Guten Abend zusammen
ich habe heute mein Fahrzeug auf meinem privaten Grundstück auf einer sickerbaren Fläche gewaschen. Verwendet wurde ein ph-neutraler, umweltfreundlicher Reiniger. In unserer Gemeinde existiert keine Verordnung, welches dies ausdrücklich verbietet. Ggf könnte hier jedoch das WHG greifen?
Während des Waschvorgangs hat ein Nachbar von seinem Fenster mehrmals Videoaufnahmen/Fotos von mir mit seinem Smartphone erstellt. Anschließend meinte er, dass er nun eine Anzeige erstatten möchte. Entsprechend der Aussagen anderer Nachbarn ist davon auszugehen, dass wirklich eine Anzeige erfolgt.
Mir wirft es nun folgende Fragen auf:
- Ist die Aufnahme rechtmäßig?
- Kann die Aufnahme vor Gericht verwendet werden? Falls nein: wie ist es nachweisbar?
Die restlichen Fragen entstehen erst durch eure Antworten.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
[Privatgrundstück] Autowäsche & Videoaufnahmen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat:- Ist die Aufnahme rechtmäßig?
Ja. Da nicht in eine Wohnung oder einen "besonders geschützen Raum" hineinfotografiert / hineingefilmt wurde, liegt kein Fall des §201a StGB vor. (Ich gehe mal davon aus, dass sich das Auto zum Zeitpunkt des Waschens im Freien befand.)
Zitat:- Kann die Aufnahme vor Gericht verwendet werden?
Ja.
Zitat:
Ja. Da nicht in eine Wohnung oder einen "besonders geschützen Raum" hineinfotografiert / hineingefilmt wurde, liegt kein Fall des §201a StGB vor. (Ich gehe mal davon aus, dass sich das Auto zum Zeitpunkt des Waschens im Freien befand.)
Das Fahrzeug befand sich nicht vor dem Haus zB an der Straße sondern weit im Grundstück.
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Guten Morgen
Ich habe zwischenzeitlich noch ein wenig recherchiert und bin auf diesen Artikel gestoßen:
"Nach Auffassung des AG maßte sich der selbst ernannte Ordnungshüter durch die systematische Überwachung von Hundehaltern eine Aufgabe an, die ihm rechtlich nicht zustand. Er machte sich zum verlängerten Arm der Ordnungsbehörde. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist aber nicht die Aufgabe eines einzelnen Bürgers. Aus diesem Grunde sei das Interesse des Betroffenen – auch wenn es letztlich dem hehren Ziele des Naturschutzes diene – nicht schutzwürdig. In diesem Fall gab das AG dem Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen also den Vorrang und gab dem Antrag einer dieser Personen auf Unterlassung statt."
Meiner Einschätzung nach könnte dies durchaus auf meinen Fall zutreffen?
Viele Grüße
Wenn Sie ihr Auto demnächst in dem Naturschutzgebiet waschen, das Gegenstand des Verfahrens vor dem AG Bonn war, werden Sie erfahren, ob das AG Bonn nochmal so entscheidet. Ansonsten dürfte das Urteil des AG Bonn für Sie so relevant sein wie der berühmte Sack Reis, der sich in China der Schwerkraft hingab.
Zitat:
Mir wirft es nun folgende Fragen auf:
- Ist die Aufnahme rechtmäßig?
Ja.
Zitat:- Kann die Aufnahme vor Gericht verwendet werden?
Ja.
Zitat:Zitat:- Ist die Aufnahme rechtmäßig?
Ja. Da nicht in eine Wohnung oder einen "besonders geschützen Raum" hineinfotografiert / hineingefilmt wurde, liegt kein Fall des §201a StGB vor. (Ich gehe mal davon aus, dass sich das Auto zum Zeitpunkt des Waschens im Freien befand.)
Und selbst wenn - es wäre nicht "unbefugt", wenn es dazu dient, eine erhebliche Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen Umweltvorschriften) zu dokumentieren und anzuzeigen.
Zitat:Meiner Einschätzung nach könnte dies durchaus auf meinen Fall zutreffen?
Zum einen scheint der Nachbar ja nicht systematisch alle Personen in Ihrem Ort gefilmt zu haben (was möglicherweise unzulässig wäre), sondern gezielt Sie. Und er hat Sie auch nicht anlassunabhängig gefilmt (Dauerüberwachung per Kamera = potenziell unzulässig), sondern erst, als die Autowäsche - und damit ein konkreter Anlass - am Laufen war.
Zum anderen würde ein Unterlassungsanspruch nur dazu führen, dass Sie nicht nochmals gefilmt werden - bereits vorhandene Aufnahmen macht ein Unterlassungsanspruch nicht ungeschehen.
Zitat:Das Fahrzeug befand sich nicht vor dem Haus zB an der Straße sondern weit im Grundstück.
Mag sein. Aber der §201a seht voraus, dass es sich um eine Wohnung oder einen "gegen Einblick besonders geschützen Raum" handelt. Letzteres meint sowas wie "Umkleidekabine im Schwimmbad", aber nicht "eigener Garten". Geschützes Rechtsgut ist die Intimsphähre - bei einem Auto also total fernliegend.
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