Strafrechtliche Folgen zu erwarten?

26. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
pfefferminz
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 8x hilfreich)
Strafrechtliche Folgen zu erwarten?

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4 Antworten
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#1
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Meine ganz private Meinung dazu: Wenn ich mir die Käufe und Verkäufe deines "Kontrahenten" ansehe, sieht es NICHT so aus, als wollt er abkassieren. Der macht wohl mit Autos irgendwas. Denn gekauft und bezahlt hat er schon einige teure Sachen. Nun der Unterschied Päckchen oder Warensendung. Ich verstehe nicht, dass keiner von euch darauf kommt. Natürlich ist es einer. Eine Warensendug fliegt normalerweise unten im Flur auf der Treppe `rum, weil sie nicht in den Briefkasten passt. Bei einem Päckchen klingelt der Postbote beim Nachbarn und fragt, ob der das entgegen nimmt. Oder ist das bei euch nicht ähnlich, wenn man darüber nachdenkt? Also, ich gehe nicht von Abzocke aus. Die rechtliche Seite, na ich wäre mir nicht sicher, ob Du da nicht den Kürzeren ziehst. Eben wgen dem Päckchen...
Klar, ich glaube Dir, aber ob ausgerechnet die Ehefrau? na, aber wer sonst? Nicht glauben könnte man, dass zufällig der ganze Kegelverein dabei war. Mensch, ich hätte mich vorher geeinigt.
Unten geht es weiter, aber es wird lustig. Sonst wird das posting zu lang

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#2
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

:) Ich schmeiss mich weg! :)
Er hat doch geschrieben, hätte ich gewusst, das der Versand als Warensendung erfolgt, hätte ich das Teil abgeholt oder nicht gekauft. Und WAS haben wir hier????
ebay Artikelnummer: 180037337521
Jaguar Friseur Evelierschere neu
:grins: Versandkosten:
EUR 2,50
Deutsche Post :wipp: Warensendung :grins:
Also kannst Du das mit dem Spruch: als Warensendung NIE.. schon gegenteilig beweisen. Damit kannst Du punkten! Halt uns auf dem Laufenden,
:) error6
Schade, der hat nix im Angebot. Sonst hätte man eine Frage an den VK stellen können, mal sehen, wie sein Deutsch dann gewesen wäre.
:party: wen in angebot stehen wurde das sie mit postbrief abschieken wollen hätte ich nicht gekauft oder erst geklärt ob ich abholen darf. :party:
Ich hätte nix gekauft, nur bei die andere mann

-- Editiert von error6 am 27.01.2007 04:12:09

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#3
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
pfefferminz
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 8x hilfreich)

Habe diese Antwort eines Rechtsanwalts im Web gefunden. Da hatte wohl jemand auc so ein Problem. Klingt plausibel:

Den Betrugstatbestand haben Sie nicht erfüllt, da es bereits an einer hierfür
erforderlichen Täuschung fehlt. Sie haben den Käufer weder über Ihre Bereitschaft
noch Ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung Ihrer kaufvertraglichen Pflichten getäuscht,
sondern die Ware wie beabsichtigt weggeschickt. Dass Sie hierbei statt des vereinbarten Pakets nur ein Päckchen gewählt haben, begründet keine Strafbarkeit (hat aber auf der zivilrechtlichen Seite Folgen). Da Ihre Frau bestätigen kann, dass Sie das Päckchen tatsächlich weggeschickt haben, wird man Ihnen einen Betrug nicht nachweisen können. Strafrechtlich gesehen muss man Ihnen nachweisen, dass Sie einen Betrug begangen haben. Dieser Nachweis wird aufgrund Ihrer Angaben nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen sein.
Ich gehe davon aus, dass die Strafanzeige lediglich erfolgte, um Sie unter Druck zu setzen und doch noch zu einer Lieferung zu bewegen.

Gruß

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