Steuerhinterziehung - Verjährung nach 3 Jahren?

13. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)
Steuerhinterziehung - Verjährung nach 3 Jahren?

Hallo,
derzeit baue ich ein Häuschen. Dabei habe ich mir Rat von vielen bekannten geholt.
Ein Bekannter hat mir dabei erzählt, dass er vor 3 Jahren in seinem neuen Haus einige Baustoffe o.Ä. "schwarz" gekauft habe. Ob das stimmt, weiß ich nicht. Er gibt an, die Steuerhinterziehung würde in etwa 300 - 400 € betragen.
Nun ist er der ANsicht, dass ihm nichts mehr passieren könne, da die Frist zur Aufhebung der Rechnung abgelaufen sei und er keinen Nachweis mehr erbringen müsse.
Kann sowas sein?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
florian_r
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe zwar keine Quelle an der Hand, aber im Zusammenhang mit Immobilien müssen Rechnungen meiner Erinnerung nach 5 Jahre aufgehoben werden.

Als Ordnungswidrigkeit kann das ganze aber wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Nein, Moment mal: Kein Privatmann muss die Rechnungen über Bau- und/oder Renovierungsmaßnahmen am eigenen Haus aufheben. Wie kommst du darauf??

Ausnahmen wären nur dann gegeben, wenn z. B. ein zinsgünstiges Darlehen für die Sanierung/Renovierung usw. gewährt wurde bzw. eine Förderung beantragt worden sei. War das beim Freund oder TE der Fall??

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#3
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)

so meines Wissens hat er noch die Eigenheimzulage bekommen. Aber ansonsten wohl nichts.
Aber wenn ich auf meine Rechnungen schaue, da steht, dass ich alle mindestens 2 Jahre lang aufbewahren muss. Und das mich ich brav...

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#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Richtig ist: Rechnungen für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sind auch von Privaten ZWEI Jahre lang aufzubewahren. Dies ergibt sich aus §§ 14b und 14 Umsatzsteuergesetz, bei denen es um die Bekämpfung der Schwarzarbeit geht. Wer dieser Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Umsatzsteuergesetz die mit einer Buße von bis zu 500,- € bestraft werden kann.

Bei einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung - Vorsatz währe nachzuweisen - sieht die Sache völlig anders aus. Hinsichtlich der Verjährung von Steuerstraftaten und der Beteiligung an solchen verweist § 369 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf die allgemeinen Vorschriften des StGB, weswegen die normale Steuerhinterziehung (§ 370 AO ) gemäß § 78 StGB nach fünf Jahren verjährt, sofern keine Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden sind. Auch die leichtfertige (=ähnlich grobe Fahrlässigkeit) Steuerverkürzung (§ 378 AO ) verjährt wegen der ausdrücklichen Regelung in § 384 AO innerhalb von fünf Jahren, sofern keine Unterbrechungshandlungen vorliegen.

Für die Verjährung der Steuerhinterziehung / leichtfertigen Steuerverkürzung ist völlig unerheblich, ob Einkaufsrechnungen noch hätte aufbewahren müssen oder nicht. Die Einlassung, die Rechnung, mit welcher eine Unschuld beweisen werden könnte, habe man leider schon weggeworfen, rettet nicht, wenn aufgrund anderer Umstände eine Beteiligung an einer Steuerstraftat festgestellt wird, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Handwerker, der Baumaterial „schwarz“ besorgt hat.

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#5
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke!!
Gibt es Erfahrungswerte, mit welchem Strafmaß bei so etwas zu rechnen ist?

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

das gibt allenfalls eine kleine Geldstrafe, aber eher eine Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage. Die Steuern müssen natürlich auch nachgezahlt werden.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke!!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Bei der Bestimmung des Strafmasses werden die verschiedensten Gesichtspunkte berücksichtigt. Bei einer Beteiligung an einer Steuerstraftat wird es wohl vor allem auf Tatbeitrag, Schadenshöhe und Nachtatverhalten ankommen.

Tatbeitrag: Die steuerliche Erklärungspflicht hat der Handwerker verletzt, der Bekannte hat „nur“ mitgewirkt.
Schadenshöhe: 300,- € bis 400,- € ist gering.
Nachtatverhalten: unklar; im Zweifel ist ein reuevolles Geständnis nicht schlecht

Allein wegen der Schadenshöhe ist mit einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage zu rechnen, solange sich der Bekannte nicht ausgesprochen dumm anstellt. Daneben könnte der Bekannte gesamtschuldnerisch mit dem Handwerker für den Steuerausfall haften.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12314.02.2009 13:49:09
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 21x hilfreich)

Heisst das, mein Freund bzw. Bekannter ist gar nicht der wirklich schuldige, obeohl er ja wohl selbst es so beauftragt hat? (also ohne irgendwelche Belege)

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#10
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Steuern (Umsatzsteuer? Einkommensteuer?) nicht erklärt und nicht abgeführt hat doch der Handwerker. Oder führen Sie Steuern ans Finanzamt ab, wenn Sie beim Beäcker Brötchen kaufen und auf dem Kassenbon MwSt ausgewiesen wird? - Wohl kaum.

Der Bekannte hat an der strafbaren Handlung des Handwerkers mitgewirkt, wenn er wusste oder leichtfertig nicht wußte, dass der Handwerker Steuern hinterzieht - so haben Sie den Fall geschildert. Das muss dem Bekannten aber nachgewiesen werden (Zeugenaussage des Handwerkers?).

Wie auch immer, eine eventuelle Strafe haut den Bekannten nicht um.

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