Strafbarkeit Versteigerung Artikel

13. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)
Strafbarkeit Versteigerung Artikel

Guten Tag,

welche Straftat liegt vermeintlich vor, wenn Person A einen Artikel versteigert auf einer bekannten Plattform, der Artikel aber erst kurz vor Versand von Person A gekauft wird - sprich der Artikel war zwar in Besitz der Person A, wurde aber z.B. beschädigt. Person A will es korrekt machen und kauft den entsprechenden Artikel "nach".

Hat sich Person A hier strafbar gemacht!?

Gruss.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3774x hilfreich)


Wenn Verkäufer A den Artikel ausliefert, den der Kunde erworben hat, dann hat er den Vertrag korrekt erfüllt.
Hauptsache er liefert die bestellte Ware zur vereinbarten Zeit.


Anders sähe es aus, wenn der angebotene Artikel vom tatsächlich Gelieferten in irgendeiner Form abweicht.



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#2
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Aber der Käufer kann z.B. sagen:

* Warum ist die Rechnung neuer als das Datum der Versteigerung, sprich, warum wurde der Artikel erst nach der Auktion erworben?

Gruss



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#3
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Da könnte der Verkäufer z.B. sagen:
"Warum ist die Banane krumm?" oder "Warum fällt das Brot immer auf die Marmeladenseite?".
Was ist an der Tatsache, dass der Verkäufer den Vertrag erfüllt hat, noch unklar?
http://de.wikipedia.org/wiki/Leerverkauf#Deutschland

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Dantius zäumt das Pferd öfter mal von hinten auf ;)

Im Prinzip gibt es ja nur 2 Problemfelder:

1. Man bietet z.B. eine bestimmte Gitarre Gibson Flying V an, näml. die, die Rudolf Schenker beim Konzert am ..... in .... gespielt hat, liefert dann aber eine Flying V, die Rudi bei einem anderen Konzert gespielt hat.

2. Das häufiger vorkommende:

Man bietet etwas an, das man nicht hat, läßt sich per Vorkasse bezahlen und kauft den Artikel dann zu einem günstigeren Preis, als den, den man bekommen hat ein und liefert dann. Das geht halt solange gut, solange man in der Lage ist, dann auch tatsächlich zu liefern. Kann man es nicht (und auch den Kaufpreis nicht vollständig rückerstatten, z.B. weil man "seinen Gewinn" schon verbraten hat), hat man ein Problem, insb. dann, wenn man bereits wegen Eingehungsbetug vorbestraft ist. Mit dieser "Geschäftsidee" sind schon arg viele Leute auf die Fr**** gefallen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 13.11.2014 15:05

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#5
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Es geht hier tatsächlich nicht um den Fakt, etwas nicht liefern zu können oder kein Geld zu haben, den Artikel anderweitig zu beschaffen (nicht mit Gewinn).

Sondern einzig und allein die Frage, ob der Käufer damit ein Problem haben könnte, dass der Artikel eben erst nach der Auktion gekauft wurde. Ála "Sie hatten die Ware nicht!" (was zwar auch nicht stimmt...aber wurscht).

Versteht Ihr, worauf ich hinaus will?

Also ist rechtlich nichts dahingehend zu beanstanden, wenn Person A den Artikel entsprechend anderweitig einkauft und an den Käufer versendet?



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#6
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Nein.
Man müsste nur ggfs. prüfen, wenn ein Privatverkauf vorlag, ob die Person nicht gewerblich handelt - mit allen Folgen, die dann auf einen zukommen.

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#7
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sondern einzig und allein die Frage, ob der Käufer damit ein Problem haben könnte, dass der Artikel eben erst nach der Auktion gekauft wurde <hr size=1 noshade>


Das ist nichts, woraus der K etwas basteln könnte.

quote:<hr size=1 noshade>Also ist rechtlich nichts dahingehend zu beanstanden, wenn Person A den Artikel entsprechend anderweitig einkauft und an den Käufer versendet? <hr size=1 noshade>


Nein.

Zwar liegt rein formell ein Stückkauf vor ("genau das Stück, was ich in der Auktion anbiete"), aber wenn sich dieses angebotene Stück vom neu gekauften in keiner den Marktwert beeinflussenden Weise unterscheidet, wäre ein Bestehen auf der "ursprünglichen" Ware nach §226 BGB ausgeschlossen.

Wie an den Beispielen oben gezeigt, kann das also nur relevant werden, wenn sich der (potentielle) Wert der Sache unterscheidet.

Beispiel: VK bietet einen vor dem 30.10. gekauften Strunz an und vor Auktionsende sagt der Hersteller "jeder, der einen vor dem 30.10. gekauften Strunz hat, bekommt einen Flönz umsonst", dann wäre der Wert der "Ersatzware" ja geringer.

Gegenbeispiel: Geheimer Vorbehalt beim K ("ich möchte genau den Strunz, den die hübsche Frau auf dem Artikelfoto im Arm hält und nicht einen sonst gleichen, den sie nie angefaßt hat").

-- Editiert NinaONina am 13.11.2014 17:58

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#8
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten!

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#9
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Noch cleverer wäre es gewesen, dem Käufer einfach mitzuteilen, dass die Kaufsache beschädigt wurde.
Dann wäre nach 275 I BGB die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung in mangelfreiem Zustand erloschen. Im Gegenzug wäre auch die Pflicht zur Kaufpreiszahlung des Käufers erloschen; 326 I BGB.

Dann hätte der Verkäufer, sofern er die Beschädigung zu vertreten hat, zwar Schadensersatz nach 280 I, 283 BGB geschuldet, dieser wird sich zumeist aber allenfalls auf die Preisdifferenz zu einem evtl. teureren Deckungskauf belaufen.

Wirtschaftlich wäre dies für den Verkäufer sicherlich günstiger gewesen, als gleich selbst eine neue Sache zu kaufen und zu übereignen.

Gruß
AZ

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-- Editiert arbeits-zorro am 13.11.2014 21:32

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber der Käufer kann z.B. sagen:

* Warum ist die Rechnung neuer als das Datum der Versteigerung, sprich, warum wurde der Artikel erst nach der Auktion erworben? <hr size=1 noshade>

Dann gibt man ihm die Rechnung einfach nicht und die Frage und alle Komplikationen erübrigen sich.



quote:<hr size=1 noshade>Wirtschaftlich wäre dies für den Verkäufer sicherlich günstiger gewesen, als gleich selbst eine neue Sache zu kaufen und zu übereignen. <hr size=1 noshade>

Aber es ist löblich, das ee noch einige wenige Verkäufer gibt die auch noch die moralische Instanz betrachten ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

quote:
Dann gibt man ihm die Rechnung einfach nicht und die Frage und alle Komplikationen erübrigen sich.


Nein, dies war Bestandteil der Auktion und Person A hat sich mit dem Käufer in Verbindung gesetzt und über die Sachlage informiert, und auch darüber, dass er den Artikel nachgekauft hat und die aktuelle frische Rechnung dem Käufer mitsendet für eventuelle Gewährleistungsangelegenheiten.

Somit ist die Angelegenheit für Person A erledigt, er erfüllt den Kaufvertrag und der Käufer hat zusätzlich den Vorteil einer längeren Garantie, da die Rechnung ja ganz neu ist.

Danke Gruss

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