Strafantrag zurückziehen §238 StGB

19. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.06.2022 14:17:37
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafantrag zurückziehen §238 StGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Lebensgefährtin und ich haben am Samstag eine Anzeige gegen einen Mitmenschen gestellt wegen Nachstellung gem. §238 StGB . Nun haben wir am Sonntag allerdings eine Einigung mit dem Täter erreicht, dass er uns in Ruhe läßt. Da wir die ganze Sache auch aus der Welt haben wollen, da meine Lebensgefährtin schon arg psychisch belastet ist, haben wir heute morgen den Strafantrag zurückgezogen.

Inwieweit erfolgen nun noch weitere Ermittlungen? Kann man die Staatsanwaltschaft irgendwie von der Einigung in Kenntnis setzen, sodass es zu keinen weiteren Ermittlungen kommt? Wir befürchten nämlich ein erneutes Aufflammen der Nachstellungen, wenn es nun zu weiteren Ermittlungen kommt. Wie schon gesagt würde meine Lebensgefährtin das psychisch nur schwer überstehen.

Was wäre ihr Rat?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Lestat1748,
die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Es kommt mithin auf den genauen Sachverhalt an und auf die jeweilige Bewertung dessen durch die Staatsanwaltschaft. Eine Rücknahme des Strafantrages ist grundsätzlich möglich. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Beachten Sie bitte: Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von Hr. J. Rönner am 19.05.2008 12:38:07

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#2
 Von 
guest-12321.06.2022 14:17:37
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Rönner,

ich danke für die schnelle Antwort. Was passiert denn nach Zurücknahme des Strafantrages? Werden weitere Ermittlungen angestellt oder reicht es aus, wenn bei der zwangsläufig nun erfolgenden Aussage bei der Kriminalpolizei von beiden Seiten bestätigt wird, dass der Sachverhalt einvernehmlich geklärt ist? Ist ein persönliches Gespräch mit der Staatsanwaltschaft anzuraten?

Das würde uns doch sehr interessieren.

Mit freundlichen Grüßen
Wichmann

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Wichmann,
nach Rücknahme des Strafantrages prüft die Staatsanwaltschaft, ob aufgrund des Sachverhaltes eine weitere strafrechtliche Verfolgung des Täters angebracht ist, mithin ob das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverfolgung besteht und ein Einschreiten von Amts wegen nötig macht(s.o.). Wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde das Verfahren eingestellt. Den jeweiligen zuständigen Staatsanwalt erfahren Sie durch die Angabe des Aktenzeichens bei der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft.

Gern geschehen.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#4
 Von 
Kolanda
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

das besondere öffentliche Interesse unterscheidet sich vom öffentlichen Interesse.

User wegen hartnäckigen hochziehens von Uralt-Beiträgen trotz Verwarnung temp. gesperrt.

-- Editiert von Moderator am 18.06.2020 20:58

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