Rechtskräftig , wann Stellungsbefehl?

6. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtskräftig , wann Stellungsbefehl?

Heute habe ich ein Schreiben bekommen das meine Beschwerde zum Bewährungswiderruf nicht zugelassen wurde.

Wann ist das Urteil das ich die 24 Monate Bewährung absitzen muss dann rechtskräftig ?
Wann erhalte ich vermutlich den Stellungsbefehl in den offenen Vollzug (Jugendstrafe wegen Betruges [keine Drogen, keine Alkohol Sucht, keine Gewalt , keine Fluchtgefahr].
Ich werde einen Antrag auf Haftaufschub stellen bzgl. veräusserung meines Ladengeschäftes (wo ich auch eine Person beschäftige und weiterhin hängt noch ein 2tes Unternehmen mit darin bzgl. Ladenmiete usw).
Wie hoch stehen die chancen das dem haftaufschub 1-3 monate statt gegeben wird und wann muss ich das stellen (erst wenn ich den stellungsbefehl habe oder vorher).

Besteh auch die Möglichkeit die Jugendstrafe in eine Erwachsenenstrafe umzuwandeln da ich über 21 Jahre mittlerweile bin und es bei mir auch keine Disziplinarischen Probleme gibt.
Ich habe Betrugsfälle begangen und stehe auch dafür gerade aber es ist nichtmal annähernd eine Jugendtypische strafe (was damals eigentl. auch jugendgerichtshilfe und staatsanwalt so fanden).

Danke für die antworten.

Stephan aus Sachsen !

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21 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Es wäre schöner gewesen, wenn Sie in Ihrem alten thread weitergeschrieben hätten, da man dann gleich alle Fakten präsent hat.


Wann ist das Urteil das ich die 24 Monate Bewährung absitzen muss dann rechtskräftig ?

Das Urteil, für das der Widerruf kam, ist schon lange rechtskräftig. Der Widerrufsbeschluß ist jetzt durch die Abweisung der Beschwerde rechtskräftig.

Wie hoch stehen die chancen das dem haftaufschub 1-3 monate statt gegeben wird und wann muss ich das stellen (erst wenn ich den stellungsbefehl habe oder vorher).

Die Veräußerung des Geschäfts ist ein guter Grund im Sinne des § 456 StPO . Stellen sollten Sie den Antrag sofort, da er keine aufschiebende Wirkung hat. Hiesst: Kommt die Ladung und sie stellen den Antrag erst dann, müßten Sie im Zweifel die Strafe antreten, wenn innherhalb der Ladungsfrist noch nicht über den Antrag entschieden ist.

Wann erhalte ich vermutlich den Stellungsbefehl

In Jugendsachen wird normalerweise recht zügig geladen. Wenige Wochen. Kommt aber auch auf die Auslastung der JVA an.

Besteh auch die Möglichkeit die Jugendstrafe in eine Erwachsenenstrafe umzuwandeln

Nein, Jugendstrafe ist Jugendstrafe.

Wie ich in dem anderen thread schon schrieb, können über 18jährige, die sowohl Jugend- als auch Freiheitsstrafe zu verbüssen haben, sofort in den Erwachsenenvollzug eingewiesen werden. Da Sie in der Erwachsenensache aber noch in Berufung sind, ist die ja noch nicht rechtskräftig. Ausserdem wird auch länderspezifisch unterschiedlich verfahren. Bespechen Sie das einfach mit Ihrem Anwalt. Der wird sich mit den örtl. Gegebenheiten ja auskennen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte mir jemand hier helfen eine formulierung des briefes zu machen (nur einige ansätze).

Wo schicke ich die genau hin ?!

Welche nachweise muss ich anhängen oder brauch ich diese nicht anhängen ?!

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#3
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Direkt noch eine 2te Frage hinten dran, wann werde ich den stellungsbefehl haben ?

kann es sein das ich montag in den briefkasten schaue und schon einent ermin habe der nur 1 woche entfernt liegt?

wie lange dauert ein antrag auf haftaufschub und WO (WELCHE BEHÖRDE) ist er zu stellen.
Ich lebe in Sachsen (Limbach-O.) und Urteil kam vom Landgericht Chemnitz (damals wie auch der Bewährungswideruf).

Wie hoch ist die Chance eines Gnadengesuchs ?!

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

wann werde ich den stellungsbefehl haben ?

Ich sagte es doch bereits oben. Wenige Wochen. Zeit zu stellen haben Sie dann normalerweise 1-2 Wochen.

wie lange dauert ein antrag auf haftaufschub und WO (WELCHE BEHÖRDE) ist er zu stellen.

Kann 1 Woche dauern, kann auch 6 Wochen dauern. Kommt drauf an, wieviel zu tun ist.

Stellen müssen Sie den Antrag bei der StA Chemnitz. Normalerweise müsste das Ihr Anwalt machen.


Wie hoch ist die Chance eines Gnadengesuchs ?!<>/i>

0,00

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Sagen wir ich verschicke morgen den antrag auf Haftaufschub, wird erst der bearbeitet bevor ich den stellungsbefehl erhalte ?!
was ist wenn mein antrag auf haftaufschub noch bearbeitet wird aber ich schon nen brief bzgl. stellungsbefehl im briefkasten habe ?!


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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Sagen wir ich verschicke morgen den antrag auf Haftaufschub, wird erst der bearbeitet bevor ich den stellungsbefehl erhalte ?!

Den Antrag bekommt der selbe Sachbearbeiter bei der StA auf den Tisch, der auch die Ladung zum Strafantritt verfügt. Wenn er dem Antrag stattgeben möchte, wird er erst gar nicht laden, sondern eben dem Antrag stattgeben.

was ist wenn mein antrag auf haftaufschub noch bearbeitet wird aber ich schon nen brief bzgl. stellungsbefehl im briefkasten habe ?!


Sagte ich auch oben schon: Dann müssen Sie die Strafe antreten, da der Antrag auf § 456 StPO keine aufschiebende Wirkung hat.


Wenn Sie vorhaben noch etwas Zeit zu schinden, indem Sie den Antrag erst stellen, wenn die Ladung da ist, damit Sie ab dann noch 4 Monate haben, und diese nicht schon ab sofort laufen, würde ich Ihnen davon abraten.

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#7
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

nein nein es geht nicht um zeit schinden.
ist es ratsam in den antrag zu schreiben wie lange ich zeit brauche ? es wären nämlich genau 3 Monate (bzgl. Kündigungsfrist), damit sich meine verlobte die von dem gehalt des ladens lebt hartz 4 beantragen kann, sie sich eine neue wohnung suchen kann 8da sie sich diese ohne mich nicht mehr leisten kann) und da eine andere firma die mit mir ijm ladengeschäft ist sich einen neuen standort suchen muss....

wie gross ist die chance das diesem statt gegeben hat ?

kann ich also morgen oder so einfach zu einem anwalt meiner wahl gehen und diesen den haftaufschub beantragen lassen ?!

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ich kann mich größtenteils wieder nur wiederholen:

Haftaufschub ist bis zu 4 Monate möglich, wenn das Vollzugshindernis in dieser Zeit beseitigt werden kann.

Dabei geht es allerdings nicht darum, Ihrer Freundin noch den Arbeitsplatz zu erhalten usw. , sondern um die Abwicklung Ihres (Sie müssen in Haft, nicht Ihre Freundin) Ladens. Wenn sie die 3 Monate brauchen um diese Abwicklung vorzunehmen (z.B. um Ware und Inventar zu verkaufen) haben Sie recht große Chancen, die zu bekommen. Die Kündigungsfrist läuft so oder so, ob Sie in Haft sind oder nicht. Allenfalls ergänzend kann man das anführen, um in den 3 Monaten noch den Umsatz für die Mietzahlung mitzunehmen. Nochmal: Es geht um Sie, und nicht darum, dass Ihre Freundin oder Ihr Geschäftspartner möglichst gut wegkommen.

Noch mal klarstellend: Wenn Sie die 3 oder auch 4 Monate bekommen, überprüft niemand, ob Sie vielleicht schon nach 2 Monaten fertig sind. Sie müssen dann halt antreten, wenn der Aufschub abgelaufen ist. Vorher interessiert sich niemand für Sie.

kann ich also morgen oder so einfach zu einem anwalt meiner wahl gehen und diesen den haftaufschub beantragen lassen ?!

Könnten Sie, ja. Den müssen Sie aber natürlich auch bezahlen. Sie sind doch in der Berufungssache, die noch läuft, sicherlich auch anwaltlich vertreten? Bei guten RAe gehört ein solcher popeliger § 456er Antrag mit zum Rund-Um-Sorglos-Service (ohne extra Berechnung). Als erstes sollten Sie also den RA ansprechen, der Sie in dem noch laufenden verfahren vertritt.




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-- Editiert von !streetworker! am 07.10.2007 22:57:16

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#9
 Von 
dadl6
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 105x hilfreich)

@ streetworker:

quote:
Den Antrag bekommt der selbe Sachbearbeiter bei der StA auf den Tisch, der auch die Ladung zum Strafantritt verfügt.


Nur ein kleiner Hinweis am Rande:

Da wir er hier mit einer Jugendstrafe zu tun haben, ist der Jugendrichter Vollstreckungsbehörde. Eine Ladung wird daher vom Gericht und nicht von der StA kommen.

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Moin,

Ja, § 82 ff. JGG sind mir bekannt. Ich ging aber davon aus, dass der Jugendrichter nur für die Entscheidungen zust. ist, die ohnehin in den Bereich eines Gerichts (StVollstrK) fallen.

Aber Du hast wohl recht (hab auch noch mal nachgeschaut). Auch für den Antrag nach § 456 StPo ist er zust.

Also, @Stephan, den Antrag an den Jugendrichter beim AG Chemniz richten, nicht an die StA. Wenn Sie ihn schon abgeschickt haben, ist es aber auch nicht schlimm, da die StA dann entspr. weiterleitet.

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#11
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Super danke dann weiss ich erstmal bescheid.

was kostet mich das bei einem anwalt so einen antrag auf haftaufschub machen zu lassen?

mein anderer anwalt ist in der sache nicht betraut also bewährungswiderruf (wäre sonst ziemlich teuer geworden da er in Dortmund ist und ich JETZT in sachsen)...

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

mein anderer anwalt ist in der sache nicht betraut also bewährungswiderruf

Ich würde den (also den RA, der Sie in der jetzt noch laufenden (Berufungs-)Sache vertritt) trotzdem erst mal ansprechen. Dass er eigentl. nicht mit dem Mandat für die alte Sache betraut ist, heißt nicht, dass er nicht mal schnell einen § 456 Antrag verfasen kann. Dazu braucuht er die alte Sache ja nicht mal zu kennen, da es ja nur darum geht ein Vollstreckungshindernis darzulegen und zu begründen.

Selbst wenn er es nicht ganz umsonst macht, wird es auf jeden Fall billger werden, als wenn Sie einen ganz neuen Anwalt beauftragen. Denn der alte Anwalt wird wegen dem einen Antrag sicherlich nicht nochmal eine RVG Grundgebühr berechnen (zzgl. der, die er schon für die Berufungssache bekommt). Ein neuer Anwalt würde das sicherlich tun.

Wenn Sie sich trotz allem für einen neuen Anwalt entscheiden, würde ich versuchen ein Pauschalhonorar zu vereinbaren und mich nicht auf Abrechnung nach RVG einlassen. Maximal 100,00 € würde ich dafür ausgeben.

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#13
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

bekomme eine anwältin für nur 125 Euro die mir das macht, mein anderer anwalt will 250 Euro für.
Mittwoch habe ich termin !

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

mein anderer anwalt will 250 Euro für.

So ein Schuft :)

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#15
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja ist 1. ein guter anwalt und 2. ist er für die sache nicht bezahlt

müsste auch alles telefonisch regeln da ich fast 600 km von ihm weg bin.
er hat mir auch geraten für den antrag nen anwalt um die ecke zu nehmen.
er findet es aber gut da ich dann evl. bzgl. meiner berufungsverhandlung am landgericht in essen noch auf freien fuss bin.

da ich dort ja nochmal 12 monate bekommen habe.

aber das urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

ist er für die sache nicht bezahlt

Ja, dass hab ich schon verstanden und berücksichtigt.

Ich kenne auch einige gute Fachanwälte für Strafrecht. Wenn die ein Mandat in einer Sache haben incl. noch Berufung usw. verdienen die schon nicht schlecht daran. Wenn sie dann so eine kleine Sache wie einen § 456 Antrag machen sollen, machen die das umsonst nebenher mit, auch wenn es um eine andere Sache geht, als die in der sie eigentl. tätig sind.

Aber gut, verpflichtet ist natürl. niemand dazu , so entgegenkommend zu sein und Sie haben ja auch eine RAin gefunden, die es für 125,00 macht.

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#17
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja und ich hoffe das der antrag dann auch durch geht.

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#18
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Also heute war ich bei meiner ANwältin, der Antrag wird die Tage gestellt.
Er geht soweit ich mitbekommen habe an den Richter am Amtsgericht der die Bewährung widerrufen hat, ist das richtig ?!

Wie lange wird es dauern bis der reagiert ?
Wenn er ablehnt muss er es wenigstens begründen ?
Weil der Richter mochte mich nicht sonderlich glaube ich bzw ist eines der strengsten Richter am Amtsgericht Freiberg !

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#19
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Seit Ende Dezember habe ich nun den Stellungsbefehl für den 4.Februar 2008 erhalten, ich solle mich in Regis-Breitingen stellen (in der neuen Jugend JVA in Sachsen).
Derzeit handelt mein Rechtsanwalt noch mit der Staatsanwaltschaft Chemnitz das ich in die JVA Zwickau und in den E-Vollzug da ich für den Jugendvollzug absolut ungeeignet bin.

Glaubt ihr das dies aussicht auf erfolg hat, er meinte ja, insbesondere ist er anwalt für haftrecht.

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#20
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32871 Beiträge, 17265x hilfreich)

Hi,

wer volljährig und für den Jugendvollzug ungeeignet ist, kommt in den E-Vollzug. Allerdings schien mir das immer als Verschlechterung...Jedenfalls kann ich mir gut vorstellen, daß der Anwalt damit durchkommt.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Stephan1986
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ich familie und kind habe und ausbildung und schulabschluss sowie ein eigenes geschäft führe und im februar 22 werde ... sollte ich für den jugendvollzug ungeeignet sein.

Im jugendvollzug steht einem in sachsen nicht mal ein Fernsehr zu.... !

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