Hallo!
Ich war gestern abend zu später Stund von der Kneipe auf dem Weg nach hause. Zusammen mit einem Bekannten den ich dort getroffen hatte. An der Bushaltestelle kam es zu einem verbalen Streit mit 2 anderen - wobei ich dies zunächst nicht wirklich ernst nahm. Plötzlich sah ich wie mein Bekannter den einen ins Gesicht schlug. Ich hielt ihn dann zurück, aber aufgrund meines alkoholisierten Zustands muss ich dabei wohl gelacht haben. Der geschlagene trug eine Brille und diese ging dabei in Bruch und er blutete aus der Nase. Ich und mein Bekannter verließen dann (wohl lachend) den Tatort. Der geschlagene kennt mich über eine andere Person und rief mich heute an, dass er mich wegen Mittäterschaft bei einer gefährlichen Körperverletzung (aufgrund der Brille) anzeigen will. Nun meine Frage:
a) ist es wirklich eine GEFÄHRLICHE KV?!
b) in wieweit kann man mich wegen Mittäterschaft verantwortlich machen?
c) was hätte ich schlimmstenfalls zu erwarten
Außer einer Prellung hat er nichts davon getragen - nur eine kaputte Brille. Hab angegeben ich kenne nur den Vornamen des Täters.
Danke und frohe Ostern
Schlägerei - Anzeige wegen Mittäterschaft
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wer die Körperverletzung
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. § 224 StGB
.
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung dann begangen, wenn der Täter am Tatort mit einer weiteren Person zusammenwirkt, die entweder als Mittäter oder Teilnehmer fungiert.
Also, du musst nicht Mittäter sein! Und eine gefährliche Körperverletzung war es auch. Sei froh, dass es keine schwere Körperverletzung wurde.
Seid ihr bereits "aufgefallen" bzw. vorbestraft? Wichtig sind auch die Zeugenaussagen des dritten Unbeteiligten.
Auf jeden Fall brauchst Du einen guten Anwalt....
Oder geht zu dem Opfer und versucht die Sache zu klären (Schmerzensgeld / keine Anzeige).
-- Editiert von armesocke am 15.04.2006 08:54:05
Also entschuldigt habe ich mich schon bereits beim Opfer. Aufgefallen bin ich vorher noch nie. Das Problem ist, das ich Medizin studiere und mir keinen Eintrag ins BZR leisten kann.
Aber an sich war ich von dem Schlag genauso überrascht wie der geschlagene. Es war auch nur ein(!) schlag, so dass ich es weder vorher geahnt habe, noch danach noch etwas dagegen hätte tun können. Ich habe wirklich nichts aktives getan, ich war nur am falschen ort zur falschen Zeit.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Guten Tag,
ob es als eine gefährliche Körperverletzung zu qualifizieren ist, oder nicht, kommt auf Ihren genauen Tatbeitrag an. Dieses muss an Ihrem Einzelfall genau geprüft werden. Demzufolge bestimmt sich auch eine evtl. Mittäterschaft. Hier muss desweiteren geprüft werden, ob Sie sich einer Beihilfe oder Anstiftung zur Körperverletzung schuldig gemacht haben. Dass es nur ein Schlag war ändert nichts an der Strafbarkeit per se. Hier muss man aber auch das jeweilige Verhalten der anderen Person entsprechend prüfen. Sofern Sie sich mit strafbar gemacht haben sollten, haben Sie neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Ansprüche wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erwarten.
Allein abgestellt auf Ihre Sachverhaltsschilderungen ohne Hinzunahme weiterer Informationen im Einzelfall
, ist eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung Ihrerseits mangels Tatherrschaft nicht erkennbar. Die Handlung Ihres Freundes ist mithin Ihnen nicht zuzrechnen. Hier muss jedoch geprüft werden, ob Sie sich einer Beihilfe oder Anstiftung zur Körperverletzung schuldig gemacht haben.
Entsprechend der Strafbarkeit und der Reaktion der Staatsanwaltschaft bestimmen sich evtl. Einträge in Ihren Registern.
Ihnen auch Frohe Ostern.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Beihilfe: in welcher Hinsicht kann ich ihm Beihilfe geleistet haben? Ich stand ca. 2 Meter entfernt vom Geschehen. Habe auch nichts im Sinne von Rücken freihalten oder sontiges getan.
Anstiftung: Ich habe nichts in Richtung "Schlagen" oder Sonstiges gesagt. Was könnte hier z.B. gegen mich sprechen?! Ich habe ledeglich gelacht als der Täter zum Opfer sagte, er könne ihm ja die Brille runterhauen, da ich es für ein Scherz hielt. Jedoch trat es zu meinem Erschrecken doch ein.
Vielen Dank für die Antwort.
Kommt hier auch noch unterlassene Hilfeleistung in Betracht? Vor allem in Hinblick auf die Tatsache das hier ein Medizinstudent involviert war?
-- Editiert von Hunter54 am 16.04.2006 01:23:46
sowohl das opfer als auch die dritte Person waren Medizinstudenten. Somit habe ich beim Entfernen des Tatortes das Opfer nicht alleine gelassen. Es spielte sich sozusagen auch direkt VOR der Notaufnahme der Uniklinik statt. Schon fast sehr ironisch alles - und sehr unglücklich. Ist es unterlassene Hilfeleistung wenn ich ihn mit seinem Freund alleine lasse (obwohl er steht und uns weiter beschimpft?!)
Im Gesetz steht Teilnehmer, nicht Mittäter! Unterlassene Hilfeleistung war es natürlich auch. Evt. hast Du ja etwas Glück und kommst ohne Haftstrafe aus der Sache raus. Hängt jetzt von den weiteren Zeugenaussagen ab.
Was sagt denn Dein Kumpel zu der Sache? Nimmt der alle Schuld auf sich? Nenn auf jeden Fall seinen Namen, sonst siehts schlecht für Dich aus... . Toll, dass es direkt vor der Notaufnahme war, da gibts ja jetzt echt frische Arztatteste (von den zukünftigen Kollegen).... .
-- Editiert von armesocke am 16.04.2006 09:04:28
Du solltest die unqualifizierten und völlig sinnfreien Beiträge von armesocke unbedingt ignorieren!
Wenn deine Schilderungen zutreffen, hast du dich nicht strafbar gemacht.
Du hast deinen Freund ja sogar zurückgehalten.
Demnach liegt dann auch keine gefährliche KV vor.
Als zutreffend und am Sachverhalt orientiert kann ich hier den Ausführungen von Herrn Roenner zustimmen.
Allerdings bleibt auch die Erwägung, ob Sie durch Ihr Lachen bei der Ankündigung von Schlägen nicht wirklich die Tat gefördert und auch nach außen gebilligt haben....Je nachdem könnte man dies dann auch nicht nur als Beihilfe (ggfs auch Anstiftung) werten, sondern tatsächlich als Tatbeteiligung in Form der Mittäterschaft, da bei der gefährlichen Körperverletzung nicht erforderlich ist, dass alle Täter schlagen. An dieser Stelle wäre weniger ein Lachen, sondern ein 'ne, lass mal' besser gewesen...
Letztendlich wird der Ausgang nicht vorherzusagen sein, da nicht nur Ihre Aussage, die man jetzt hier nur zugrunde legen kann, sondern offensichtlich noch mehrere Aussagen ausgewertet werden müssen. Deswegen hat Herr Roenner auch betont, dass er IHRE Aussage zugrunde legt.
quote:
Je nachdem könnte man dies dann auch nicht nur als Beihilfe (ggfs auch Anstiftung) werten, sondern tatsächlich als Tatbeteiligung in Form der Mittäterschaft
Mittäterschaft dürfte nach den SAchverhaltsschilderungen wohl eher abwegig sein. Allenfalls wäre an psychische Beihilfe (durch Ihr Lachen) zu denken, was aber nach Ihrer SV-Schilderung auch wohl eher nicht in Betracht kommen wird, weil Sie Ihren Freund festgehalten/zurückgehalten haben, wie Sie erzählen, zudem eine Vielzahl von Gründen denkbar sind, wshalb ein mensch plötzlich anfängt zu lachen. Aufgrund Ihrer weiteren Angaben nehme ich an, daß Ihr Sachvortrag durch Zeugen bestätigt werden kann.
-- Editiert von thosim am 18.04.2006 19:56:25
Na dafür hat unser "Rechtsstaat" wirklich eine goldene Banane verdient!!!
Du hast nicht gemacht und bist Opfer eines Justizirrtums!!!
Oh bitte, lieber Thomas K, reden Sie dem Fragesteller nichts ein.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
74 Antworten
-
54 Antworten