Strafe auf Bewährung

6. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Philan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafe auf Bewährung

Hallo liebe Gemeinde,

erst mal vielen Dank an alle, die hier kostenlos aushelfen. Nicht jeder kann sich einen Anwalt leisten und somit ist vielen hier sehr geholfen. Habe das Forum auch nach meinem Anliegen durchsucht, aber leider nichts in Erfarung bringen können. Ich werde es deswegen kurz aufs Wesentliche runter brechen. Habe vor einiger Zeit einen Polizisten beleidigt. Weil's nicht besonders schlimm war, wurde die Strafe auf Bewährung ausgesetzt.

Bevor ich beim Gericht war und der Richter das Urteil gesprochen hat, ist mir allerdings eine zweite Beleidigung unterlaufen. Für diese wurde ich zu Recht verurteilt und zahle die fällige Strafe bereits ab. Nun habe ich aber Post vom ersten Verfahren bekommen, in dem ich aufgefordert werden die Strafe, die auf Bewährung ausgesetzt war, nun doch zu zahlen. Geht das? Die zweite Beleidigung habe ich ja begangen, bevor überhaupt klar war das die erste Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Lohnt ein Einspruch? Vielen lieben Dank für die Hilfe! :)

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4 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Im ersten Verfahren wurde offenbar eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen, § 59 StGB , (Geldstrafe auf Bewährung). Wurden Auflagen/Weisungen nach § 59a StGB erteilt?

quote:<hr size=1 noshade>Nun habe ich aber Post vom ersten Verfahren bekommen, in dem ich aufgefordert werden die Strafe, die auf Bewährung ausgesetzt war, nun doch zu zahlen. <hr size=1 noshade>


Was steht denn da genau ?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Philan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Bewährungssache xxx wird anliegender Beschluss übersandt.

Der Verurteilte wird zu der durch Urteil vom 19.03.2014 vorbehaltenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20€ gemäß § 59 Abs 1 verurteilt.

Gründe: Der Verurteilte ist verwarnt worden. Durch Bewährungsbeschluss ist dem Verurteilten aufgegeben worden:

1 Dem Angeklagten wir aufgegeben, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils eine Geldbuße von 300€ zu zahlen
2. Der Angeklagte hat sich straffrei zu führen.

Die Geldbuße habe ich bezahlt. Straffrei bin ich nicht geblieben. Aber der zweite Vorfall war wie gesagt vor der Urteilssprechung des ersten Vorfalls.

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#3
 Von 
Philan
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Lohnt da jetzt ein Einspruch? Am 6.12.13 war die zweite Beleidigung. Am 19.03.2014 der Urteilsspruch bezüglich der ersten Beleidigung, mit dem Hinweis mich straffrei zu führen.

Danke

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ein Grund für den Widerruf (bzw. die Verurteilung zur vorbehaltenen Strafe) ist in dem Schreiben nicht genannt?

Zitat:
Lohnt da jetzt ein Einspruch? Am 6.12.13 war die zweite Beleidigung. Am 19.03.2014 der Urteilsspruch bezüglich der ersten Beleidigung,


Erst mal ist zu klären, ob der Widerruf überhaupt -fälschlicherweise- wegen der neuen Tat erfolgte...

Allerdings wäre hier so oder so § 59c StGB anzuwenden gewesen, d.h. aus den 30 Tagessätzen und der neuen Strafe wäre eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen (bzw. ist das immer noch der Fall). Von daher ist es schon richtig, dass beide Strafen nun zu zahlen sind, allerdings halt mit Gesamtstrafenrabatt. Daher ist der "Weg" den das Gericht hier einschlägt offenbar falsch.

Rechtsmittel einzulegen würde also zumindest dafür sorgen, dass Sie den Gesamtstrafenrabatt erhalten. Statthaftes Rechtmittel ist übrigens nicht der "Einspruch" sondern die "sofortige Beschwerde" [§ 311 StPO ]



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert !!Streetworker!! am 07.02.2015 12:54

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