Staatsanwaltschaft: Eingestellte Verfahren

5. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
GlobalPlayer21
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 27x hilfreich)
Staatsanwaltschaft: Eingestellte Verfahren


Ist es so, dass wenn die Mitteilung der Sta kommt, das ein Verfahren eingestellt worden ist, und da keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung drinsteht, das diese Entscheidung dann mit keinerlei Rechtsmittel angefochten werden kann?Denn normaler weise steht in diesen Mitteilungen nur ein kurzer Satz, das das Verfahren eingestellt worden ist, wegen was und das AZ.Nur einmal stand drunter, das ich da Beschwerde o.ä. beim zuständigen Generalstaatsanwalt einlegen könne.Wovon ist das abhängig?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Wovon ist das abhängig?


Von der Art der Straftat, es gibt bei bestimmten Straftaten die möglichkeit der Beschwerde beim GStA und wenn dieser der Beschwerde auch nicht abhilft, den Weg des Klageerzwingsverfahrens beim zuständigen OLG.

Delikte die Privatklagefähig sind, sind der Einstellungsbeschwerde beim GStA nicht zugänglich. Darum dann vermutlich auch keine dann auch keine Rechtsmittelbelehrung.

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

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#2
 Von 
GlobalPlayer21
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 27x hilfreich)

Also kann man sagen, wenn ich einen Einstellungsbescheid erhslte ohne Rechtsm.blhrg, dann ist die Sta nicht mehr dafür "zuständig", und man kann nur den den Privatklageweg bestreiten?

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#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn das Verfahren auf dem Privatklageweg verwiesen wird (§§170 II i.V. 376 StPO ) dann dürfte das auch explizit in der Einstellungsbegründung stehen. war bei dem Einstellungsschreiben an den Anzeigenerstatter der Fall, das in einem nach dieser Vorschrift eingestellten Verfahren gegen mich, in der Ermittlungsakte war. Ich meine, die StA hatte auch auf die Notwendigkeit eines vorherigen Sühneversuchs hingewiesen.

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#4
 Von 
dadl6
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 105x hilfreich)

Eine Beschwerdebelehrung erhält nur der Anzeigeerstatter, der gleichzeitig Geschädigter der Straftat ist, da nur dann ein Klageerzwingungsverfahren möglich ist (vgl. § 171 StPO mit Verweis auf § 172 StPO ).

Unabhängig von einer Belehrung kann jedoch immer Beschwerde gegen Einstellungen eingelegt werden. Diese werden dann in der Regel als 'sachliche Dienstaufsichtsbeschwerden' behandelt. Eine Entscheidung erfolgt auch hier durch die GStA.

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