Pfefferspray erlaubt ? Was sonst ?

11. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Pfefferspray erlaubt ? Was sonst ?

Da mir, als Vermieter, ein unerfreuliches und evtl. sogar persoenliches Zusammentreffen mit einer Familie von sogenannten "Mietnomaden" bevorsteht ... frage ich mich nun, ob ich potentiell zu meiner Verteidigung ein Pfefferspray benutzen darf, ohne dass die hinterher Forderungen an mich stellen.

Herr Mietnomde hat erst in diesem Jahr eine Schlaegerei mit dem Nachbarn angefangen, die Gewalt liegt also in der Luft.

Nun mache ich mir keine Sorgen darum, einen Angriff von Herrn Sueffel physisch zu ueberstehen ... ;jedoch will ich juristisch keine Angriffsflaeche bieten: Schliesslich besitze ich ja was, und es waere lukrativ, mich auf Schadensersatz, Schmerzensgeld usw. zu verklagen.

Die Lage ist ca. wie im folgenden Thread geschildert:
==> http://www.123recht.net/Vermieterpfandrecht-+-MB,-VB-richtige-Verwertung-__f468312.html

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Ich werde um die Konfrontations-Situation nicht herumkommen ; einen Termin mit den Nomaden auszumachen ... ist nicht moeglich, denn sie halten keine Termine ein ; es ist also ca. unmoeglich, Zeugen dabei zu haben, hoechstens rein zufaellig.

Andererseits bin ich dabei, die Wohnung auszuraeumen und zu reparieren ... , d.h. ich bin staendig in der Wohnung ; die Nomaden kommen zu irgend einem zufaelligen Zeitpunkt hinzu, werden unmittelbar wuetend und gehen auf mich los ... , in "ihrer" Wohnung .

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Also: Wie verteidige ich mich ggf. so, dass hinterher nicht auch noch Geld von mir verlangt werden kann ?

-- Editiert Koenig Arthur am 11.03.2014 07:33

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11 Antworten
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#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Wenn Du angegriffen wirst, darfst Du Dich angemessen verteidigen. Das kann einfache körperliche Gewalt sein ("Du schmeißt ihn raus"). Auch Pfefferspray dürfte geeignet sein, einen Angriff auf Dich zu beenden.

Ich würde allerdings einfach die Tür abschließen und die Polizei rufen, wenn der Mietnomade Einlaß begehrt.

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#2
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Naja, Tuer abschliessen: Ich laufe ja dauernd rein und raus, bringe Sachen in den Keller, hole Werkzeug usw. ... .

Daher sind die Tore fuer den Einfall offen, sonst wurde ich noch doppelt so viele Tage brauchen ...

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also: Wie verteidige ich mich ggf. so, dass hinterher nicht auch noch Geld von mir verlangt werden kann ? <hr size=1 noshade>



Pfefferspray ist sowieso nur als Tierabwehrspray zulässig, sonst fällt es unter das WaffG. Wenn man es bereits in der Absicht mitführt, es gegen Menschen einzusetzen, ist es eher fraglich, dass man sich dann auf ein Notwehrrecht berufen kann. Der Einsatz ist auf jeden Fall gefährliche Körperverletzung, Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre.

Zur "kalten Räumung" wird der Mieter sicher auf dieses Urteil stossen: BGH v. 14.07.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2045/09" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 45/09: Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei "kalter" Wo...">VIII ZR 45/09</a>

Hier wird das besprochen: http://www.rubrr.de/?q=node/114

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#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Wenn man es bereits in der Absicht mitführt, es gegen Menschen einzusetzen, ist es eher fraglich, dass man sich dann auf ein Notwehrrecht berufen kann.


Das Notwehrrecht ist völlig unabhängig von der Frage, ob dessen Ausübung möglicherweise gegen andere Gesetze (WaffG) verstößt.

Es erlischt nicht, nur weil man zum Besitz/Führen des Notwehrmittels nicht befugt war.

Albernes Beispiel: jemand greift mich an und ich haue ihm das Kilo Kokain, das ich (zufällig oder auch nicht) dabei habe, in Notwehr auf den Kopf. Dann ist das immer noch zulässige Notwehr, auch wenn ich mich wegen des Verstoßes gegen BtmG (Drogenbesitz) unabhängig davon verantworten muß.

Es wäre ja nachgerade absurd, wenn eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff nicht zulässig wäre, weil ich gerade das "falsche" Abwehrmittel dabei habe. :crazy:

quote:
Der Einsatz ist auf jeden Fall gefährliche Körperverletzung


Aber nicht strafbar, wenn er im Rahmen der Notwehr erfolgt, darum geht es hier doch gerade.



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#5
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

@asap: Klar, der Mietnomade hatte wahrscheinlich Gegenstaende im Wert von einer halben Mio EUR in der Wohnung ... .

Andererseits lag dort auch eine Menge Scheixxe, im wahrsten Sinn des Wortes ; schade, dass man hier keine Bilder hochladen kann, ich habe naemlich welche gemacht.

Da ich bei der mir durch die Polizei uebergebenen Wohnung die Moeglichkeit hatte, durch ausraeumen und saubermachen Gefahr von der Substanz des Objektes abzuwenden ... habe ich die Gelegenheit eben genutzt.

Erst mal sehen, ob sich Herr Nomade vor einem Richter sehen lassen will ; wenn ja, dann lege ich die Fotos vor: Darauf siehts nach Muellhalde aus, ca. 10 Scheixxhaufen von Katzen pro qm.

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Am liebsten wuerde ich die Woche an Arbeit, die ich bisher fast schon gebraucht habe, den Mietnomaden in Rechnung stellen.
==> Geht aber wohl nicht ... ?

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2. Da ich die Wohnung bereits offen vorgefunden hatte ... muessten die Mietnomaden erstmal beweisen, dass _ich_ Gegenstaende entfernt habe ... und nicht unbekannte Dritte ?

So herum gesehen habe ich den Mietnomaden einen Gefallen getan, indem ich die Wohnung sicherte und deren Zeug einlagerte.

Mir selber habe ich nehbenbei auch einen Gefallen getan, indem ich das Zeug vor den Mitnomaden und somit mein Pfandrecht sicherte.

Was nun ?

-- Editiert Koenig Arthur am 11.03.2014 17:17

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#6
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Da ich die Wohnung bereits offen vorgefunden hatte ... muessten die Mietnomaden erstmal beweisen, dass _ich_ Gegenstaende entfernt habe ... und nicht unbekannte Dritte ?


Was soll das werden, eine Rechtsberatung zum Diebstahl?

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#7
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Nein nein ; aber worauf will @asap hinaus ?
==> Ich habe die Wohnung ja nicht irgendwie "eigenmaechtig"geoeffnet, sondern sie war schon offen.

Warum auch immer das so war ; ich tat meine Pflicht, holte die Polizei, und selbige uebergab mir die Wohnung, und musste sich dabei auch fast uebergeben.

Ich musste mich dann auch fast uebergeben, als ich nach der Polizei in die Wohnung hineinging ... .

Dann tat ich meine Vermieterpflicht: Sachschaden minimieren durch Reinigung, Wohnung sichern, Geruch bekaempfen ; das war mein Recht und meine Pflicht.
==> Dazu war es erforderlich, dass die Wohnung beraeumt wird .

Das Zeug ist alles eingelagert, aber gehoert pfandrechtlich erstmal _mir_ .

Wenn an dem eingelagerten Zeug was fehlen sollte ... koennte man mich als Zeugen laden ; ich wuerde dann bestaetigen die Wonung offen vorgefunden zu haben.
==> Die Polizei koennte gegen unbekannte Dritte ermitteln.

Wer mich da als Dieb bezeichnen will liegt also wohl schief ; ich tat meine Pflicht und verfolgte meine Rechte.



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#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Nein nein ; aber worauf will @asap hinaus ?



So weit es hier um Strafrecht geht, wollte ich eigentlich auf die Notwehrprovokation, Abwehrprovokation hinaus (= Täter rüstet sich in Erwartung eines Angriffs im Vorfeld mit Abwehrwaffe aus, deren Einsatz in der Notwehrlage auch erforderlich wäre).

Ob der Staatsanwalt/Richter dann im Fall der Fälle das Notwehrrecht eingeschränkt sieht, wird man dann sehen. Ich wollte nur auf das drohende Unheil hinweisen. Ich würde es nicht ausprobieren.

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#9
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Aha ; ich bin ja auch ein grosse De-Eskalator ... . Ein kleines Pfefferspray habe ich trotzdem immer in der Hosentasche, gegen Hunde und gelegentlich auch zur Sicherheit bei Wild*******en.

==> Da ich es _immer_ dabei habe ... ist es wohl kaum eine "Ausruestung im Vorfeld der Notwerhprovokation" ... ; oder doch ?

Man darf es doch wohl pauschal in der Taxche haben ... ?

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Was den maennlichen Mietnomaden betrifft: Der hat auch eine Vorstrafe wegen Koerperverletzung an einem Polizisten, des weiteren aus diesem Jahr eine Anzeige der Nachbarn wegen angefangener Pruegelei, mit einer Amtsperson als Zeugen.


Ich selber bin vollstaendig un-vorbestraft ; _nix_ an Vorstrafen.

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#10
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>So weit es hier um Strafrecht geht, wollte ich eigentlich auf die Notwehrprovokation, Abwehrprovokation hinaus <hr size=1 noshade>


Eine Provokation stand hier doch nirgends im Raum, auch nicht in deinem Posting.

Nur weil der TE evtl. damit rechnen muß, rechtswidrig angegriffen zu werden, muß er dem putativen Angreifer doch nicht ausweichen, um seines Notwehrrechts nicht verlustig zu gehen.

quote:<hr size=1 noshade>Täter rüstet sich in Erwartung eines Angriffs im Vorfeld mit Abwehrwaffe aus, deren Einsatz in der Notwehrlage auch erforderlich wäre <hr size=1 noshade>


Das alleine reicht für Einschlägigkeit von Notwehrprovokation ja nun nach keiner Auslegung der Rechtslage.

"Die h.M. (BGH, NStZ 2006, 152 ; OLG Stuttgart NJW 1992, 850 ; Roxin AT I § 15 Rn. 82) erkennt die
Fallgruppe der Abwehrprovokation jedoch nicht an.
"
(http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=3262)



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#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das alleine reicht für Einschlägigkeit von Notwehrprovokation ja nun nach keiner Auslegung der Rechtslage. <hr size=1 noshade>



Das allein nicht, aber man kennt schliesslich den TE. Und er hat keinen Titel.

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/32%20StGB.html

Notwehrprovokation ist anzunehmen, wenn der Angeklagte von vornherein beabsichtigt, eine Notwehrlage zu provozieren, um unter deren "Deckmantel" seinerseits einen Angriff zu führen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.6.1983 – 4 StR 703/82 - NJW 1983, 2267 ; BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143 ; 2003, 425 , 427 [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]; BGH, Beschl. v. 7.9.1993 - 5 StR 438/93 ; BGH, Urt. v. 2.11.2005 - 2 StR 237/05 ; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.9.2012 - 4 StR 197/12 ; zu den unterschiedlichen Begründungsansätzen in der Literatur vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 32 Rdn. 23 und § 32 Rdn. 54 f.; Erb in MüKo-StGB § 32 Rdn. 198 ff.; Herzog in NK-StGB 1. Aufl. § 32 Rdn. 113 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 32 Rdn. 23; jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall ist dem Täter Notwehr - jedenfalls grundsätzlich - versagt, weil er rechtsmißbräuchlich handelt, indem er Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (BGH, Urt. v. 7.6.1983 – 4 StR 703/82 - NJW 1983, 2267 = JR 1984, 205 m. Anm. Lenckner; BGH, Urt. v. 22.11.2000 - 3 StR 331/00 - NStZ 2001, 143 ; BGH, Beschl. v. 22.6.2011 - 5 StR 202/11 : "Absichtsprovokation"). In ähnlichem Umfang ist das Notwehrrecht auch bei der sog. Vorsatzprovokation eingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1993 – 5 StR 493/93 - BGHSt 39, 374 , 378 f.; BGH, Beschl. v. 22.6.2011 - 5 StR 202/11 ; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 32 Rn. 45).



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