Strafbefehl wegen Beleidigung (Beamte via FB)

8. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Savas250
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Strafbefehl wegen Beleidigung (Beamte via FB)

Guten Tag,

folgender fiktiver Fall...

Person A erfährt über eine "Blitzer-Gruppe" von einer Kontrolle in seiner Heimatstadt. Der Beitrag vom Verfasser erhielt neben den Informationen zum Standort auch eine Bilddatei, auf welcher jedoch nur 2 Streifenwagen zu erkennen sind, nicht aber Kennzeichen der KFZ oder gar Gesichtszüge der anwesenden Beamten.

Person A hat seine Plastikkarte!!! (Führerschein) vor kurzem verloren (nicht entzogen), fragt deshalb nach ob die Kontrolle noch stattfindet. Als dies bestätigt wurde, schreibt Person A abermals einen Kommentar der lautet "Mann alter, will was umtauschen im Netto, verdammte Stricherbande"

1 Woche später erhielt Person A eine Vorladung wegen dieser Sache bei der Polizei - diese wurde nicht wahrgenommen, jedoch wurde ein Text verfasst das Person A sich dafür entschuldigt und er niemals solche Worte einem Beamten persönlich in das Gesicht sagen würde.

Nun bekam Person A vor kurzer Zeit einen Brief vom Beamtenbund & Tarifunion, in dem Schmerzensgeld in Höhe von 125 € gefordert wurden - diese wurden noch am gleichen Tag überwiesen. Am nächsten Tag kam erneut ein Brief mit dem textgleichen Inhalt von einem anderen "Geschädigten" über die gleiche Summe.

Ebenfalls kam ein Strafbefehl vom Amtsgericht, das Person A über Facebook seine Missgunst gegenüber von 6 Polizeibeamten ausgedrückt hätte bzw diese beleidigt habe.

Als Strafe sind 30 Tagessätze a 40 € angegeben, sowie einen Passus das Person A die Kosten für das Verfahren und dessen Auslagen zu tragen habe.

Person A vermutet zudem, dass in den nächsten Tagen weitere 4 Briefe vom Beamtenbund mit der gleichen Forderung eingehen werden, summa summarum also round about 1800 € !!!

Folgende Fragen stellen sich diesbezüglich:

1. Person A war zum Zeitpunkt der "Tat" nicht erwerbsfähig und hatte absolut keine monatlichen Einnahmen (auch kein ALG,etc) sondern lebte von einer anderen Person. Nun hat er eine Vollzeitstelle mit 1200 € Netto/monatlich. Zählt bei der Höhe der Strafe der Zeitpunkt der Tat ?

2. Ist eine solche Beleidigung in diesem fiktiven Fall überhaupt gegeben ? Schließlich sind keine Details zu erkennen und auch niemand wurde persönlich mit diesem Text beleidigt ?!

3. Wie würde man hier bestenfalls vorgehen, wenn man zumindest das Strafmaß herabsetzen möchte ? Person A hat vor längerem seine "EV" abgegeben und bekommt erst zum Anfang des nächsten Monats sein Gehalt...derzeit herrscht gähnende Leere auf dem Konto von Person A, weshalb ein Strafverteidiger nicht in Betracht gezogen werden kann.
Was würdet Ihr Person A in diesem fiktiven Fall raten ?

Vielen dank


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10 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Zählt bei der Höhe der Strafe der Zeitpunkt der Tat ? Natürlich nicht - was sollte denn jemand machen, der zwischen Tat und Verurteilung einen gewaltigen Einkommensverlust hatte? Relevant ist der Zeitpunkt des Urteils bzw. der Verhandlung des Einspruchs.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Savas250
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok, das ist von einem anderen Blickwinkel betrachtet natürlich aufschlussreich...
Würde es eventuell helfen dass man einen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einlegt und schildert das man die vergangenen Monate über keinerlei Einkommen bzw Rücklagen verfügt hat sowie noch weitere Gläubiger zu bedienen hat ?

Wahrscheinlich eher nicht, aber entscheidet hier alleine das Gesetz, oder könnte es theoretisch auch sein dass man die Strafe senkt, da man ja auch noch die jeweiligen Beamten zivil entschädigt mit je 100 € ?





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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

aber entscheidet hier alleine das Gesetz Natürlich - was dachten Sie denn? Und das sagt, daß ein Tagessatz ein Dreißigstel des Monatseinkommens ist. Insofern ist ein Einspruch gegen die Höhe der TS völlig sinnlos, es sei denn, Sie wüßten, daß Sie demnächst arbeitslos werden. Wenn schon, dann müßten Sie gegen die Zahl der TS Einspruch einlegen. Das kostet 70 Euro und ob es was bringt, ist kaum vorhersagbar.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 08.09.2014 18:13

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:
Nun bekam Person A vor kurzer Zeit einen Brief vom Beamtenbund & Tarifunion, in dem Schmerzensgeld in Höhe von 125 € gefordert wurden - diese wurden noch am gleichen Tag überwiesen.


Ts, Ts ... warum machen Sie denn sowas? Wenn man die strafrechtliche Beleidigung, bzw. deren Ahndung hier noch durchwinken kann, ist das bei dieser neuen "Gehaltsaufbesserungsmasche" einzelner Polizeibeamten nicht der Fall. Diese Forderungen (also ggf. noch kommende) würde ich keinesfalls zahlen und es ggf. auf eine Klage angekommen lassen. Mit einem fähigen Anwalt sollte man das Ding gewinnen. Ein Restrisiko bleibt natürlich.

Und wie gesagt: Das betrifft nicht den Strafbefehl, sondern die Forderung der Gewerkschaft

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

Nur mal so rein Interessenhalber, denn wodraus geht hervor, das es sich da wirklich um Beamte, und nicht um Bedienstete handelt, sollte dieses nur auf Grund des schriftlichen eingeständnisses des Deliquenten angenommen worden sein, das dieser eigentlich nur Beamten mit dieser Betitelung bezeichnen wollte?

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Nur mal so rein Interessenhalber, denn wodraus geht hervor, das es sich da wirklich um Beamte, und nicht um Bedienstete handelt, sollte dieses nur auf Grund des schriftlichen eingeständnisses des Deliquenten angenommen worden sein, das dieser eigentlich nur Beamten mit dieser Betitelung bezeichnen wollte? Und wofür soll das wichtig sein? Es gibt kein Delikt namens "Beamtenbeleidigung", auch wenn der Ausdruck gern mal benutzt wird. Es handelt sich hier ganz schlicht um das Delikt "Beleidigung".

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

nur warum meldet dann grade der Beamtenbund Ansprüche an, wo dieser doch rein theoretisch nur für Beamten, und nicht für alle Bedienstete der Polizei gleicher Maßen eintritt?

Und warum wird da überhaupt einer ordnungsgemäßen Verurteilung vorgegriffen, und sich dadurch anderen Geschädigten gegenüber ein finanzieller Vorteil verschafft?

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-- Editiert Plumpsack am 09.09.2014 18:51

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Und warum wird da überhaupt einer ordnungsgemäßen Verurteilung vorgegriffen Weil es kein Gesetz gibt, welches vorschreibt, man dürfe Schmerzensgeld erst nach einer Verurteilung fordern. By the way - es hat doch geklappt... Vor Gericht (also dem Zivilgericht) wären sie damit hingegen wohl nicht durchgekommen.
und sich dadurch anderen Geschädigten gegenüber ein finanzieller Vorteil verschafft? Weil jeder Geschädigte selbst entscheidet, ob und wann er Schmerzensgeld fordert. Das wäre wohl auch ein unmöglicher Zustand, wenn man das nur mit Zustimmung der anderen Geschädigten machen dürfte.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Im übrigen berechtigen einfache Beleidigungen keine Geldentschädigung an Beamte.

Dazu z.b.

Landgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 07.02.2013 - 5 S 595/12

Es gibt noch ein neueres Urteil, von einem OLG auch irgendwo im Norden, da wurde der Anspruch ebenfalls verneint.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und warum wird da überhaupt einer ordnungsgemäßen Verurteilung vorgegriffen, <hr size=1 noshade>

Die Einigung ohne Beteiligung der Gerichte ist eine anerkannte Möglichkeit, auch zum Vorteil des Schädigers (denn der behält seine "weiße Weste")



quote:<hr size=1 noshade>und sich dadurch anderen Geschädigten gegenüber ein finanzieller Vorteil verschafft? <hr size=1 noshade>

Wenn die sich nicht um ihre Angelegenheiten kümmern, haben sie halt Pech gehabt ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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