Strafbares Verhalten?

21. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
anonym123123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbares Verhalten?

Hallo, ich würde gerne wissen, ob es strafbar ist ein Handy was man an einem öffentlichen Aufenthaltsplatz gefunden hat erst mit nach Hause zu nehmen, dort die sich auf dem Handy befindlichen Musikdateien zu löschen, um das Handy daraufhin als Fundsache abzugeben?

Eine schnelle Antwort würde mir sehr weiterhelfen!
Danke im Voraus.

-- Editiert von Moderator am 21.09.2014 19:50

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Nein. Sofern man kein Paßwort knackt, handelt es sich nicht um ein "Überwinden der Zugangssicherung". Insofern ist es kein Fall des § 303a StGB , der Datenveränderung unter Strafe stellt, aber halt nur unter der genannten Bedingung.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Es könnte aber durchaus ein Problem darstellen, wenn man die legal erworbenen Dateien löscht, der Eigentümer dann die Dateien wieder erwerben müsste.
Dann wäre man Schadenersatzpflichtig.

Und der § 303a steht auch noch im StGB (maximal 2 Jahre Haft oder Geldstrafe)


quote:<hr size=1 noshade>Insofern ist es kein Fall des § 303a StGB , der Datenveränderung unter Strafe stellt, aber halt nur unter der genannten Bedingung. <hr size=1 noshade>

Nö, zumindest steht bei mir anderes im §303a:
quote:<hr size=1 noshade>
Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <hr size=1 noshade>

Die Überwindung einer Zugangssicherung ist eben gerade nicht erwähnt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Ja, Du hast recht - ich hatte übersehen, daß da auf die Datendefinition in § 202a Abs. 2 verwiesen wird und nicht allgemein auf § 202a.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
erst mit nach Hause zu nehmen, dort die sich auf dem Handy befindlichen Musikdateien zu löschen


Warum macht man sowas überhaupt? Rächer der raubkopiergeschädigten Plattenmillionäre? :-?

Andersherum könnte man natürlich genau deswegen (weil das so abstrus ist) fragen, wer dem Eigentümer glauben würde, daß da vorher was drauf war, was der Finder gelöscht haben soll.

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