Straßenschild aufgehoben - Vorladung wegen Versuchten Diebstahl nach § 242 StGB

31. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
helloworld1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Straßenschild aufgehoben - Vorladung wegen Versuchten Diebstahl nach § 242 StGB

Hallo liebe Community,

folgender Sachverhalt:
Nach einer heiteren Nacht begaben sich ein paar Freunde und ich leicht alkoholisiert auf dem Nachhauseweg.
An einer Straße fand ich ein Straßenschild im Rasen zwischen zwei kleinen Bäumen liegen. An diesem Schild befand sich der Straßenname und (soweit ich mich erinnern kann) ein rundes Schild mit einem Fahrrad drauf.
Während meine Freunde stehen blieben und sich eine Zigarette drehten, hat mich die Neugierde gepackt. Ich hob dieses Schild auf, begutachtete es und hab ein bisschen damit rumgespielt.
Darauf hin kam ein Streifenwagen, der mich beim rumspielen mit dem Schild ertappt hat. Die Polizisten fragten mich, was ich da mache und ich habe ihnen bloß gesagt, dass ich damit rumgespielt habe. Danach nahmen sie die Personalien auf und gaben mir einen Platzverweis.

Nun ist ein Brief von der Polizei gekommen mit der Anschuldigung des versuchten Diebstahls.

Habe ich irgendetwas zu befürchten oder ist die oben genannte Tatsache schon strafbar? Also ab wann gilt hier der "versuchte Diebstahl"?

Zeugen, die meine Geschichte unterschreiben und den Diebstahl ausschließen, habe ich schließlich.

Danke für die Hilfe
LG


-- Editiert von helloworld1 am 31.08.2018 20:42

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119664 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von helloworld1):
Habe ich irgendetwas zu befürchten

Ein Ermittlungsverfahren und eventuell eine entsprechende Strafe.
Oder eine Einstellung des Verfahrens



Zitat (von helloworld1):
ist die oben genannte Tatsache schon strafbar?

Nö. Nur war die Erklärung das man als Erwachsener mit Schildern spielt offenbar nicht besonders glaubwürdig.



Zitat (von helloworld1):
Also ab wann gilt hier der "versuchte Diebstahl"?

Ab dem Zeitpunkt ab dem dies "zur Überzeugung des Gerichtes" feststeht.



Zitat (von helloworld1):
Zeugen, die meine Geschichte unterschreiben und den Diebstahl ausschließen, habe ich schließlich.

Wenn die glaubwürdig sind, ist doch alles in Butter.
Wer ist es denn?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
helloworld1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat:
Nö. Nur war die Erklärung das man als Erwachsener mit Schildern spielt offenbar nicht besonders glaubwürdig.

Aber wenn dem so ist, kann mir doch nichts anderes ohne weitere Beweise vorgeworfen werden.

Zitat:
Wenn die glaubwürdig sind, ist doch alles in Butter.
Wer ist es denn?

Die vier Freunde mit denen ich unterwegs war.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119664 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von helloworld1):
Aber wenn dem so ist, kann mir doch nichts anderes ohne weitere Beweise vorgeworfen werden.

Naja, das man es kann - den Beweis hat man doch schwarz auf weiß auf dem Tisch liegen.

Und auch Indizien ("hat geklaute Schilder in der Hand") können Beweise sein.



Zitat (von helloworld1):
Die vier Freunde mit denen ich unterwegs war.

Dann hoffen wir mal das die nicht als "Mittäter" in den Akten geführt werden und an dem Abend trotz alkoholisierung glaubwürdige Aussagen geliefert haben.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von helloworld1):
An einer Straße fand ich ein Straßenschild im Rasen zwischen zwei kleinen Bäumen liegen.


Lange nicht meht so gelacht. Ob das die Staatsanwaltschaft und ein Richter auch so sehen ...

0x Hilfreiche Antwort

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