blind Gegenanzeigen erstattet werden.

Aber muss man sich das geben?

Der Frau von B geht das inzwischen auf auf die Psyche. Sie leidet an einer Autoimmunerkrankung und hat einen Schub erlitten. Der Facharzt meinte, dass es nichts Ubekanntes sei, dass Stress bei Autoimmunerkrankungen Schübe hervorrufen kann. Daher wundert es ihn auf Grund des Stresses, den der Täter verursacht nicht, dass die Frau einen Krankheitsschub entwickelte. Davor war sie fast zwei Jahre ohne Symptome.

Du schreibst "Das macht ja erstmal nichts. Sie war aber offenbar als Zeugin benannt. Dass sie noch nichts ausgesagt hat, kann A nicht wissen."

Gehört denn zu einer Anzeige wegen Verleumdung/Falscher Verdächigung nicht zwingend dazu, dass man weiß, dass eben der Gegner etwas falsches über Einen aussagte? Ich ging davon aus, dass man normalerweise erst wegen Verleumdung anzeigt, wenn man weiß, dass Derjenige etwas falsches ausgesagt hat. Aber da fehlt ja doch noch die Aussage der Zeugin. Er zeigt aber die Zeugin schon vorsorglich wegen Verleumdung an. Das beißt sich doch!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Gehört denn zu einer Anzeige wegen Verleumdung/Falscher Verdächigung nicht zwingend dazu, dass man weiß, dass eben der Gegner etwas falsches über Einen aussagte?


Nein

Zitat:
Ich ging davon aus, dass man normalerweise erst wegen Verleumdung anzeigt, wenn man weiß, dass Derjenige etwas falsches ausgesagt hat.


Wie soll man das immer sicher wissen? A sagt zu B: "Hör mal, C hat mir das und das (Verleumdung nach freier Wahl) über Dich erzählt. Woher soll B jetzt wissen, ob das so war, oder ob A sich das vielleicht nur ausdenkt, um C schlecht zu machen?!

Zitat:
Aber da fehlt ja doch noch die Aussage der Zeugin.


Was er aber nicht wissen kann...

Zitat:
Er zeigt aber die Zeugin schon vorsorglich wegen Verleumdung an. Das beißt sich doch!


Da beißt sich nichts. Er geht aufgrund des Schreibens, das er bekommen hat, naheliegenderweise davon aus, dass die Zeugin den dort vorgeworfenen Sachverhalt bestätigt hat. Was ja theo. auch dann denkbar ist, wenn sie noch nicht förmlich als Zeugin vernommen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Nebenbei gefragt. Könnte dieses BGH Urteil hier einschlägig sein? Link: https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/warum-das-hervorrufen-von-angst-keine-koerperverletzung-ist

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#6
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Klingt ja interessant:

Der Täter fühlt sich von den Anzeigen des Opfers verleumdet und entwickelt deswegen eine psychische Erkrankung?

Nebenbei gefragt: Kann ich dann die Staatsanwaltschaft auch wegen Verleumdung und Körperverletzung belangen, wenn die gegen mich Mal ermittelt. Schließlich könnte ich dann eine psychische Erkrankung vor lauter Stress entwickeln. ;-)

Für mich klingt das wie eine reine Verhöhnung des Opfers.

Ich frage mich, wie die Staatsanwaltschaft solches Verhalten des Täters einordnet und darauf reagiert?

Damit demonstriert der Täter doch nur, dass er keinerlei Einsicht hat und keine Reue zeigt.

Dürfte sich für den Täter nicht gerade Strafmildernd auswirken, oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119486 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
Ich frage mich, wie die Staatsanwaltschaft solches Verhalten des Täters einordnet und darauf reagiert?

Das ist eher nicht relevant.

Interessant wird es, wie das Gericht solches Verhalten des Täters einordnet und darauf reagiert...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von peterk2002):
Ich frage mich, wie die Staatsanwaltschaft solches Verhalten des Täters einordnet und darauf reagiert?

Das ist eher nicht relevant.

Interessant wird es, wie das Gericht solches Verhalten des Täters einordnet und darauf reagiert...


Ganz unwichtig ist es nicht. Schließlich entscheidet die StA, ob es zur Anklage kommt oder nicht.

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