Strafbarkeit

29. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Strafbarkeit

Wie seht Ihr folgenden Sachverhalt:

Ein Azubi interessiert sich für ein Notebook. So spricht er mit Kollegen aus seinem Ausbildungsbetrieb, die in der jeweiligen abteilung tätig sind, lässt sich beraten und führt Preisverhandlungen, da das gesuchte Notebook, wie sollte es ander sein, bei ebay günstiger angeboten wird.
Nach ca. 14 Tagen nimmt er das Gerät für sich mit, gibt bei den Kollegen an, er würde es mit dem Chef intern abrechnen, lässt jedoch nur einen Lieferschein in der Buchhaltung schreiben, mit dem Vermerk, er bräuchte das Gerät für ein Referat in der Berufsschule.
Nach ieniger Zeit wird er vom Chef auf den noch offenen Lieferschein angesprochen, behauptet ihm gegenüber, er hätte mit der Buchhaltung geklärt, dass er das Gerät länger behalten kann. Nach einigen Aufforderungen sagt er eine Rückgabe des Notebooks zu, die auch eingehalten wird.

Ist mit dem Verhalten des Azubi irgendeine strafbare Handlung begründet?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

ME hat sich der Azubi hier eines Betrugs nach § 263 StGB strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wg. Diebstahls/Unterschlagung scheidet wohl aus, da es anscheinend an der dafür erforderlichen Zueignungsabsicht fehlte.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei er das Gerät erst nach mehrmaliger Aufforderung zurückgegeben hatte und zwischenzeitlich Kollegen, die das Gerät bei ihm abholen wollten die Herausgabe verweigerte.
aber das mit dem Betrug könnte in Betracht kommen. Mal sehen, was wird.

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

§ 263:
Gut, mag er jemanden getäuscht haben, der auch geirrt haben mag. Aber worin liegt die Vermögensverfügung und letztlich der Vermögensschaden? Das hat sich mir noch nicht erschlossen.

§ 246:
Waren die Kollegen berechtigt, die Herausgabe zu verlangen? Falls ja und er verweigert sie dennoch, dürfte eine Unterschlagung vorliegen, weil er dann die Zueignung nach außen manifestiert.

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#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ wastl: Ich gehe mal davon aus, dass die Möglichkeit, einen Laptop nutzen zu können, einen vermögensmäßigen Vorteil darstellt - und diesen Vermögensvorteil hat der Azubi durch die Täuschung und die irrtumsbedingte Vermögensverfügung (Überlassung des Laptops an den Azubi) erlangt. Daher kommt mE ein vollendeter Betrug in Betracht.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Könnte klappen. Dieser § 263 ist aber auch ein Graus. ;)

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Bestandteile des strafrechtlich geschützten Vermögens sind demgemäß alle Güter und Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist und die mangels ausdrücklicher rechtlicher Missbilligung unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen (=wirtschaftlicher Vermögensbegriff mit normativer Schranke). Darunter fällt auch der redlich oder widerrechtlich erlangte Besitz an Sachen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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-- Editiert von BOBO am 30.11.2004 20:15:40

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