Recht auf Vollzugslockerung???

14. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
dornroeschen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf Vollzugslockerung???

Hallo.

Es geht mir ums Thema 2/3-Strafe bzw. Halbstrafe.

Uns wurde ein Merkblatt ausgehändigt "Recht auf Vollzugslockerung". In dem steht nun unter dem Punkt "Lockerung und vorzeitige Entlassung":
Spätestens 18 Monate vor diesem voraussichtlichen Strafende muss die Progression einsetzen!
Zumindest aber sind die Vollzugsanstalten dazu verpflichtet, die Progression durchzuführen.
Strafgefangene, bei denen jedoch keine Progressionsmaßnahmen durchgeführt wurden, haben einen Rechtsanspruch darauf!

Daraus ergibt sich die Frage, gibt es denn wirklich ein Recht auf Lockerung und vorzeitige Entlassung? Wenn ja, wo kann ich dazu etwas Verbindliches finden? Google & Co. hilft mir da leider nicht weiter. Unser Anwalt meint, es wäre eine Kann-Bestimmung, ist sich aber nicht sicher.

Ich hoffe, hier kann uns jemand weiterhelfen ... oder wenigstens einen kleinen Tipp geben?

Dankeschön ;o)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Reststrafenaussetzung bei zeitiger Freiheitsstrafe ist in § 57 StGB geregelt, die Aussetzung des 'letzten Drittels' insb. in Abs. 1:

§ 57 StGB
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. der Verurteilte einwilligt.

Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.


Abs. 1, Satz 1, Nr. 1-3 nennt 3 Kriterien, wobei Nr. 1 nicht beeinflußbar ist und Nr. 3 alleine vom Gefangenen abhängt. Gehen wir also mal davon aus, daß 1+3 gegeben sind. Bleibt Nr. 2 übrig. Ist auch Nr. 2 gegeben ist die Reststrafenaussetzung zwingend vorgeschrieben. Insofern kommt es eben darauf an, ob bei der Gesamtwürdigung der Sache (insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Abs. 1, Satz 2 genannten Aspekte) das postive Vorliegen von Nr. 2 gegeben ist, also eine positve Täterprognose gegeben ist.

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#2
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Vollzugslockerungen und vorzeitige Entlassung sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe und haben miteinander wenig zu tun. Die Vorzeitige Entlassung ist, wie Streetworker ja schon schrieb, im § 57 StGB geregelt.
Das Thema Vollzugslockerungen behandeln ausschließlich die $$ 5 - 16 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). Hier findet sich nichts das besagt das Vollzugslockerungen gewährt werden müssen. Lediglich der § 15 besagt dass zur Enlassungsvorbereitung Vollzugslockerungen gewährt werden "sollen" also eben nicht zwingend gewährt werden müssen.

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#3
 Von 
dornroeschen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hmmm ... danke, also nich wirklich was Neues :-(

zu Streetworker ... leider ist die JVA bekannt, dass Nr. 2 eher schlecht ausfällt, obwohl Ersttäter und Diebstahl ... aber das Gesetz hat halt auch nur "Kann"-Bestimmungen. ich dachte, vielleicht gibt es dazu schon ein Urteil.

zu Baikal ... na ja, wenn man beides bekommen kann, warum nur auf eins beschränken? ;-) ... natürlich versucht man die Zeit so angenehm wie möglich zu gestalten. Bsp. eine Umverlegung auf Grund eines Jobs wurde wieder rückgängig gemacht, obwohl es da keinen Job gab. Eine Arbeit ist m. E. ein "wichtiger Grund" ...?

auf jeden Fall schadet es nicht, wenn man seine Rechte kennt ... eure Antworten bestätigen allerdings meinen Verdacht, dass das Merkblatt absolut inoffiziell und nicht zu gebrauchen ist. Schlimm, denn so werden Hoffnungen geweckt :-(

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#4
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

"Bsp. eine Umverlegung auf Grund eines Jobs wurde wieder rückgängig gemacht"

Dafür gibt es mit Sicherheit Gründe die nicht die Vollzugsbehörde zu verantworten hat.

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Dass ein Gefangener versucht, die Zeit in der JVA so angenehm zu gestalten wie möglich ist nachvollziehbar. Allerdings muss er sich trotzdem an die Regeln halten. Wann eine Aussetzung der Reststrafe zum Halb- oder Zweidrittelzeitpunkt möglich ist, ist gesetzlich geregelt. Es liegt an ihm, sich entsprechend zu führen. Eine Voraussetzung ist, dass ihm Lockerungen nicht aus Gründen versagt werden mussten, die in seinem Verhalten liegen.
Im Ergebnis sollte also ein Gefangener nicht nur auf seine Rechte schauen, sondern auch darauf, dass an diese Rechte gewisse Anforderungen geknüpft sind, die ER erstmal erfüllen muss.

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#6
 Von 
dornroeschen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

was spricht dagegen, seine Rechte genau zu kennen? die Anforderungen und Bedingungen sollen gar nicht bestritten werden ... die Frage ist doch, ob dieses Merkblatt stimmt. Es wäre nich nur peinlich, sondern würde eher schaden, wenn man sich darauf bezieht und das hat evtl. nur eine Sozialarbeiterin ohne Fachwissen zusammen gestellt. (ich will hier niemanden angreifen, aber Menschen machen nun mal Fehler *smile*)

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#7
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Überhaupt nichts spricht dagegen seine Rechte zu kennen. Allerdings sollte man dann auch wissen dass sich diverse Rechte erst ergeben wenn VORHER bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
Bedauerlicherweise gibt es diverse Merkblätter zuhauf in denen in der Hauptsache auf Rechte hingewiesen wird, von Pflichten ist da weniger die Rede. Bedauerlich ist das deswegen weil dadurch gewisse Hoffnungen bei den Betroffenen geweckt werden und deren Frust dann um so höher ist wenn das Erwartete nicht eintritt. Erstaunlicherweise richtet sich der Zorn der Betroffenen dann nicht gegen die Verfasser solcher Merkblätter sondern gegen die entsprechende Institution die eine rechtmässige Entscheidung getroffen hat.
Letztlich ist nur das entscheidend was in den entsprechenden Gesetzen steht und nichts Anderes.

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#8
 Von 
dornroeschen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

stimmt genau. Es hätte mich zwar gefreut, wenn es wirklich solche Urteile gäbe, aber viel Hoffnung hatte ich nicht. Was zu gut klingt, kann nicht echt sein. ;o) Aber wenn man selbst drin steckt, klammert man sich an jeden Strohhalm.

es ist halt unverantwortlich, dass man solche "Merkblätter" veröffentlicht und auch noch in Umlauf bringt.

ich möchte noch mal ein dickes Dankeschön für eure Antworten schicken, ich werde alles ausdrucken und ihm schicken.

Danke :)

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