Schriftlicher "Haftungsausschluss" bei Schlägerei?

4. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Tyr0ne
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 135x hilfreich)
Schriftlicher "Haftungsausschluss" bei Schlägerei?

Hallo zusammen,
ich wurde vor Kurzem von einem Betrunkenen angepöbelt, beleidigt, geschubst und schließlich zu einem "1 gegen 1" herausgefordert. Ich bleibe bei solchen Vorfällen immer sehr ruhig und sachlich, da ich durch Kampfsporterfahrung und meine Statur von einem Kneipenschläger in aller Regel wenig zu befürchten habe. Leider scheint das auf die Aggressoren wie eine Art Schwäche oder Angst zu wirken. Da ich diese allerdings auch ungern körperlich verletzen möchte versuche ich eine Auseinandersetzung stets zu vermeiden.
Ich habe mich dann allerdings auch gefragt, was man tun sollte, wenn der Gegenüber partout nicht von einem ablassen möchte und beginnt handgreiflich zu werden bzw. auf einen Kampf besteht. Wäre es nicht denkbar, sich schriftlich oder per Video Beweis abzusichern? Falls man alleine ist oder Freunde beider Seiten gegenwärtig sind, stelle ich es mir äußerst schwer vor im Nachhinein zu beweisen wer der Aggressor war.
Daher könnte man den Opponenten doch darum bitten schriftlich oder mündlich (Video) zu versichern, dass er der Aggressor ist und einen Kampf möchte. Sollte man ihn infolgedessen verletzen, verzichtet er auf jegliche Schadenersatzforderungen, rechtliche Konsequenzen, o.Ä.
Natürlich bleibt fraglich ob ein Schläger etwas derartiges zusichern würde. Aber insbesondere in Beisein seiner Freunde oder sonstigem Publikums will er nunmal meistens zeigen wie "hart" er ist. Nun kann man ihn vor die Wahl stellen, eine Unterschrift zu leisten und den Kampf zu bekommen, den er fordert oder eben als "Schwächling" da zu stehen.

Wie schätzen Sie diese Idee ein?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Oh, die ist nicht neu: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__228.html Letztlich ist ja der ganze Boxsport sowas. Die Frage ist immmer, wo die Grenzen sind. Und der Anwalt des anderen kann ja hinterher immer sagen, sein Mandant sei erkennbar völlig besoffen, zugekokst etc. gewesen und seine Einwilligung daher null und nichtig.
Ich habe mich dann allerdings auch gefragt, was man tun sollte, wenn der Gegenüber partout nicht von einem ablassen möchte und beginnt handgreiflich zu werden bzw. auf einen Kampf besteht. Wie wäre es denn mit weggehen? Und ansonsten haben Sie natürlich ein Notwehrrecht gegenüber einem Angriff auf Ihre körperliche Unversehrtheit

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Noch was zum Schadensersatz: Er kann ja vielleicht auf Forderungen verzichten - das gilt aber nicht für seine Krankenkasse, die dann das Geld für die Behandlung des gebrochenen Nasenbeins möchte...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
das gilt aber nicht für seine Krankenkasse, die dann das Geld für die Behandlung des gebrochenen Nasenbeins möchte...

Auf welcher Basis? Wenn in dem Fall §228 StGB greift, dann liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wodurch §823 BGB nicht mehr greifen kann.

Oder kommt nach einem Boxkampf die Krankenkasse zum Gegner?

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#4
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat:

Wie schätzen Sie diese Idee ein?

Das kann ein Bumerang werden, eben aufgrund der Kampfsporterfahrung. Wenn man sich ein Schriftstück geben lässt, kann das dann aus meiner Sicht nicht mehr als Notwehr, bei der es keine andere Möglichkeit gegeben hat, gewertet werden. Vielmehr hat sich jemand, der kampftechnisch überlegen ist, sich eine Vollmacht geben lassen, dass er den anderen verprügeln darf. Wenn dann in dem Schriftstück nicht die kampftechnische Ausbildung erwähnt ist, sieht es erst recht schlecht aus.


Gruß

Uwe

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich habe um diese Uhrzeit keine Lust mehr zu einer tiefgreifenden Recherche, aber ich gehe davon aus, dass eine entsprechende Vereinbarung bei einer Strassenkeilerei zivilrechtlich als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft würde, im Gegensatz zu einem arte legis geführtem sportlichem Wettkampf (Boxen). Das Zivilgericht ist da auch nicht an eine etwaigie Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des § 228 gebunden (also wenn strafrechtlich die Sittenwidrigkeit aus § 228 verneint werden sollte) sondern kann die Wirksamkeit der Einwilligung aus zivilrechtlicher Sicht selbst beurteilen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.01.2016 03:16

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
sondern kann die Wirksamkeit der Einwilligung aus zivilrechtlicher Sicht selbst beurteilen.

Natürlich kann es das. Aber bei der Beurteilung hat es ebenso den §228 StGB heranzuziehen. Denn um den §823 BGB als Begründung für die Schadenersatzpflicht heranzuziehen, muss zunächst mal die Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Das ist eine unabdingbare Voraussetzung.

Dass es bei der Beurteilung dazu kommen kann, dass es diese Keilerei als sittenwidrig ansieht, mag durchaus zutreffen. Nur sehe ich hier keinerlei Unterschied, ob es nun um die strafrechtliche oder zivilrechtliche Seite geht. Entweder ist es sittenwidrig oder nicht.

Der BGH scheint bei Straßenschlägereien aber in aller Regel von einer Sittenwidrigkeit auszugehen, da es keine Regeln gibt, die das Verletzungspotential einschränken... wenn ich das Urteil des BGH, Az. 1 StR 585/12 , richtig interpretiere (habe es zugegebenermaßen nur überflogen), scheint das seit einigen Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tyr0ne
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 135x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Oh, die ist nicht neu: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__228.html Letztlich ist ja der ganze Boxsport sowas. Die Frage ist immmer, wo die Grenzen sind. Und der Anwalt des anderen kann ja hinterher immer sagen, sein Mandant sei erkennbar völlig besoffen, zugekokst etc. gewesen und seine Einwilligung daher null und nichtig.
Ich habe mich dann allerdings auch gefragt, was man tun sollte, wenn der Gegenüber partout nicht von einem ablassen möchte und beginnt handgreiflich zu werden bzw. auf einen Kampf besteht. Wie wäre es denn mit weggehen? Und ansonsten haben Sie natürlich ein Notwehrrecht gegenüber einem Angriff auf Ihre körperliche Unversehrtheit


Es kann ja aber nicht sein, dass ein Besoffener jemanden angreift, der sich nur durch Notwehr behelfen kann und dieser im Nachhinein für die verursachten Verletzungen belangt wird.

Weg gehen ist eben manchmal nicht möglich.
Folgendes Szenario: Man wird von jemandem angepöbelt und zu einem 1 gegen 1 herausgefordert. Der Opponent rückt einem zu Leibe bzw. schubst (was ja eine Notwehr bereits rechtfertigen würde) und etwaige Freunde desselben hindern einen am Weggehen. Sollte man sich nun zur Wehr setzen, den Gegner verletzen und dieser später mit seinen Freunden zur Polizei gehen, hat man schlechte Karten zu beweisen, dass man selbst eben nicht der Aggressor war.


Zitat (von Uwe Mettmann):
Zitat:
Das kann ein Bumerang werden, eben aufgrund der Kampfsporterfahrung. Wenn man sich ein Schriftstück geben lässt, kann das dann aus meiner Sicht nicht mehr als Notwehr, bei der es keine andere Möglichkeit gegeben hat, gewertet werden. Vielmehr hat sich jemand, der kampftechnisch überlegen ist, sich eine Vollmacht geben lassen, dass er den anderen verprügeln darf. Wenn dann in dem Schriftstück nicht die kampftechnische Ausbildung erwähnt ist, sieht es erst recht schlecht aus.


Dann wird diese Kampfsporterfahrung eben im Schriftstück erwähnt. Der Aggressor soll ja eben schriftlich zusichern, dass er einem keine andere Wahl als Notwehr lässt. Es geht ja nur darum, das im Nachhinein klipp und klar beweisen zu können, ohne auf etwaige Zeugen zu hoffen (die letztendlich eh alle etwas anderes sagen weil sie nur die Hälfte mitbekommen haben). Der Gewinner einer körperlichen Auseinandersetzung ist ja meistens aus der Sicht der Zeugen der Schuldige.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ich habe um diese Uhrzeit keine Lust mehr zu einer tiefgreifenden Recherche, aber ich gehe davon aus, dass eine entsprechende Vereinbarung bei einer Strassenkeilerei zivilrechtlich als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft würde, im Gegensatz zu einem arte legis geführtem sportlichem Wettkampf (Boxen). Das Zivilgericht ist da auch nicht an eine etwaigie Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des § 228 gebunden (also wenn strafrechtlich die Sittenwidrigkeit aus § 228 verneint werden sollte) sondern kann die Wirksamkeit der Einwilligung aus zivilrechtlicher Sicht selbst beurteilen.


Das mag ja gerne sittenwidrig sein, aber wenn man selbst nicht der Verursacher ist sehe ich nicht warum man dafür belangt werden sollte.

Wie sieht das Ganze überhaupt strafrechtlich aus?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Es kann ja aber nicht sein, dass ein Besoffener jemanden angreift, der sich nur durch Notwehr behelfen kann und dieser im Nachhinein für die verursachten Verletzungen belangt wird.
So ist es ja auch nicht, wenn der Angegriffene das mit der Notwehr beweisen kann. Wenn dieser Mann aber Zeit genug hat, um Papier und Stifte zu zücken, um in doppelter Ausfertigung eine EInverständniserklärung zu kritzeln, darf man doch erhebliche Zweifel daran haben, wie akut die Notwehrlage hier war und ob die "Notwehr" wirklich erforderlich war.

Ich würde meinen, dass das ganz evident nicht der Fall ist. Demnach hat der Kampfsportler seine Griffel schön bei sich zu halten oder diese Im Zweifelsfall eben zum Telefon wandern zu lassen, um die Polizei zu informieren. Was das mit dem Schriftstück soll, ist sowieso völlig unklar. Die strafrechtliche Einwilligung ist nicht davon abhängig, oder diese in Papierform festgehalten wird. Papier und Mündlichkeit können und sollten gleichermaßen an den gleichen Problemen scheitern, insbesondere an der Trunkenheit. Das Vorliegen eines unterschriebenen Schriftstücks spricht viel mehr ganz gewichtig dagegen, dass die lage so ernst und Notwehr geboten war. Da muss man sich schon entscheiden, ob das nun ein einverständlicher Faustkampf oder gebotene Notwehr war.

Wann Notwehr geboten ist, kann man sowieso differenziert sehen. Wenn ein Betrunkener einem Kampfsportler hinterherrennt, ist die Antwort des gesetzes darauf nämlich eher nicht ein Faustkampf.

Hier steht offensichtlich das Interesse im Vordergrund, die Mitgliedschaft im Kampfsportclub sich endlich mal lohnen zu lassen und jemanden zusammenzuschlagen. Ob der Staatsanwalt dann die Hände in den Schoß legt, wenn ihm so ein "Vetrag" auf den Tisch gelegt wird? Oder sieht der vielleicht schon aufgrund der Allgemeinheit, die a) sich dieses Spektakel ansehen muss und b) die Rettungskosten bezahlen muss hier etwas Strafbedarf?

Zitat:
Man wird von jemandem angepöbelt und zu einem 1 gegen 1 herausgefordert. Der Opponent rückt einem zu Leibe bzw. schubst (was ja eine Notwehr bereits rechtfertigen würde) und etwaige Freunde desselben hindern einen am Weggehen. Sollte man sich nun zur Wehr setzen, den Gegner verletzen und dieser später mit seinen Freunden zur Polizei gehen, hat man schlechte Karten zu beweisen, dass man selbst eben nicht der Aggressor war.
In einem solchen Sezanrio ist es natürlich hochgradig realistisch anzunehmen, dass der Herauforderer einen Haftungsausschluss unterzeichnet und die anderen Wegelagerer später vor Gericht dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen bezeugen.

Zitat:
Es geht ja nur darum, das im Nachhinein klipp und klar beweisen zu können
Dieses Schriftstück würde im Strafprozess höchstens beweisen, dass die beiden es unterschrieben haben. Das reicht nicht für einen (strafrechtlichen) Haftungsausschluss.

Zitat:
Wie sieht das Ganze überhaupt strafrechtlich aus?
Hier gibt es einen spannenden Thread, in dem diese Frage diskutiert wurde: http://www.123recht.net/Schriftlicher-Haftungsausschluss-bei-Schlaegerei-__f497723.html

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Wenn ein Betrunkener einem Kampfsportler hinterherrennt, ist die Antwort des gesetzes darauf nämlich eher nicht ein Faustkampf.


Nö, aber Notwehr.

Sicherlich ist die Idee des TE, seine "Demütigung", durch die (kluge) Besonnenheit als "schwach" angesehen zu werden, zu "beseitigen" keine gute.
Sie ist vielmehr eine falsche Folgerung aus der Angst, im Falle einer Notwehrhandlung am Ende als Täter dazustehen, weil ein Richter vielleicht nicht glaubt, daß der körperlich klar kleinere und schwächere den 2-Meter-Hünen angegriffen haben soll.
Das ist aber in der Praxis gerade nicht der Fall, vor allem dann nicht, wenn der Angreifer offenkundig alkoholisiert war.

Und der Mythos, daß ein Kampfsportler sich nicht oder nicht mit vollem Einsatz wehren darf, ist leider auch nicht auszurotten.
Selbstverständlich darf zur Notwehr jedes geeignete, nicht grob die Notwehr überschreitende Mittel eingesetzt werden. Wenn der Kampfsportler dazu in der Lage ist, den Angreifer mit einem Roundhouse Kick gegen den Kopf auszuschalten, dann darf er das genau so tun wie der Laie, der den Angreifer "nur" mit ungezielten Schlägen kontern kann. Keinesfalls ist er verpflichtet, den Angreifer besonders zu "schonen", wenn er sich dabei selbst in Gefahr bringt.
(Erst recht muß er natürlich nicht fliehen.)
Das kann allenfalls in krassen Ausnahmefällen der Fall sein - etwa wenn der Angreifer eine unbewaffnete Frau von 1,60 m und 50 kg ist, dann wird man dem Kampfsportler eher unterstellen, er könne (im Gegensatz zum Laien) den Angriff abwehren, ohne die Angreiferin KO zu schlagen.
(Im übrigen wäre es schon logisch nachgerade absurd zu behaupten, jemand, der sich ausdrücklich zur Abwehr von Angriffen Kampfsporterfahrung zulegt, dürfe gerade diese dann nicht zu gerade diesem Zweck einsetzen.)

-- Editiert von TheSilence am 05.01.2016 12:22

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat:
Muss sich ein trainierter Kampfsportler in einer Notwehrsituation anders verhalten als ein Untrainierter?



Zitat (von Rechtsanwalt Maximilian Pancic):
Ein trainierter Kampfsportler wird sich immer anders verhalten, dieses liegt in der Natur der Sache. Ein Kampfsportler kann sein Wissen und Können meist sehr viel effektiver und bewusster einsetzen. Allerdings ist auch zu beachten, dass ein Kampfsportler, der sich erstmalig einer tatsächlichen Notwehrsituation ausgesetzt sieht, die also nicht gestellt oder geübt ist, sonder erstmalig real ist, meist auch nicht optimal verhält. Dieses ist auch ganz normal, weshalb an die Verhaltenspflichten von Kampfsportlern (anders als z.B. geübte Securitymitarbeiter/Türsteher pp.) nicht übertriebene andere Anforderungen zu stellen sind. Dieses muss allerdings auch oftmals Richtern klar gemacht werden. Dennoch würde man erwarten, dass ein trainierter Kampfsportler sich zwar nicht mehr bieten lassen muss, also einen Angriff näher an sich herankommen lassen muss, jedoch nicht gleich das gesamte Repertoire des Könnens einsetzt sondern auch nur so viel, dass der Angreifer zwar kampfunfähig wird aber auch nicht unnötig übermäßig Schaden nimmt. Es entscheidet der Einzelfall. Um das klarzustellen, es ist die effektivste Form der Verteidigung zu wählen, aber ein Kampfsportler kann auch unnötig größere Verletzungen hervorrufen und dieses sollte nicht passieren.


Quelle: http://www.taekwondo-training.info/theorie/notwehr/notwehr-die-rechtslage

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#11
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
jedoch nicht gleich das gesamte Repertoire des Könnens einsetzt sondern auch nur so viel, dass der Angreifer zwar kampfunfähig wird


Gut, den five finger death punch darf er nicht einsetzen, aber auch in dieser Aussage schwingt noch die falsche Annahme mit, ein Kampfsportler sei grundsätzlich eher in der Lage, einen Angriff "schonender" abzuwehren. Das ist aber bei den meisten Kampfsportarten überhaupt nicht das Ziel. Sie dienen dem Selbstschutz (d.h. der Optimierung der Verteidigungseffektivität), nicht dem Angreiferschutz (anders vielleicht bei Profis, die gelernt haben, auch beim Vollkontakt-Karate dem (sportlichen) Gegner nicht gegen den Hals zu treten).

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