Raub - Beweislage

3. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
Raub - Beweislage

Ich hätte da mal eine Frage zu einem fiktiven Fall:

Ein Herr X trägt auf seinem Fahrradgepäckträger einen Gegenstand herum, der keinen besonders hohen Wert hat, aber für ein paar Herren A B C und D doch interessant ist.Diese bringen ihn nun vom Fahrrad und nach ein bisschen hin und her befindet sich der Gegenstand in den Händen der Herren A B C und D.
Bei einer späteren Polizeikontrolle befindet sich besagter Gegenstand im Auto und wird sichergestellt.

Wenn dieser Fall so existieren würde, wäre die Beweislage so eindeutig, dass eine Verurteilung mit hoher Sicherheit feststehen würde?

Wenn der Fahrzeughalter einer Durchsuchung nicht ausdrücklich zugestimmt hätte, würde das eine Rolle spielen oder ist die Zustimmung nicht notwendig?

Wäre nett, wenn jemand diese Fragen zu diesem fiktiven Fall beantworten könnte...

PS: Eine Frage dazu noch, wenn sich der Fall weit entfernt vom Wohnort zutragen würde, wäre eine Anreise zu einer möglichen Verhandlung unumgänglich?

-- Editiert von HerrMueller am 03.12.2008 10:30

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

***Diese bringen ihn nun vom Fahrrad und nach ein bisschen hin und her befindet sich der Gegenstand in den Händen der Herren A B C und D***

Schön ausgedrückt. Zur Beurteilung müßte man aber schon wissen, wie das genau vor sich ging. Denn bei der 'äußerst genauen Beschreibung' ist vom einfachen Diebstahl bis zum schweren Raub alles drin. Wie lautet denn der Tatvorwurf? Raub? (so wie im Titel angegeben)? ggf. besonders schwerer Fall des Raubes?

***wäre die Beweislage so eindeutig, dass eine Verurteilung mit hoher Sicherheit feststehen würde?***

Ohne die Beweislage zu kennen, kann man da nichts zu sagen.

***Wenn der Fahrzeughalter einer Durchsuchung nicht ausdrücklich zugestimmt hätte, würde das eine Rolle spielen oder ist die Zustimmung nicht notwendig?*** Ist sie nicht, wenn richterlicher Beschluß vorliegt ODER 'Gefahr im Verzuge' gegeben ist (war hier wohl der Fall)

***Eine Frage dazu noch, wenn sich der Fall weit entfernt vom Wohnort zutragen würde, wäre eine Anreise zu einer möglichen Verhandlung unumgänglich?***

Wenn eine Anklage tatsächlich auf Raub lautet, ja. Verbrechenstatbestand = MINDESTStrafe = 1 Jahr Freiheitsstrafe (im Erwachsenenrecht).


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#2
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Stellen wir uns einfach vor, dass in besagtem Fall die Polizei erst von Raub und dann von räuberischem Diebstahl sprach.

Und wie sich das genau zutrug, dazu stellen wir uns vor, dass Herr X von einer Person festgehalten wird und nicht weiterfahren kann, dadurch absteigt und seinen Gegenstand auf den es die anderen abgesehen haben noch mit sich nimmt um ihn festzuhalten.
Herr C stellt nun das Fahrrad beiseite und die Herren A und B ziehen an dem Gegenstand und ohne körperliche Gewalt auszuüben können sie den Gegenstand unter Kontrolle bringen und Herr C zuwerfen, der ihn an sich nimmt.

Der Herr X hat keine körperlichen Schäden erlitten und wurde auch kaum berührt.

Hat C eine geringere Strafe zu erwarten als A und B, da er lediglich den Gegenstand übernahm bzw. das Fahrrad aus dem Weg schaffte?

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Wovon die Polizisten gesprochen haben ist völlig egal, denn was wirklich vorgelegen hat, dass entscheidet das Gericht. Im Übrigen ist das Strafmaß für Raub oder räuberischen Diebstahl dasselbe.

Bei gemeinschaftlicher Begehungsweise wird der Tatbeitrag jedes Beteiligten den jeweils anderen zugerechnet. Beim konkreten Strafmaß kann differenziert werden, z.B. C war nur Mitläufer.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hier handelt es sich eindeutig um ein Raubdelikt (also entweder 'Raub', 'räuberischer Diebstahl' oder -weniger wahrscheinlich- 'räuberische Erpressung'). Strafmaß ist in allen Fällen dasselbe ( 1- 15 Jahre im Erwachsenenrecht), wie ja auch schon gesagt wurde.

***Hat C eine geringere Strafe zu erwarten als A und B, da er lediglich den Gegenstand übernahm bzw. das Fahrrad aus dem Weg schaffte?***

Er ist der Beschreibung nach 'Mittäter' nicht bloß 'Tathelfer'. Insofern wird er gleich den anderen bestraft. Unterschiedliche Strafmaße können sich jedoch aus anderen Umständen ergeben, z.B. einer hat viele Vorstrafen, der andere nicht, oder der eine zeigt Reue, ersetzt den Schaden, entschuldigt sich beim Opfer usw. und die anderen nicht. Auch die Sozialprognose spielt eine Rolle (vor allem für die Frage, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird).

A, B und C sollten sich jedenfalls um Anwälte bemühen, da hier ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, also die 3 sich -spätestens vor Gericht- anwaltlich vertreten lassen MÜSSEN, da es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt.

Sind alle Beschuldigten 21 oder älter, steht hier wie gesagt eine MINDESTSTRAFE von 1 Jahr im Raum.



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#5
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)


Da das Opfer ja körperlich fast gänzlich unversehrt geblieben ist und der Gegenstand auch nur von geringem materiellem Wert (sagen wir 15 Euro) war sehe ich persönlich das ganze als einen nich so schweren Fall, was kann denn dabei rauskommen, wenn B und C nach Jugendstrafrecht bestraft werden?

PS: B und C sind ohne Vorstrafen und 18 Jahre alt


PPS: Da das Opfer körperlich nichts nachweisen kann, wäre es ratsam sich bei einem Geständnis auf einen einfachen Diebstahl vom Gepäckträger einzulassen?

-- Editiert von HerrMueller am 03.12.2008 22:27

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

***Da das Opfer ja körperlich fast gänzlich unversehrt geblieben ist und der Gegenstand auch nur von geringem materiellem Wert (sagen wir 15 Euro) war sehe ich persönlich das ganze als einen nich so schweren Fall,***

Das ist fast völlig egal. Ein Kassierer bei einem Bankraub bleibt meist körperlich auch völlig unversehrt. Trotzdem gibt es für den Bankräuber min. 5 Jahre (für schweren Raub). Der geringe Wert muß sich auch nicht unbedingt strafmildernd auswirken. Es kann im Gegenteil sogar ein Boomerang draus werden, nach dem Motto: 'Für so einen Pipifax begehen die einen Raub'. Vor Gericht sollten Sie Ihre Ansicht, dass das alles nicht so schlimm ist, jedenfalls besser für sich behalten, aber das werden Ihre Anwält Ihnen schon sagen.

***Da das Opfer körperlich nichts nachweisen kann,***

Sie unterliegen dem Irrtum, dass das Opfer bei einem Raub verletzt werden muß, damit es ein Raub ist. Dem ist nicht so.

***was kann denn dabei rauskommen, wenn B und C nach Jugendstrafrecht bestraft werden?***

Jugendfreiheitsstrafe von min. 6 Monaten, wahrscheinlich zur Bewährung. Ansonsten -wenn der Richter meint, dass den Angeklagten gesiebte Luft mal ganz gut tun würde, aber es für eine Jugendfreiheitsstrafe ohne Bewährung nicht reicht- kann es auch ein Jugend-Dauerarrest werden (z.B. 4 Wochen). Vorteil dabei wäre, dass die Herren sich weiterhin als nicht vorbestraft gelten würden, da eine Arrest nur ein 'Zuchtmittel' wäre und keine 'Strafe'.



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#7
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Ok, erst mal danke für die Antworten, aber zu der einen Frage noch ein Satz:

Ich habe schon verstanden, dass Verletzungen nicht zwingend notwendig sind, damit der Tatbestand des Raubes erfüllt ist, aber ohne Verletzungen dürfte es ja schwerer sein, einen möglichen Raub zu beweisen, weshalb es vllt klug wäre nur einen Diebstahl zu gestehen.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Dann müßte man aber auch plausibel schildern, warum das Opfer -dann wahrheitswiderig- Tathandlungen bezeugt, die aus der Sache eine Raub machen. Außerdem läßt sich eine Aussage unter 4 Beteiligten in der Praxis nie so absprechen, dass sie nicht entweder völlig widersprüchlich 8und desw. unglaubwürdig) ist, oder aber -im Gegenteil- viel zu identisch ist um wahr zu sein.

Das allerbeste für A-D wird sein, vorerst gar nichts zu sagen, bis sie sich mit ihren Anwälten besprochen haben. Um die Beauftragung eines Anwalts kommt man hier -wie gesagt- zu 99% sowiso nicht herum, da es sich beim Tatvorwurf um ein Verbrechen handelt und da ein Anwalt 'Pflicht' ist. Das 1% wäre, wenn die StA noch im Vorverfahren vom Raub abrückt. Aber wie auch immer - ohne Anwalt sollte man hier gar nichts machen.

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#9
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

OK, danke vielmals für die Beantwortung der Fragen...

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#10
 Von 
HerrMueller
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Da es noch keine neuen Erkenntnisse gibt, aber ich mir trotzdem Gedanken gemacht habe, habe ich noch eine weitere Frage:

Besteht die Möglichkeit zu behaupten, dass man zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig oder eingeschränkt schuldfähig war, weil man unter dem Einfluss von bewusstseinserweiternden Substanzen stand?
Das Thema Alkohol fällt flach, da die Alkoholtests der Herren allesamt bei 0,0 waren.Ein Drogenschnelltest wurde nicht vorgenommen und auch nichts vergleichbares.

Müsste man unter diesen Umständen nachweisen, das dies zu dem Zeitpunkt so war oder würde die Behauptung genügen, da auch kein Gegenbeweis stattfand?

Man sollte hinzufügen, dass einer der Herren einen Akteneintrag hat, der diese Behauptung unterstützen könnte...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Behaupten kann man als Beschuldigter so zieml. alles was man möchte..., ob es geglaubt wird ist die 2te Frage.

Weiterhin führt nicht jeder Drogenkonsum automatisch zu einer verminderten oder gar völligen Schuldunfähigkeit. Außerdem hätten die Polizeibeamten einen Aktenvermerk gemacht, bzw. einen Test durchgeführt, wenn die den Eindruck gehabt hätten, dass Sie unter Drogen stehen. Die Beamten werden daher wohl mit zieml. Sicherheit aussagen, dass es keine Anzeichen auf Drogenkonsum gab. Eine entsprechende Behauptung würde daher höchstwahrscheinlich als reine Schutzbehauptung gewertet werden, aber das können sie ja mit Ihren Anwälten nochmals erörtern...

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#12
 Von 
bostongreen
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

um was für einen gegenstand handelte es sich dabei?

bzw. wie wertvoll war diese.

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