Polizeiliche Auskunft - sind die Daten bei allen Stellen gleich?

7. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Manfred Rudolf
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)
Polizeiliche Auskunft - sind die Daten bei allen Stellen gleich?

Guten Tag,


Ich möchte Antrag auf Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht bei diversen Behörden stellen, genauer: Einsicht in das Staatsanwaltliche Verfahrensregister, Einsicht in die Informationen im polizeilichen Datenbanksystem Inpol, sowie eventuell vorhandene Daten beim BKA, LKA, Bundesamt für Verfassungschutz und bei der Kriminalaktenhaltung efragen. Ich wohne in Hessen. Welches Landesgesetz regelt mein Recht auf behördliche Auskunft? Ist es sinnvoll, bei allen polizeilichen Behörden gesondert anzufragen oder sind die Daten bei allen Stellen gleich?

Im voraus dankend für ihre Bemühungen

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Entsprechende Auskunftsersuchen können Sie sich online unter <a href=https://www.argh-it.de/cgi-bin/auskunft><font color=blue>https://www.argh-it.de/cgi-bin/auskunft</font> </a> erstellen lassen. Bezüglich der Landespolizei gibt es in aller Regel in jedem Bundesland eine Stelle, die für die Datenverarbeitung zuständig ist. Sie haben in Ihrer Auflistung übrigens dass Landesamt für Verfassungsschutz vergessen...

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Wieso findet sich diese Frage eigentlich in drei Foren???

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Rudolf,

die Daten werden in verschiedenen Datenbanken gespeichert. Es müssen somit auch gesonderte Anfragen Ihrerseits an die jeweiligen Behörden gestellt werden.

In Hessen ist das Hessische Landesdatenschutzgesetz (§18 HDSG) die Rechtsgrundlage für Ihr Auskunftsbegehren bezüglich der polizeilich gespeicherten Daten. Sie können auch beim Hessischen Datenschutzbeauftragten Unterstützung zum Auskunftsbegehren erbitten.

Telefon: (0611) 14 08 - 0
Telefax: (0611) 14 08 - 900
E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de

Postanschrift:
Postfach 3163, 65021 Wiesbaden

Der Antrag auf Auskunft ist an die datenverarbeitende Stelle zu richten.

Rechtsgrundlage für die Auskunft der staatsanwaltschaftlich gespeicherten Daten aus dem ZStV (Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) ist die StPO (Strafprozessordnung) iVm dem Bundesdatenschutzgesetz. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und der Betroffene von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Manfred Rudolf
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Herlichen Dank für ihre aufschlußreichen Antworten.


Freundiche Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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