Revision - Wird komplett neu verhandelt?

25. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
fiable_vie
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 31x hilfreich)
Revision - Wird komplett neu verhandelt?

Angeklagter A wird von der Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts verurteilt.
Verteidiger B legt Revision ein.
Verteidiger B legt Revision ein, weil sein Plädoyer bei der Urteilsfindung seiner Meinung nach nicht berücksichtigt wird und er die Hauptbelastungszeugin (Nebenklägerin) für unglaubwürdig hält.
Was geschieht jetzt? Wird komplett neu verhandelt?
Wie läuft das? Wie ist die Rechtslage?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Wird komplett neu verhandelt?


Gehen wir mal davon aus das die Revision begründet ist. Ohne die Gründe des urteils und das Protokoll der HV zu kennen ist das aber nicht zu beurteilen.

Das OLG wird das Urteil auf Rechtsfehler, und nur auf diese prüfen. Das heisst es wird prüfen ob die Gesetze richtig angewendet wurden, nichts anderes. Eine Revision prüft keine Tatsachen.

Weiter wird das Gericht (OLG) prüfen ob gegen Denkgrundsätze verstoßen wurde.

Stellt das OLG fest das das Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten aufweisst wird es das Urteil in dem Umfang der Rechtsfehler aufheben und es zur erneuten Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverweisen, möglicherweise an eine andere Kammer oder auch an die selbe.

Auch möglich das das Gericht das ganze Urteil aufhebt, in diesem Fall wird das Gericht sicher an eine Kammer verweisen. Dann wird die ganze Sache nochmals verhandelt.

Aufgrund dem was Sie geschildert haben bezweifele ich aber das die Revision zum Erfolg führen wird. Aber wie schon oben gesagt, dazu müsste mann Akte Urteil und Urteilsgründe lesen.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#2
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts wäre das OLG allerdings nur dann zuständig, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; ansonsten entscheidet der BGH (§§ 121 , 135 GVG ).

siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Revision_(Recht)#Revision_im_Strafprozess


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""

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#3
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Verteidiger B legt Revision ein, weil sein Plädoyer bei der Urteilsfindung seiner Meinung nach nicht berücksichtigt wird und er die Hauptbelastungszeugin (Nebenklägerin) für unglaubwürdig hält.


Das wird das Revisionsgericht nicht interessieren, denn das ist eine Tatsachenfrage, die das Revisionsgericht nicht prüfen darf.

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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft
Vom 24.8. bis 1.9.2009: Ableistung der Staatsprüfung. PMs werden in der Zeit nicht beantwortet."

-- Editiert am 26.08.2009 10:50

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich den letzten beiden Antworten an.

1. Zuständig für die Revsion ist nicht das OLG, sondern der BGH.
2. Das bisher Gesagte (Unglaubwürdigkeit und fehlende Berücksichtigung des Plädoyers) sind keine geeigneten Revisionsgründe.

Der Anwalt weiß das aber. Daher hat der Anwalt entweder

a) die Revision auf etwas anderes gestützt, von dem wir noch nichts wissenm oder
b) die Revision dient nur dem Zweck des Anwalts, Geld zu verdienen.



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"justice"

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