Schadensersatz von 15-jährigen Stiefsohn - wer muss das zahlen?

6. Oktober 2003 Thema abonnieren
 Von 
H.knoechel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz von 15-jährigen Stiefsohn - wer muss das zahlen?

Guten Tag,
ich lebe mit meinem 15 jährigen Stiefsohn zusammen. Seine Mutter, welche getrennt von uns lebt hat das Sorgerecht, der Vater ist unbekannt. Nun hat mein Stiefsohn eine Sachbeschädigung begangen (Graffiti gesprüht). Sollte es zu Schadensersatzansprüchen kommen, wer muss diese zahlen ? Besten Dank!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo, eins kurz vorweg:

Nach regelmäßiger Rechtssprechung stellt "Graffitti" nur eine (strafrechtliche) Sachbeschädigung dar, wenn dadurch, oder beim entfernen, die Bausubstanz beschädigt wird.[Joecks]

Aber davon abgesehen kann es natürl. zu Schadenersatzforderungen für Entfernung o.ä. kommen. Diese würden dann den Täter, also Ihren Stiefsohn treffen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo "h.knoechel",

als Verletzter der Aufsichtspflicht kann man SIe nicht belangen. Denn Sie sind nicht kraft Gesetzes zur Aufsicht verpflichtet, weil das Sorgerecht die Mutter hat.

Sollten Sie aber die Aufsichtspflicht kraft Vertrages mit der Mutter übernommen haben, können Sie in Anspruch genommen werden.

Mit schönen Grüßen


D.P.M. Sevriens
Rechtsanwalt

"Wenn der Mensch sicht etwas vornimmt, so ist
ihm mehr möglich, als man glaubt. (Pestalozzi)

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wobei man sich schon "einige Mühe geben muß", damit ein Gericht bei einem 15 jährigen eine Aufsichtspflichtverletzung annehmen würde.

Ansonsten (ohne Aufsichtspfl.verl.) gilt, wie gesagt:

Haftbar ist der 15jährige selber zu machen, da er sowohl bedingt strafmündig (ab 14) als auch deliktfähig (ab 7) ist.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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