Strafbefehl (Einspruch gegen Höhe Tagessätze)

5. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
EinBerliner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)
Strafbefehl (Einspruch gegen Höhe Tagessätze)

Guten Tag,
Ich (26) habe heute einen Strafbefehl wegen Besitz eines Kokaingemischs (o,152g) erhalten.Das erste Mal das ich eine Strafe zahlen muss.Man verlangt von mir 30 Tagessätze a 15€(=450€).Allerdings bin ich Umschüler und lebe im Moment leider noch von Hartz4.Somit habe ich eigentlich nie soviel Geld in der Hand.Ich habe mir auch sagen lassen,dass ALG2-Empfänger meist einen Tagessatz bis maximal 10€ zahlen müssen.
Deswegen meine Frage:Sollte ich einen Widerspruch gegen die Tagessatzhöhe einlegen?Oder gar gegen die Tagessatzanzahl?Und wie sollte dieser aussehen?Sollte ich darin auch Sachen wie Einsicht oder Reue erwähnen?
Welche Risiken bestehen?
Um einen Antrag auf Ratenzahlung werde ich so oder so nicht herumkommen.
Ich bedanke mich im voraus schonmal für jede Antwort und hoffe das mir jemand helfen kann.

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9 Antworten
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#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Tagessatzhöhe ist 1/30 Monatsnetto-Einkommen. Bei 15 € wären das also 450 € Einkommen. Bei Hartz IV zählt natürlich auch das mit, was zur Miete usw. zugezahlt wird, denn Miete müssen andere auch bezahlten. Daher liegt der übliche Satz bei ALG II-Empfängern zwischen 10 und 20 €. 15 ist also in Ordnung.

Wenn Sie Einspruch einlegen wollen, können Sie das formlos durch ein Schreiben an das Gericht machen. Sie können den Einspruch auch auf die Höhe der Tagessätze beschränken.
Allerdings sind die Erfolgssaussichten nicht sonderlich groß, siehe oben.

Im Falle des unbeschränkten Einspruchs findet eine Hauptverhandlung statt. Dann besteht natürlich das Risiko, dass die Strafe höher ausfällt, weil das Gericht nicht an die Strafe aus dem Strafbefehl gebunden ist. Und es zählt dann das Einkommen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Wenn Sie also dann ein höheres Einkommen haben sollten, würde die Strafe allein schon deshalb höher ausfallen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

.
.
Wastl ist 100%ig zuzustimmen...

quote:
Ich habe mir auch sagen lassen,dass ALG2-Empfänger meist einen Tagessatz bis maximal 10€ zahlen müssen.


Bei uns hier im LG-Bezirk werden Hartz IV - Bezieher regelmäßig mit 15,00 bis 20,00 € (öfter 20,00 als 15,00) "bedacht".

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 05.10.2011 18:42

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
EinBerliner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke noch einmal für die schnelle Antwort.Also würde bei Einspruch nur auf die Höhe der Tagessätze kein Risiko bergen?

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Richtig.
Es würde aber auch nichts bringen. Es kommt vielleicht mal vor, dass nur 10 € herauskommen. Aber es gibt keinen Grund, warum ein Richter, der den SB mit 15 € erlassen hat, nun die TS-Höhe herabsetzen sollte.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also würde bei Einspruch nur auf die Höhe der Tagessätze kein Risiko bergen? <hr size=1 noshade>


Insoweit das Gericht in dem Fall von der Möglichkeit Gebrauch macht, ohne Hauptverhandlung durch Beschluß zu entscheiden, was es (mit Zustimmung der StA) kann, aber nicht muß.

Setzt das Gericht eine Hauptverhandlung an, gilt das "Verschlechterungsverbot" nicht, vgl. § 411, Abs. 1 StPO . In dem Fall könnten Sie -wenn Sie keine Hauptverhandlung möchten- nur den Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknehmen, was den Strafbefehl dann wiederum rechtskräftig werden liesse.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 05.10.2011 18:58

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
EinBerliner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

OK vielen dank noch einmal.Zum Glück gibt es die möglichkeit der Ratenzahlung,sonst hätte mich das echt in den Ruin getrieben.Finde es ehrlich gesagt schon ziemlich heftig dafür,dass ich Ersttäter bin und bei dieser verschwindend geringen Menge.Aber das ist wohl Ansichtssache.Werd mich dann mal umhörn wie und wo man Ratenzahlung beantragt und wie hoch die Raten ausfallen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
dann mal umhörn wie und wo man Ratenzahlung beantragt und wie hoch die Raten ausfallen.



Formlos bei der Staatsanwaltschaft (Vollstreckungsabteilung) sobald der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist (also 2 Wochen nach Zustellung, wenn man keinen Einspruch einlegt). Was die Ratenhöhe angeht kenne ich die Berliner Gepflogenheiten nicht (da kann eher wastl etwas zu sagen...oder mümmel). Bei uns hier (Niedersachsen) wären bei der Strafhöhe und je nach konkreten finanz. Umständen zwischen 20,00 und 35,00 € mtl. fällig.

Es bestünde auch die Möglichkeit der Umwandlung in gemennützige Arbeit. Das wären dann 180 Stunden (30x6). Für die Umwandlung ist ebenfalls (wie auch bei der Ratenzahlung) der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft zuständig. Für die Vermittlung der Arbeit die Gerichtshilfe, bzw. in Berlin läuft es soweit ich weiß zentral über den "Freie Hilfe Berlin e.V."

http://www.freiehilfe-berlin.de/arbeit_statt_strafe.html



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-- Editiert !!Streetworker!! am 05.10.2011 19:27

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
EinBerliner
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die schnellen und aufschlussreichen Antworten...hoffe werde so schnell keine rechtliche Beratung mehr brauchen.
Einen schönen Abend wünsche ich

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bitte - Danke - Ebenfalls ... :)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

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