Folgender Sachverhalt:
Eine Person ist zu einem Einbruch entschlossen und begt diesen auch in eine Wohnung.
Einer Freundin des Einbrechers gefällt das Vorhaben und empfiehlt ihm, zur Sicherheit eine Waffe mitzunehmen.
Da der Einbrecher in eine Wohnung eingebrochen ist, hat er sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahl strafbar gemacht.
Aber wie könnte sich seine Freundin strafbar gemacht haben?
Der Einbrecher war zu dem Einbruch (244) bereits entschlossen. Die Freundin hat ihn nur dazu überredet, eine Waffe mitzunehmen (244 1 Nr.1).
Also beides im gleichen Paragraphen geregelt.
Hat sie sich dann dennoch der Anstiftung strafbar gemacht in Form der Hochstiftung?
Für die Hochstiftung würde aber die Qualifikation fehlen.
Sie hat ihn ja nicht zu einer Qualifikation angestiftet, vielmehr dazu, die Tat etwas gefährlicher zu machen, durch die Waffe.
Danke
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Person wegen Anstiftung strafbar?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zumindest könnte eine Anstiftung zu einem Verstoß gegen WaffG vorliegen.
Abgesehen davon, nur weil der "Diebstahl mit Waffen" im selben Paragraphen wie der Wohnungseinbruchsdiebstahl abgehandelt wird, heißt das nicht, daß man sich der Anstiftung zu dem einen nicht mehr schuldig machen kann, wenn der Täter das andere sowieso vorhatte.
Strenggenommen liegt nämlich ein §244 I (1) (a) StGB
in Tateinheit mit einem §244 I (3) StGB
vor, und zu ersterem hat die Freundin den Täter angestiftet.
Nehmen wir als Analogie mal den §253 I StGB
("Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel"). Wenn der A also vorhat, den B mit "sonst veröffentliche ich deine Nacktfotos" zu erpressen und A's Freundin sagt "und wenn er darauf nicht reagiert, hau ihm auf's Maul", soll das keine (separate) Anstiftung zum §253 StGB
sein?
-- Editiert BigiBigiBigi am 11.08.2014 11:35
Hey,
Erstmal vielen Dank für die Antwort .
Ein Verstoß gegen das WaffG kommt hier eigentlich nicht in Betracht, da es sich bei einem Knuppel um keine Waffe, sondern nur um ein gefährliches Werkzeug handelt. Die unterliegen keinen Gesetzen.
Natürlich weiß ich, dass man sich trotzdem der Anstiftung strafbar machen kann, obwohl Diebstahl mit Waffen im selben Paragraphen steht wie der Wohnungseinbruchdiebstahl.
Ich war mir nur unsicher, ob es sich hier um eine Hochstiftung handelt.
Zu einer Hochstiftung bedarf es ja eine Qualifikation. An dieser fehlt es aber hier gerade, da die beiden Straftatbestände im selben Paragraphen stehen.
Zu deinem Beispiel: Das wäre dann natürlich eine Anstiftung zu einer Körperverletzung (223).
Zu meinem Fall: Dann könnte sich seine Freundin also wegen Anstiftung zu einem Diebstahl mit Waffen gem. 244 I Nr. 1 a strafbar gemacht haben und es spielt keine Rolle, dass dies im selben Paragraphen steht?
Danke
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Achja: Das Problem ist ja, dass der Einbrecher bereits zur Tat entschlossen war.
Wenn eine Person bereits zur Tat entschlossen war,kann diese nicht mehr angestiftet werden.
Dann kann ich das also so sehen, dass Einbrecher E nur zu einem Wohnungseinbruchdiebstahl entschlossen war. Seine Freundin in ihm also den Tatentschluss zu 244 I nr. 1 a geweckt hat und ihn somit zum diebstahl mit Waffen angestiftet hat?!
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So würde ich das verstehen.
Wie gesagt, nur weil es im selben Paragraphen steht, ist es damit noch nicht ein Tatbestand, sondern es sind nach wie vor zwei Tatbestände in Tateinheit.
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