Staatsanwaltschaft oder Polizei

29. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
huWOman
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Staatsanwaltschaft oder Polizei

Welche Vor- bzw. Nachteile jeweils ergeben sich beim Anzeigen von (meiner Meinung nach) Falschen Tatsachenbehauptungen und Prozessbetrug (Zivilrecht, Mietrecht) bei der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei?

Danke für hilfreiche Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Keine

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#2
 Von 
huWOman
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Keine


Frage stellte ich, wegen diesen Beitrags: http://www.unternehmer.de/recht-gesetze/122808-so-erstatten-sie-professionell-anzeige-teil-i

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Naja, der einzige ansatzweise ernstzunehmende Punkt, den der gute Mann da bringt ist:

Zitat:
Wenn das Unternehmen also zusätzlich zur Strafanzeige schnellstmöglich zivilrechtliche Maßnahmen gegen den Angezeigten einleiten möchte oder dies aufgrund bestimmter Gegebenheiten, wie zum Beispiel Einhaltung von Fristen, zwingend erforderlich ist, so ist es, wie bereits besprochen, in vielen Fällen hilfreich ein staatsanwaltliches Js-Geschäftszeichen vorweisen zu können.


Zum einen wird es in den allermeisten Fällen nicht auf die paar Tage ankommen, bis nach einer Anzeige bei der Polizei die Sache auch ein StA-Aktenzeichen bekommt, zum anderen ist ein Zivilverfahren auch nicht in ein paar Tagen erledigt. Selbst wenn man am Tag der Anzeige unbedingt bereits auch zivilrechtliche Schritte in die Wege leiten will, kann man das StA-Aktenzeichen immer noch nachreichen, wenn es tatsächlich auf eine Frist ankommt.


Was der Herr gar nicht erwähnt:

Zivilverfahren und Strafverfahren sind grds. unabhängig voneinander. Selbst wenn es im Strafverfahren schon eine Verurteilung gegen einen z.B. "Schädiger" gäbe (also nicht bloß eine Anzeige) könnte man ein anschl. Zivilverfahren dennoch verlieren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Da in dem geschliderten Fall derzeit weder Fristen ablaufen noch Besorgnis von "Gefahr in Verzug" ist, dürfte es keinen Unterschied machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Die Antwort von Streetworker ist zwar inhaltlich vollkommen zuteffend, hilft Ihnen aber wohl dennoch kein bischen. Genau diese Antwort hat Ihnen nämlich schon der User cauchy vor fast einer Woche gegeben. Wenn Sie die hier erhaltenen Antworten nicht lesen, weil die Ihnen nicht passen, dann können die auch gar nicht helfen. Auch darauf wurden Sie doch schon hingewiesen.

Vor allem aber wurden Sie schon darauf hingewiesen, dass hier ganz einfach kein Prozessbetrug vorliegt. Die Behauptung, dass Ihre gemietete Bude komplett verschimmelt ist, stützt sich auf eine ausreichend breite Faktenlage. Von Täuschungen oder falschen Tatsachenvorträgen kann da keine Rede sein. Daneben könnte auch schon Ihr Verhalten in der Vergangenheit (Beschädigung der Wohnung, Verweigerung des Zutritts) genügend Grund zum Erfolg der Räumungsklage haben, sodass es auf falsche Tatsachenvorträge von Vornherein nicht ankommt. Da der Vermieter seine Klage vermutlich mit einem Rechtsanwalt abgesprochen hat, darf man wohl mal unterstellen, dass diese nicht einfach unüberlegt rausgehauen wurden, sondern sorgfältig durchdacht ist. Das spricht für deren Erfolg. Genau diesen Schritt sollten Sie jetzt endlich mal (das wurde Ihnen ja auch schon geraten) selber gehen, sonst sitzen Sie womöglich bald auf der Straße. Es ist entgegen Ihrer tiefe Einblicke erlaubenden Behauptung keineswegs so, dass es niemanden etwas angehen würde, wie es in Ihrer Wohnung riecht. Vor allem dann nicht, wenn man für diesen Geruch eine bestimmte Quelle vermutet.

Wenn Sie jetzt Strafanzeige erstatten, ändert das eher nichts an Ihren Erfolgschancen im Räumungsprozess. Es könnte Sie hingegen wie einen Querulanten aussehen lassen. Das hilft Ihnen bestimmt nicht. Sie sollten also die volle Aufmerksamkeit auf den Zivilprozess richten. Die Strafanzeige können SIe noch danach erstatten. Das sagt Ihnen entgegen Ihres offenbar gewonnen Eindrucks niemand, um Sie zu ärgern. Das wird Ihnen gesagt, um Ihre bestehenden Chancen auf Wohnungsbehalt zu sichern. Also ab zum Anwalt!

-- Editiert von Hafenlärm am 30.08.2015 02:25

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
huWOman
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Hafenlärm):
Die Antwort von Streetworker ist zwar inhaltlich vollkommen zuteffend, hilft Ihnen aber wohl dennoch kein bischen. Genau diese Antwort hat Ihnen nämlich schon der User cauchy vor fast einer Woche gegeben. Wenn Sie die hier erhaltenen Antworten nicht lesen, weil die Ihnen nicht passen, dann können die auch gar nicht helfen. Auch darauf wurden Sie doch schon hingewiesen.

Man ziehe sich eine aus unterschedlichen Antworten raus, verknüpfe diese mit einer anderen, die möglicherweise auch was ganz anderes meinte, und schon hat man seine "Wahrheit". :-).


Vor allem aber wurden Sie schon darauf hingewiesen, dass hier ganz einfach kein Prozessbetrug vorliegt.

Meiner Wahrnehmung nach gab es hierzu unterschiedliche Meinungen. Meistens hieß es, dass man die Aktenlage kennen müsse.

Die Behauptung, dass Ihre gemietete Bude komplett verschimmelt ist, stützt sich auf eine ausreichend breite Faktenlage.

Ach, die Wohnung kennen Sie? Das Küchenfenster ist morsch. (Bei einem anderen Mieter war das morsche Küchenfenster sogar mitten im Winter ausgetauscht worden.) Im Wohnzimmer ist eine Glasscheibe in der Balkontüre, welche bereits bei Einzug gesprungen war, im Laufe der Jahre rausgebrochen ist, da sich der Fensterkit gelöst hat. (Kläger behauptete, es gäbe keine Mängel.) Die Fenster wurden einmal 1995 / 1996 gestrichen und ein Jahr später begann die Farbe abzublättern. Fast alle anderen Mieter, vor allem die neueren, haben auch die Fenster teils schon in den 90ern bzw. im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ausgetauscht bekommen... Die Fenster sind so undicht, dass sie bei Kälte derart beschlagen, dass kaum noch was von draußen zu sehen ist. Das Küchenfenster friert im Winter sogar ein. Eigens separate Heizung gekauft. Es muss auf höchstem Niveau geheizt werden und das hilft auch nur bedingt. Daher teils in kalten Jahren auch Schimmelbildung an den Fenstern.


Von Täuschungen oder falschen Tatsachenvorträgen kann da keine Rede sein.
Dito.

Daneben könnte auch schon Ihr Verhalten in der Vergangenheit (Beschädigung der Wohnung, Verweigerung des Zutritts) genügend Grund zum Erfolg der Räumungsklage haben, sodass es auf falsche Tatsachenvorträge von Vornherein nicht ankommt.

Inwiefern wurde konkret die Wohnung beschädigt? Der Vorwurf der Beschädigung von Bausubstanz war haltlos, da die Wandöffnung von einem Vorvermieter beauftragten Handwerker zum Auswechseln von Ventilen vorgenommen worden war.

Eine Verweigerung des Zutritts zur Wohnung war auch nicht gegeben. Es gab ein Mißverständnis bei der Terminabsprache. Ein "sieht ganz gut aus" ist für mich kein fixer Termin. Und als zweimal versucht wurde, einen neuen Termin zu vereinbaren, weigerte sich nachweisbar die die Mitarbeiterin der Hausverwaltung.


Da der Vermieter seine Klage vermutlich mit einem Rechtsanwalt abgesprochen hat, darf man wohl mal unterstellen, dass diese nicht einfach unüberlegt rausgehauen wurden, sondern sorgfältig durchdacht ist.

Die Frage ist, was hat Hausverwaltung Vermieter gegenüber behauptet. Denn scheinbar hatte die Mitarbeiterin auch Kollgen gegenüber unwahre Dinge behauptet, z.B. dass nicht reagiert werden würde. Gleichwohl mehrfach der Versuch unternommen worden war, einen neuen Termin auszumachen.

Und wie übereilt das Ganze abgelaufen war, dass die selbst gesetzten Fristen nicht eingehalten worden waren, klingt für mich weder durchdacht noch seriös.

Das spricht für deren Erfolg.

Diese Klage hatte der Vermieter verloren.

Genau diesen Schritt sollten Sie jetzt endlich mal (das wurde Ihnen ja auch schon geraten) selber gehen, sonst sitzen Sie womöglich bald auf der Straße. Es ist entgegen Ihrer tiefe Einblicke erlaubenden Behauptung keineswegs so, dass es niemanden etwas angehen würde, wie es in Ihrer Wohnung riecht. Vor allem dann nicht, wenn man für diesen Geruch eine bestimmte Quelle vermutet.

Was sollten Gerüche innerhalb einer Wohnung andere angehen, wenn diese von anderen nicht wahrgenommen werden, seien es Kochgerüche, Putzgerüche... Überdies riecht es aus jeder Wohnung mal "schlecht" bzw. Gerüche werden auch sehr subjektiv empfunden. Putzt eine Nachbarin mit Essig, so riecht das auch. Oder kocht jemand mit Knoblauch bzw. brennt was an, so riecht das nun mal auch. Und wie geschrieben, zum Zeitpunkt der Wohnungsbegehung und vor der Abmahnung bzw. der fristlosen Kündigung war das morsche Küchenmobiliar, das von einem Wasserschaden aufgrund nicht gewarteter Ventile herrührte und nicht miterseitig verursacht worden war, bereits nahezu komplett entfernt. Außerhalb der Wohnung gab es nur an manchen Sommertagen Gerüche und zu dem Zeitpunkt war der Sommer längst vorbei..


Wenn Sie jetzt Strafanzeige erstatten, ändert das eher nichts an Ihren Erfolgschancen im Räumungsprozess. Es könnte Sie hingegen wie einen Querulanten aussehen lassen. Das hilft Ihnen bestimmt nicht. Sie sollten also die volle Aufmerksamkeit auf den Zivilprozess richten. Die Strafanzeige können SIe noch danach erstatten. Das sagt Ihnen entgegen Ihres offenbar gewonnen Eindrucks niemand, um Sie zu ärgern. Das wird Ihnen gesagt, um Ihre bestehenden Chancen auf Wohnungsbehalt zu sichern. Also ab zum Anwalt!

Das ist gelaufen.

Die Frage die bleibt, ist, wenn zum Zeitpunkt der Wohnungsbegehung der genannte Beschwerdegrund nicht mehr gegeben ist, ob dann hätte überhaupt eine Abmahnung erfolgen geschweige denn Klage eingereicht werden dürfen?

-- Editiert von Hafenlärm am 30.08.2015 02:25
Zitat (von Hafenlärm):
Die Antwort von Streetworker ist zwar inhaltlich vollkommen zuteffend, hilft Ihnen aber wohl dennoch kein bischen. Genau diese Antwort hat Ihnen nämlich schon der User cauchy vor fast einer Woche gegeben. Wenn Sie die hier erhaltenen Antworten nicht lesen, weil die Ihnen nicht passen, dann können die auch gar nicht helfen. Auch darauf wurden Sie doch schon hingewiesen.
Vor allem aber wurden Sie schon darauf hingewiesen, dass hier ganz einfach kein Prozessbetrug vorliegt. Die Behauptung, dass Ihre gemietete Bude komplett verschimmelt ist, stützt sich auf eine ausreichend breite Faktenlage. Von Täuschungen oder falschen Tatsachenvorträgen kann da keine Rede sein. Daneben könnte auch schon Ihr Verhalten in der Vergangenheit (Beschädigung der Wohnung, Verweigerung des Zutritts) genügend Grund zum Erfolg der Räumungsklage haben, sodass es auf falsche Tatsachenvorträge von Vornherein nicht ankommt. Da der Vermieter seine Klage vermutlich mit einem Rechtsanwalt abgesprochen hat, darf man wohl mal unterstellen, dass diese nicht einfach unüberlegt rausgehauen wurden, sondern sorgfältig durchdacht ist. Das spricht für deren Erfolg. Genau diesen Schritt sollten Sie jetzt endlich mal (das wurde Ihnen ja auch schon geraten) selber gehen, sonst sitzen Sie womöglich bald auf der Straße. Es ist entgegen Ihrer tiefe Einblicke erlaubenden Behauptung keineswegs so, dass es niemanden etwas angehen würde, wie es in Ihrer Wohnung riecht. Vor allem dann nicht, wenn man für diesen Geruch eine bestimmte Quelle vermutet.
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-- Editiert von Hafenlärm am 30.08.2015 02:25

0x Hilfreiche Antwort

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