Hallo zusammen,
ich hatte neulich im Bekanntenkreis eine Diskussion. Jeder kennt ja das Typische "haltet den Dieb" aus dem Film.
Das "Festhalten" bzw. aufhalten des Diebes ist ja i.d.R. durch den 127 StPO gedeckt. Die Frage ist nur wie weit man gehen kann.
In der Diskussion stand dem Dieb ein Bein zu stellen und ihn dann entsprechend festzuhalten. Soweit so gut.
Wenn das mit dem Bein stellen klappt und der Dieb sich nur ein paar Schürfwunden zuzieht, sollte das soweit ja kein Problem darstellen.
Was passiert aber wenn der Dieb so unglücklich auf den Kopf fällt, dass er später an seinen Verletzungen stirbt?
Durch Notwehr / Nothilfe ist das ganze ja m. M. n. nicht mehr gedeckt, da der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist.
D.h. der "Beinsteller", der hier nur helfen wollte muss mit einer Anklage wg. KV mit Todesfolge rechnen, ggf. mit viel Glück auf einen minderschweren Fall.
Übersehe ich etwas, oder liege ich mit meiner Meinung richtig?
Und zweite Frage, sofern KV mit Todesfolge vorliegt: Würde hier zwischen Tätern / deren Taten unterschieden werden?
Bsp: Gleicher Fall, nur der Dieb ist jetzt der Vergewaltiger, der auf frischer Tat ertappt wurde und flieht.
Gruß
alleskoenner
Täter aufhalten
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ganz unjuristische Anmerkung: Ich würde derlei generell lassen - der § 127 StPO dürfte den meisten Straftätern nicht bekannt sein, d. h., die fühlen sich im Recht, wenn sie sich wehren. Und wenn sich dann 2 halbwegs gleichstarke Herren gegenüberstehen, eskaliert das in Sekundenschnelle zu Weiterungen, die man nicht wirklich haben will...
Zitat:D.h. der "Beinsteller", der hier nur helfen wollte muss mit einer Anklage wg. KV mit Todesfolge rechnen
Nö, wenn überhaupt, dann fahrlässige Tötung. Die KV war ja wegen §127 StPO gerade als Nothilfe zulässig.
Zitat:Durch Notwehr / Nothilfe ist das ganze ja m. M. n. nicht mehr gedeckt, da der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist.
Aber durch §127 StPO . Der schafft die Rechtsgrundlage, nach der eine Festnahme auch unter Zwangsmitteln durchgeführt werden darf und ein Zurwehrsetzen durch den Täter gerade keine Notwehrhandlung ist.
Damit bleibt für den Festnehmenden nur das ganz normale Strafrecht - also die Frage, ob Notwehrüberschreitung vorlag (dem sich Sträubenden ein Messer ins Herz rammen) oder eben fahrlässige Tötung.
Fahrlässige Tötung ist aber bei Notwehr und notwehrgleichen Situationen nur sehr schwer begehbar. Da reicht kein "ist unglücklich gestürzt", da müßte schon einiges mehr passieren an Fahrlässigkeit. Immerhin kann man einen sich wehrenden Täter nun mal nicht so leicht kontrollieren, daher ist nicht jede Handlung, die Gegenwehr einzudämmen, schon ohne weiteres der Fahrlässigkeit zugänglich.
Denn auch der Notwehrende muß sich nicht vorhalten lassen, seine Notwehr habe versehentlich den Tod des Täters verursacht, also habe er ein leichteres Mittel wählen müssen.
Zitat:der § 127 StPO dürfte den meisten Straftätern nicht bekannt sein, d. h., die fühlen sich im Recht, wenn sie sich wehren
? Die meisten flüchtigen Straftäter dürften sich gegen eine Festnahme wehren, egal ob sie den §127 StPO kennen oder nicht.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 30.09.2016 17:17
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Die meisten flüchtigen Straftäter dürften sich gegen eine Festnahme wehren Nö - da, wo Polizeibeamte die Festnahme durchführen, dürfte das eher die Ausnahme als die Regel sein. Da wird nämlich nicht "Der darf mich doch gar nicht festhalten " gedacht...
Zitat:da, wo Polizeibeamte die Festnahme durchführen, dürfte das eher die Ausnahme als die Regel sein
Wir sind hier doch im Kontext der Jedermannsfestnahme. :P
Na, da sind wir uns doch fast einig - es besteht ein hohes Risiko schnell eskalierender Gewalt, warum auch immer. Also läßt man das besser...
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